BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1496

§ 1496

Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.

Entscheidungen
30
  • Rechtssätze
    12