JudikaturJustiz2Ob82/01z

2Ob82/01z – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Camil K*****, BiH 77000 Bihac, Bosnien, vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 146.992,07 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2000, GZ 16 R 54/00d 18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. März 2000, GZ 13 Cg 76/98m 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben ; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen .

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit der am 19. Mai 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger den Ersatz der Kosten der Reparatur seines Fahrzeuges mit der Begründung, der Versicherungsnehmer der beklagten Partei habe am 25. 11. 1991 in Österreich dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, dass er kurzfristig eingeschlafen und dadurch auf den Autobus des Klägers mit bosnischem Kennzeichen aufgefahren sei.

Durch den Ausbruch der kriegerischen Ereignisse und aufgrund der mehrjährigen Belagerung und Umzingelung der Stadt Bihac, dem Wohnsitz des Klägers, sei er von der Außenwelt abgeschnitten gewesen, weshalb die Verjährung von April 1992 bis zumindest Ende 1995 unterbrochen und gehemmt worden sei. Darüber hinaus habe er nur mangelhafte Deutschkenntnisse, weshalb ihm Name und Anschrift des Schädigers und der zuständigen Haftpflichtversicherung nicht hinlänglich bekannt gewesen seien. Sein Fahrzeug sei zunächst nach Kroatien abgeschleppt und in weiterer Folge in Bihac instandgesetzt worden.

Die beklagte Partei wendete Verjährung ein und führte aus, auch ein Hinweis auf die Bestimmung des § 27 KHVG bringe für den Kläger keinen Erfolg, weil der Anspruch der Höhe nach ziffernmäßig angemeldet hätte werden müssen.

Der Kläger führte dazu aus, dass er bereits am 27. 11. 1991 den Anspruch auf Entschädigung gegenüber der D***** Versicherungs AG Belgrad, Filiale Bihac, angemeldet habe. Diese sei nach dem Londoner Abkommen zur Entgegennahme von Anspruchsschreiben auch gegenüber der beklagten Partei zuständig gewesen. Das Abkommen über die Grüne Karte sei erst mit Wirksamkeitsbeginn 1. 11. 1992 ausgesetzt worden, weshalb der Schadensmeldung an diese Versicherung eine die Verjährung hemmende Wirkung gemäß § 27 KHVG 1994 gehabt habe. Eine schriftliche Erklärung der beklagten Partei, den Schadenersatz abzulehnen, sei ihm erst am 26. 3. 1998 zugekommen.

Die beklagte Partei bestritt dies und wendete ein, es seien ihr von der D***** Versicherung niemals Ansprüche des Klägers weitergeleitet worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Unfall ereignete sich am 25. 11. 1991. Am 27. 11. 1991 hat der Kläger hat bei der D***** Versicherung eine Versicherungsmeldung abgegeben. In dieser Meldung sind sowohl der "Gegner" als auch die Adresse des Lenkers angegeben. Aus dem Antrag auf Schadenersatz ergibt sich, dass eine eigene Autokaskoversicherung bei der D***** Versicherung existiert. Ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich kaskoversichert war, konnte nicht festgestellt werden. Am 28. 11. 1991 wurde das Fahrzeug besichtigt und nach seiner Reparatur darüber am 19. 1. 1992 Rechnung gelegt. Vor dem 19. 5. 1998 gab es keine Klage und auch kein Anspruchsschreiben, in welchem der Kläger die Behebung des Schadens ziffernmäßig geltend gemacht hat. Im Schreiben vom 26. 1. 1998 ist nur von einem Schaden von rund S 100.000 die Rede.

Für das Fahrzeug des Klägers war eine grüne Karte ausgestellt mit Gültigkeit vom 1. 11. 1991 bis 1. 11. 1992. Auf dieser ist ein Hinweis für den Versicherten angebracht, dass für Schäden an dem versicherten Fahrzeug ohne Rücksicht darauf, wodurch sie verursacht wurden, und bei Verwundungen, Verletzungen oder für den Tod des Versicherten das Büro des besuchten Landes nicht zuständig ist. Daher müssten die Versicherten solche Schäden unmittelbar ihrem Versicherer melden, sofern sie von ihm keine andere Anweisung erhalten.

Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Korrespondenzversicherung der beklagten Partei die D***** Versicherungs AG. Ein Anspruchsschreiben seitens dieser Gesellschaft gegenüber der beklagten Partei ist bei dieser nie eingelangt. Eine postalische Verbindung zwischen Mai 1992 und Ende 1995 war nicht möglich. Ende März 1993 konnte ein beschränkter Postverkehr wieder aufgenommen werden. Es waren nicht bescheinigte Sendungen für bestimmte Orte möglich. Mit Beginn des Jahres 1996 konnte der beschränkte Postverkehr auf alle Orte in Bosnien und Herzegowina ausgedehnt werden. Dies galt aber nur für nicht bescheinigte Sendungen. Seit Jänner 1997 war es wieder möglich, Einschreibsendungen bzw Pakete nach Bosnien und Herzegowina zu befördern. Bihac ist nicht in der Liste der Orte, in die nicht bescheinigte Briefsendungen versendet werden konnten.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Anspruch des Klägers sei gemäß § 1489 ABGB verjährt. Es sei der Schädiger dem Kläger zumindest seit 27. 11. 1991 bekannt, der Schaden seit 19. 1. 1992. Zumindest mit 20. 1. 1992 habe daher die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. § 1496 ABGB normiere eine Hemmung der Verjährung durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten. Dies würde aber bedeuten, dass der Kläger in Zivil- oder Kriegsdiensten abwesend hätte sein müssen, was aber nicht der Fall sei.

Auch ein gänzlicher Stillstand der Rechtspflege, der zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 1496 ABGB führe, sei nicht gegeben. Es müsste nämlich eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes oder eine Unmöglichkeit des Verkehrs mit diesem gegeben sein. Dies sei aber nicht der Fall, weil das zuständige Gericht in Österreich von den kriegerischen Ereignissen nicht betroffen gewesen sei.

Eine Hemmung der Verjährung nach § 63 KFG bzw nach den §§ 27 oder 24 KHVG trete nur dann ein, wenn ziffernmäßige Ansprüche gestellt werden. Dies habe der Kläger aber nicht getan, weshalb von einer ziffernmäßig bestimmten Forderung nicht gesprochen werden könne, sondern nur von einer Anzeige der Schadensereignisse.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, an. Dass der Kläger in Kriegsdiensten abwesend gewesen sei, habe er nicht behauptet und sei vom Erstgericht auch nicht festgestellt worden. Die gleiche Wirkung wie die Verhinderung des Gerichts an der Ausübung der Tätigkeit habe es, wenn der Verkehr mit dem zuständigen Gericht unmöglich sei. Der Grund der Unmöglichkeit des Verkehrs müsse aber im Bereich des zuständigen inländischen Gerichtes liegen, um einen Hemmungsgrund zu bilden. Umstände, die der Sphäre des Gläubigers zuzuordnen seien, seien nicht geeignet, den "Stillstand der Rechtspflege" anzunehmen. Zu Recht sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Verjährungshemmung gemäß § 1496 ABGB nicht zum Tragen komme.

Es sei auch unrichtig, dass eine Hemmung der Verjährung nach § 23 KHVG 1987 vorliege, weil ein Anspruchsschreiben seitens der D***** Versicherung gegenüber der beklagten Partei bei dieser nie eingelangt sei. Auch wenn die D***** Versicherung Korrespondenzversicherung der beklagten Partei zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei, hafte die beklagte Partei nicht für deren Unterlassungen und könne aus diesem Umstand ein Anspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Aus der grünen Karte sei für den Kläger nichts abzuleiten. Diese diene als Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung zum Schutze eines durch das darin genannte Fahrzeug geschädigten Verkehrsteilnehmers und betreffe nicht allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherten. Eine Hemmung nach dem KHVG trete daher nur dann ein, wenn der Schadenersatzanspruch der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet werde. Daraus folge, dass der Schaden innerhalb von drei Jahren der beklagten Partei gemeldet hätte werden müssen. Dass die D***** Versicherung Korrespondenzversicherung der beklagten Partei gewesen sei, ändere daran nichts, weil diese nicht für organisatorische Mängel ihrer Korrespondenzversicherung, die zur Unterlassung der Weiterleitung allfälliger Anspruchsschreiben geführt hätten, einzustehen habe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Reparaturrechnung dem Antrag auf Schadenersatz beigeschlossen gewesen sei oder nicht. Fest stehe jedenfalls, dass dieser Antrag bei der beklagten Partei nicht eingelangt sei und daher keine Rechtsfolgen bewirken könne.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Auswirkung ausländischer Kriegsereignisse und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen im schriftlichen oder persönlichen Wege eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle und, soweit überblickbar, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob die Geltendmachung eines Anspruches bei der Korrespondenzversicherung die Verjährung gemäß § 23 KHVG 1987 hemme, nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, und im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, Umstände, die in der Sphäre des Gläubigers lägen, seien nicht geeignet, einen Stillstand der Rechtspflege anzunehmen, sei unrichtig. Sei es in Anwendung des § 1496 ABGB selbst, oder durch das Schließen einer Rechts- bzw Gesetzeslücke, jedenfalls sei eine Hemmung der Verjährung auch in jenen Fällen anzunehmen, in welchen ein im Ausland wohnhafter Gläubiger (hier der Kläger) aufgrund von kriegerischen Ereignissen und dem dadurch bewirkten Stillstand der Rechtspflege in diesem Land keine Möglichkeit eines Verkehrs mit dem zuständigen österreichischen Gericht gehabt habe.

Auch das Tatbestandsmerkmal "Abwesenheit infolge Kriegs- oder Zivildienstes" sei nicht nur auf den Fall anzuwenden, dass ein österreichischer Staatsbürger zufolge Kriegs- oder Zivildienstes im Rahmen eines Krieges, an welchem Österreich aktiv beteiligt sei, an der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen verhindert sei, sondern auch dann, wenn ein ausländischer Staatsbürger infolge von Kriegsereignissen in seinem Heimatland zum Kriegs- oder Zivildienst eingezogen und dadurch an der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen verhindert werde. Gemäß Generalmobilmachung seien in den Jahren 1992 bis 1995 alle männlichen Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina zum Kriegs- oder Zivildienst verpflichtet worden und habe daher auch der Kläger in diesen Jahren im Rahmen der Verteidigung der eingeschlossenen Stadt Bihac Kriegs- oder Zivildienst leisten müssen.

Weiters löse die rechtzeitige Anspruchstellung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers bei der ausländischen Korrespondenzversicherung die Wirkung des § 23 KHVG, d.h. eine Hemmung der Verjährung, aus. Die letztlich leistungspflichtige inländische Haftpflichtversicherung (beklagte Partei) bediene sich typischerweise ua gerade deshalb einer Korrespondenzversicherung im Land, in welchem der Gläubiger wohnhaft sei, um die Abwicklung des Schadensfalles mit diesem zu vereinfachen. Der der deutschen Sprache typischerweise zumeist nicht besonders kundige ausländische Gläubiger könne seine Ansprüche gegenüber dem letztlich leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer im Inland im Wege der Korrespondenzversicherung in seiner Sprache und unter Verwendung von in seiner Sprache erstellten Vordrucken zur Geltendmachung seiner Ansprüche stellen. Auch die Besichtigung des Schadens an seinem Fahrzeug werde typischerweise für und im Auftrag des letztlich leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers in Österreich durch die Korrespondenzversicherung veranlasst. Die Korrespondenzversicherung überprüfe für und im Auftrag des leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers die Reparatur und die damit verbunden Kosten und sei in aller Regel auch dazu berechtigt, den Schaden für und im Auftrag des letztlich leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers zu liquidieren. Es erscheine gänzlich unverständlich, dass die von einem im Ausland wohnhaften Gläubiger gegenüber der zuständigen ausländischen Korrespondenzversicherung des letztlich leistungspflichtigen inländischen Haftpflichtversicherers rechtzeitig erfolgte Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche eine Hemmung der Verjährung gemäß § 23 KHVG 1987 nicht bewirken solle. Die ausländische Korrespondenzversicherung handle typischerweise im Auftrag des und als Erfüllungsgehilfe des inländischen Haftpflichtversicherers. Tatsächlich habe im gegenständlichen Fall die ausländische Korrespondenzversicherung Unterlagen, insbesondere die ziffernmäßig detailliert aufgeschlüsselte Reparaturkostenrechnung, aus welchen Gründen auch immer, nicht an die beklagte Partei weitergeleitet. Dies gehe jedoch zu Lasten der beklagten Partei, die für diese Unterlassung ihrer ausländischen Korrespondenzversicherung einzustehen bzw zu haften habe.

Hiezu wurde erwogen:

Zutreffend sind die Vorinstanzen von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausgegangen. Gemäß Art 3 des Übereinkommes über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuzuwendende Recht vom 4. 5. 1971, BGBl 1975/387 (Haager Straßenverkehrsabkommen) ist das anzuwendende Recht das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Gemäß Art 8 Z 8 leg cit bestimmt das anzuwendende Recht insbesondere die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.

Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB längst abgelaufen war. Gemäß § 1496 ABGB ist die Verjährung durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege gehemmt. Mit der Behauptung, der Kläger wäre zum Zivil- oder Kriegsdienst verpflichtet worden, wird gegen das für das Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot verstoßen, weshalb auf diesen Hemmungsgrund nicht einzugehen ist. Unter dem Stillstand der Rechtspflege im Sinne des § 1496 ABGB ist die Verhinderung des zuständigen Gerichts zu verstehen (Schubert in Rummelý, Rz 2 zu § 1496; Mader in Schwimanný, Rz 2 zu § 1496). Die gleiche Wirkung wie die Verhinderung des Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit hat es aber, wenn der Verkehr mit dem zuständigen Gerichte unmöglich ist (Schubert, aaO, Rz 2 zu § 1496; Mader, aaO, Rz 2 zu § 1496; Klang in Klangý, VI, 649; Ehrenzweig, Allgemeiner Teilý, 320). Dies bestimmt auch ausdrücklich Art 1 JMV vom 30. 11. 1915, RGBl Nr 368. Diese Bestimmung ist zwar mit 31. 12. 1999 außer Kraft getreten, weil sie im Anhang zum 1. BRBG nicht enthalten ist (§ 1 1. BRBG), da sich aber die hier maßgeblichen Sachverhalte vor dem 1. 1. 2000 ereignet haben, ist sie bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites noch anzuwenden (§ 5 BRBG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lässt sich dieser Bestimmung eine Beschränkung darauf, dass der Grund der Unmöglichkeit des Verkehrs im Bereich des zuständigen (inländischen) Gerichtes liegen müsse, um einen Hemmungsgrund zu bilden, nicht entnehmen. Vielmehr soll durch diese Bestimmung wohl in diesem besonders geregelten Fall der höheren Gewalt verhindert werden, dass es dadurch zu einem Rechtsverlust kommt (vgl auch § 203 Abs 2 BGB). Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes eine postalische Verbindung zwischen Mai 1992 und Ende 1995 nicht möglich war, kam es zu einer Hemmung der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für diesen Zeitraum. Daraus folgt aber, dass, selbst wenn man den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist mit dem Unfallsdatum gleichsetzt, zum Zeitpunkte der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB noch nicht abgelaufen war.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt. Da die beklagte Partei das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten hat, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dieses wird nunmehr im fortgesetzten Verfahren den Anspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.