JudikaturJustiz2Ob56/15x

2Ob56/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** L***** K*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. R***** E*****, 2. J***** G*****, und 3. S***** Aktiengesellschaft, *****, sämtliche vertreten durch Mag. Johannes Luger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 8.826,92 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2014, GZ 2 R 327/14z 28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 24. September 2014, GZ 18 C 634/13v 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 855,77 EUR (darin 142,63 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13. 7. 2013 ereignete sich bei Tageslicht und trockener Fahrbahn auf der L*****straße in D***** auf Höhe eines Schutzwegs ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines einsitzigen Elektromobils und der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren.

Die 1930 geborene Klägerin leidet gelegentlich unter Schwindelanfällen. Sie verwendet das Elektromobil, das auch als „Behindertenfahrzeug“ oder „Seniorenfahrzeug“ bezeichnet wird, für Einkäufe oder sonstige Erledigungen. Das Elektromobil hat vier Räder, es ist 147 cm lang und 71 cm breit. Die erreichbare Höchstgeschwindigkeit liegt bei 6 km/h. Die Batterie hat eine Kapazität von 60 Ah, die Reichweite beträgt 47 km. Das Gefährt hat ein Gewicht von 87 kg ohne Batterie, das maximale Benutzergewicht beträgt 150 kg. Das Elektromobil ist mit einer kompletten Lichtanlage, Rückspiegeln, Bremsen und Hupe ausgestattet. Es war am Unfallstag auch mit einem Regenverdeck versehen.

Das Regenverdeck ist nicht durchgehend durchsichtig, sondern hat auch undurchsichtige Teile. Diese bewirken, dass bei einem Schulterblick nach hinten teilweise ein toter Winkel entsteht und nicht der gesamte Bereich einsehbar ist. Auch bei einem Blick in den Rückspiegel bildet das Regenverdeck ein Sichthindernis, das Blickfeld wird teilweise eingeschränkt. Die Klägerin kann den Kopf ca 70 bis 75° drehen. Dadurch hat sie nicht das gesamte Blickfeld nach hinten. Dieses wird aber durch einen zusätzlichen Blick in den Rückspiegel fast vollständig erreicht, ausgenommen die Sichtfeldabdeckung durch das Regenverdeck. Die Rückleuchten und die Blinker sind durch die Regenfolie erkennbar. Ab einem Blickwinkel von 30° zur Längsrichtung wird der Blinker durch den undurchsichtigen Teil der Regenfolie verdeckt.

Die 12 m breite Fahrbahn der L*****straße hat im Unfallbereich drei Fahrstreifen, wobei der Erstbeklagte auf dem 3,7 m breiten rechten Fahrstreifen Richtung L***** fuhr. Seine Fahrlinie lag in der Mitte dieses Fahrstreifens, die Fahrgeschwindigkeit betrug zunächst 35 km/h.

Auf beiden Seiten der Fahrbahn befinden sich Radfahrstreifen mit einer Breite von ca 1,2 m, die durch Sperrlinien vom Rest der Fahrbahn abgetrennt sind und jeweils an die Gehsteige anschließen. Die Klägerin fuhr mit dem Elektromobil ebenfalls Richtung L*****. Sie benützte den Radfahrstreifen und hielt eine Geschwindigkeit von 6 km/h ein. Auf Höhe des Objekts L*****straße 61a führt ein Schutzweg über die Fahrbahn. Die Klägerin beabsichtigte, die Fahrbahn auf diesem Schutzweg zu überqueren. Ca 3 m vor dem Schutzweg verringerte sie ihre Geschwindigkeit ganz geringfügig und begann mit dem Abbiegemanöver nach links. Davor hatte sie über die linke Schulter und auch in den Seitenspiegel geblickt, das von hinten herannahende Beklagtenfahrzeug jedoch nicht gesehen, obwohl es zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen wäre. Die Klägerin hatte vor dem Linksabbiegemanöver auch den linken Blinker eingeschaltet, allerdings so spät, dass der Erstbeklagte darauf nicht mehr unfallvermeidend reagieren konnte. Sie fuhr ohne stehen zu bleiben über die Sperrlinie hinweg in den vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifen ein. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Elektromobils betrug 4 bis 6 km/h.

Unterdessen hatte der Erstbeklagte seine Geschwindigkeit in Annäherung an den Schutzweg auf 30 km/h reduziert. Er hatte das rechts vor ihm auf dem Radfahrstreifen fahrende Elektromobil wahrgenommen. Der Seitenabstand zwischen Beklagtenfahrzeug und Elektromobil hätte, wären die Fahrzeuge auf gleicher Höhe gewesen, ca 1 m betragen. Das Abbiegemanöver der Klägerin war für den Erstbeklagten 1,2 sec vor der Kollision erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt war das (richtig) Beklagtenfahrzeug ca 11 m von der Unfallstelle entfernt. Der Erstbeklagte lenkte noch leicht nach links aus, konnte aber kein unfallvermeidendes Verhalten mehr setzen.

Für die Klägerin wäre die Kollision vermeidbar gewesen, wenn sie vom Abbiegemanöver Abstand genommen hätte. Der Erstbeklagte hätte die Kollision vermeiden können, wenn er mit 8 km/h gefahren wäre und auf das erkennbare Abbiegemanöver innerhalb von 0,8 sec mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Wäre die Klägerin auf dem Gehsteig gefahren und hätte sie von dort aus beabsichtigt, die Straße über den Schutzweg zu überqueren, wäre das „Linksabbiegemanöver“ für den Erstbeklagten ca 2,2 bis 2,3 sec vor der Kollision erkennbar gewesen. Hätte er aus einer Geschwindigkeit von 35 km/h mit einer Vollbremsung reagiert, hätte er sein Fahrzeug kollisionsfrei zum Stillstand bringen können. Wäre die Klägerin im Fahrstreifen des Erstbeklagten entlang der „Begrenzungslinie“ (richtig: Sperrlinie) gefahren, hätte der Sicherheitsabstand beim Überholen nur 0,3 m betragen. Der Erstbeklagte hätte auf das Abbiegemanöver der Klägerin nicht reagieren können. Bei jeder dieser Varianten hätte die Klägerin unmittelbar vor dem Abbiegevorgang das Beklagtenfahrzeug erkennen können.

Durch die Kollision kippte das Elektromobil um. Die Klägerin erlitt Prellungen der rechten Augenbrauengegend und im Bereich der gesamten linken oberen Extremität.

Die Klägerin begehrte den Ersatz ihres zuletzt mit 8.826,92 EUR bezifferten Schadens. Sie brachte vor, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstbeklagten, dem die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und ein Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen sei. Der Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO gelte hinsichtlich der 83-jährigen gebrechlichen Klägerin nicht. Für den Erstbeklagten habe eine unklare Verkehrslage vorgelegen, weshalb er zu einer entsprechenden Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. Er habe auch gegen § 9 Abs 2 StVO verstoßen, weil er der Klägerin nicht das ungehinderte Überqueren des Schutzwegs ermöglicht habe. Die Klägerin sei zur Benützung des Radfahrstreifens verpflichtet gewesen. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, sei ihr kein Mitverschulden anzulasten, weil die Rechtslage unklar sei und ihr ein versierter Polizist versichert habe, dass sie den „Radweg“ benützen dürfe. Sie habe rechtzeitig den Blinker gesetzt und sei keineswegs „unvermittelt“ abgebogen. Der Regenschutz habe ihre Sicht nicht eingeschränkt. Bei ihrem Blick nach hinten habe sie das Beklagtenfahrzeug nur wegen dessen überhöhter Geschwindigkeit nicht gesehen.

Die beklagten Parteien wandten ein, für den Erstbeklagten sei die Kollision nicht vermeidbar gewesen. Die Klägerin sei mit ihrem Invalidenfahrzeug ohne vorherige Setzung des Blinkers unvermittelt nach links abgebogen und auf Höhe des rechten Außenspiegels gegen das Beklagtenfahrzeug geprallt. Der Regenschutz habe die Sicht der Klägerin massiv beeinträchtigt. Nach den Bestimmungen der StVO wäre sie zur Benützung des Gehsteigs verpflichtet gewesen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie sich vor dem Überqueren des Schutzwegs in einem (annähernd) rechten Winkel einordnen müssen, sodass das beabsichtigte Fahrmanöver für den Erstbeklagten früher erkennbar gewesen wäre.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch eine Negativfeststellung zu der von der Klägerin behaupteten Auskunft eines Polizisten und ging ansonsten im Wesentlichen vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus.

In rechtlicher Hinsicht erörterte es, das Elektromobil der Klägerin sei nach seiner Verwendungsart mit einem „selbstfahrenden Rollstuhl“ vergleichbar. Es handle sich um ein Kleinfahrzeug, das gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO nicht unter den Begriff des Fahrzeugs falle. Nach § 76 Abs 10 StVO dürften mit derartigen Kleinfahrzeugen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette befahren werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert werde. Auch das Befahren der Fahrbahn sei erlaubt, nicht jedoch die Benützung von Radfahranlagen, weil das Kleinfahrzeug der Klägerin nicht als Fahrrad zu qualifizieren sei (§ 8 Abs 4 StVO). Im Wege der Auslegung gelange man zu dem Ergebnis, dass auch das Befahren von Schutzwegen mit (selbstfahrenden) Rollstühlen und ähnlichen Kleinfahrzeugen zulässig sei. In § 76 Abs 1 und 10 StVO bestehe insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen sei. Die Klägerin hätte aber die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung gemäß § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig anzeigen müssen und gemäß § 76 Abs 1 StVO die Fahrbahn nicht für andere Verkehrsteilnehmer überraschend befahren dürfen. Statt dessen habe sie den linken Blinker so spät eingeschalten, dass dem Erstbeklagten eine unfallvermeidende Reaktion nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe sie vor dem Befahren des Schutzwegs bzw vor Einleitung des Abbiegemanövers den Nachfolgeverkehr nicht ausreichend beobachtet und deshalb das erkennbare Beklagtenfahrzeug übersehen. Es treffe sie daher jedenfalls ein Verschulden an der Kollision.

Dem Erstbeklagten sei ab Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht der Klägerin nur eine Zeitspanne von 1,2 sec zur Verfügung gestanden, innerhalb deren ihm eine unfallvermeidende Reaktion nicht möglich gewesen sei. Davor habe er den für ihn erkennbaren Umständen durch die Verringerung seiner Geschwindigkeit auf 30 km/h voll und ganz Rechnung getragen, weshalb dem Erstbeklagten auch unter dem Aspekt der Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz kein Vorwurf zu machen sei. Das Verlangen nach weitergehenden Vorsichtsmaßnahmen würde zu einer Überspannung seiner Sorgfaltspflichten führen. Ferner habe weder eine unklare Verkehrslage bestanden, noch liege ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 StVO vor. Für den Erstbeklagten sei die Kollision ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts und ergänzte, die unberechtigte Verwendung des Radfahrstreifens bedeute nicht zwangsläufig, dass die Klägerin vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen sei. Subtile rechtliche Erwägungen habe der Erstbeklagte nicht anstellen müssen. Ein „augenfällig“ verkehrswidriges Verhalten der Klägerin, die ja in erster Instanz selbst noch von der berechtigten Benützung des Radfahrstreifens ausgegangen sei, habe nicht vorgelegen. Dass das von der Klägerin benutzte Kleinfahrzeug im allgemeinen Sprachgebrauch als „Behinderten- oder Pensionistenfahrzeug“ bezeichnet werde, lasse für sich allein auch noch nicht darauf schließen, dass es sich bei ihr um eine Person mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung iSd § 3 Abs 1 StVO handle.

Da ein Elektromobil ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug“ sei, seien nicht die Regeln für Fahrzeuglenker, sondern jene für Fußgänger anzuwenden. Beurteilungsmaßstab sei somit § 9 EKHG. Es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass die Klägerin mit ihrem Kleinfahrzeug nicht geradeaus weiterfahren, sondern den Schutzweg überqueren wolle. Der Erstbeklagte habe seine ohnedies geringe Geschwindigkeit in Annäherung an den Schutzweg daher nicht noch weiter herabsetzen oder ein Hupzeichen abgeben müssen. Er habe die äußerste nach den gegebenen Umständen mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten. Damit scheide sowohl eine auf das Verschulden des Erstbeklagten als auch eine auf die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gestützte Haftung der beklagten Parteien aus.

Die Revision sei zulässig, weil zu der Frage, ob mit dem von der Klägerin benützten „Behindertenfahrzeug“ das Befahren einerseits des Radfahrstreifens und andererseits des Schutzwegs zulässig sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiere. Dies gelte auch für die weitere Frage, ob schon die Verwendung eines sogenannten „Pensionisten oder Behindertenfahrzeugs“ für andere Verkehrsteilnehmer bedeute, dass es sich um einen Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung iSd § 3 Abs 1 StVO handle. Diese Fragen seien über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil ein bedeutender Markt für Seniorenmobile bestehe, die auch zunehmend im Straßenverkehr anzutreffen seien.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem zweiten der vom Berufungsgericht genannten Gründe zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, schon der äußere Anschein eines Gebrechens oder einer Behinderung bewirke, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vertrauensgrundsatz verlassen dürfe. Dieser sei hier gegeben. Die Klägerin habe daher vom Erstbeklagten das Äußerste an Sorgfalt verlangen dürfen, um ihre Gefährdung auszuschließen. § 3 Abs 2 StVO sehe als geeignete Maßnahmen hiefür die Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft vor. Die Klägerin, welche als Benützerin eines Kleinfahrzeugs nicht als Fahrzeuglenkerin, sondern als Fußgängerin zu behandeln sei, habe unter den gegebenen Umständen auch nicht gegen § 76 Abs 4 StVO verstoßen. Sie habe den Schutzweg nicht überraschend „betreten“. Zwar habe die Klägerin nicht rechtzeitig geblinkt, als Fußgängerin sei sie dazu aber auch nicht verpflichtet gewesen. Aus diesen Gründen ergebe sich das Alleinverschulden des Erstbeklagten, zumindest aber eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1. Keinesfalls habe der Erstbeklagte dem Sorgfaltsmaßstab des § 9 EKHG entsprochen. Bei äußerster Sorgfalt hätte der Erstbeklagte zumindest ein Hupsignal abgeben müssen, als die Klägerin mit dem Linksabbiegemanöver begonnen habe. Bei Abwägung des geringfügigen Verschuldens der Klägerin und der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs wäre von einer Haftungsteilung im Verhältnis 1 : 1 auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

1. § 3 StVO in der hier anzuwendenden aktuellen Fassung lautet:

Vertrauensgrundsatz

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

Die vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Personengruppen finden sich bereits in der Stammfassung des Gesetzes, wobei die damals den Menschen mit Sehbehinderungen noch gleichgestellten Menschen mit Hörbehinderungen mit der 21. StVO Novelle, BGBl I 2005/52, gestrichen worden sind. Mit der 23. StVO Novelle, BGBl I 2011/34, wurde ua die Wendung „offensichtlich Körperbehinderte und Gebrechliche“ durch die Wendung „Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung“ ersetzt. In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung (ErlRV 22 BlgNR IX. GP 52) heißt es ua:

Es wurde jedoch der von der Rechtsprechung entwickelte Vertrauensgrundsatz aufgenommen, wonach im Straßenverkehr im vorhinein bei keinem Straßenbenützer mit einem vorschriftswidrigen und daher allenfalls die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigenden Verhalten zu rechnen ist, es sei denn, daß es sich um Personen handelt, die sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im Straßenverkehr objektiv nicht immer vorschriftsmäßig zu verhalten vermögen, sei es, daß das unrichtige Verhalten körperlichen Gebrechen oder, wie bei Kindern, mangelnder Einsicht entspringt.

2. In den Kreis der geschützten Personen wurden danach sowohl solche aufgenommen, bei denen die Gefährdung im Straßenverkehr aus einem körperlichen Gebrechen resultiert, als auch solche, bei denen sie auf die mangelnde Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs zurückzuführen ist. Zahlreiche schutzwürdige Personen werden beiden Gruppen angehören. Im Schrifttum wird als gemeinsames Kriterium für die Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz bisweilen der Umstand genannt, dass Angehörige der ausgenommenen Personengruppen aus unterschiedlichen Gründen unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten ( Dittrich/Stolzlechner , StVO³ § 3 Rz 27).

Zumindest auf Menschen mit (bloß) körperlicher Beeinträchtigung trifft diese Auffassung allerdings nicht uneingeschränkt zu. Kann doch bei den Angehörigen dieser Personengruppe nicht per se angenommen werden, dass ihnen die Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt (so aber etwa die Interpretation von Glassl , Der Vertrauensgrundsatz, ZVR 1961, 73 [77]). Ihre Schutzbedürftigkeit resultiert vielmehr daraus, dass sie sich wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung in bestimmten Verkehrssituationen nicht immer gemäß dieser grundsätzlich vorhandenen Einsicht verhalten können. So muss zB bei einer gehbehinderten oder gebrechlichen Person beim Überqueren der Fahrbahn mit einem längeren Verweilen auf dieser gerechnet werden, nicht aber auch damit, dass eine solche Person die Fahrbahn bei Rotlicht der Fußgängerampel betritt. Die gegenteilige Ansicht findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien eine tragfähige Grundlage.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkannte oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können (RIS Justiz RS0073173, RS0073429). Eine solcherart entstandene unklare Verkehrslage ist grundsätzlich in bedenklichem Sinn auszulegen (RIS Justiz RS0073513).

Handelt es sich um Angehörige der vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Personengruppen, dürfen Straßenbenützer nicht nur in bedenklichen Verkehrssituationen, sondern in grundsätzlich jeder Verkehrssituation nicht darauf vertrauen, dass diese Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen werden. In der Begegnung mit solchen Personen muss stets mit einem regelwidrigen Verhalten gerechnet und das Fahrverhalten darauf eingestellt werden ( Dittrich/Stolzlechner , StVO³ § 3 Rz 27). Personen, denen gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, darf selbst dann nicht vertraut werden, wenn sie sich vorschriftsmäßig verhalten (vgl 8 Ob 184/83 ZVR 1984/130 [radfahrendes Kind] = RIS Justiz RS0073109).

Diese an sich zutreffenden Grundsätze aus Lehre und Rechtsprechung bedürfen jedoch abermals der bereits hervorgehobenen Einschränkung bei der Begegnung mit (bloß) körperlich beeinträchtigten Personen, bei denen eben nicht in jeder Verkehrssituation mit verkehrswidrigem Verhalten gerechnet werden muss. Den Anforderungen an die gesteigerte Sorgfaltspflicht der Fahrzeuglenker gegenüber hilfsbedürftigen Personen sind vielmehr Grenzen gesetzt, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung unter den konkreten Umständen keine Auffälligkeiten erkennbar sind, die zu einer Gefährdung führen könnten (so auch Pürstl , StVO 13 § 3 Anm 19).

4. Ein iSd § 3 Abs 2 StVO richtiges Verhalten eines Straßenbenützers gegenüber einem Angehörigen der betroffenen Personengruppen setzt voraus, dass der Straßenbenützer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann, dass er einem Angehörigen einer solchen Personengruppe begegnet. Die Zugehörigkeit zu der Personengruppe muss sich anhand äußerer Merkmale erschließen lassen, wobei schon die durch solche Merkmale ausgelöste Annahme der Zugehörigkeit genügt. Trägt eine Person einen weißen Stock oder eine gelbe Armbinde, so kommt es also nicht darauf an, ob die betreffende Person tatsächlich sehbehindert ist. Auch wer auf diese Weise zu Unrecht den Anschein einer Sehbehinderung erweckt, fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 3 StVO ( Dittrich/Stolzlechner , StVO³ § 3 Rz 28; Pürstl , StVO 13 § 3 Anm 13). Aus denselben Erwägungen muss eine den Schutz des § 3 StVO begründende körperliche Beeinträchtigung „offensichtlich“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrzeuglenker, ohne weiteres erkennbar ist ( Dittrich/Stolzlechner , StVO³ § 3 Rz 34). Das Tragen eines gewöhnlichen Gehstocks wurde hingegen als nicht ausreichend erachtet, um eine offensichtliche Gebrechlichkeit zu signalisieren (8 Ob 81/77 ZVR 1978/131 = RIS Justiz RS0074125).

5. Alte Personen sind von der Ausnahmebestimmung des § 3 StVO nicht ausdrücklich erfasst. Sie genießen als solche nicht von vornherein erhöhten Schutz. Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn sie zur Gruppe der Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung gehören, oder aus ihrem „auffälligen Gehabe“ darauf geschlossen werden muss, dass sie zur Gefahreneinsicht nicht fähig sind (vgl die strafrechtlichen Entscheidungen 11 Os 196/66 ZVR 1968/60; 11 Os 115/73 ZVR 1974/259; 12 Os 169/79 ZVR 1980/200; ferner 2 Ob 156/88 ZVR 1989/103 [dort falsch zitiert mit 2 Ob 165/88]; RIS Justiz RS0074121, RS0074128; Dittrich/Stolzlechner , StVO³ § 3 Rz 35).

6. Vor dem Hintergrund der erörterten Rechtslage ist nun zunächst die Frage zu lösen, ob die Benützung eines Elektromobils für andere Straßenbenützer die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 3 Abs 1 StVO geschützten Personen mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung signalisiert, die körperliche Beeinträchtigung also wie bei Verwendung eines Rollstuhls, von Krücken, Rollatoren etc - offensichtlich“ macht.

Diese Frage ist zu bejahen. Bereits der Umstand, dass solche Gefährte auch als „Seniorenfahrzeuge“ oder „Behindertenfahrzeuge“ bekannt sind und diesen Personen (Senioren und körperlich Beeinträchtigten) typischerweise als Mobilitätshilfe dienen, rechtfertigt die Annahme, dass der Benützer/die Benützerin, sei es aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingter Gebrechlichkeit, körperlich beeinträchtigt ist. Noch deutlicher wird dies durch die im gegenständlichen Verfahren vom Sachverständigen verwendete Bezeichnung als (motorisierter)„Krankenfahrstuhl“ zum Ausdruck gebracht, der in Deutschland zu den gesetzlich geregelten „besonderen Fortbewegungsmitteln“ zählt (§ 24 Abs 2 [d]StVO).

7. Keine derartige Signalwirkung für andere Straßenbenützer hat die Verwendung eines Elektromobils allerdings dahin, dass es seinem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt. Denn bei einer (bloß) körperlich beeinträchtigten Person kann dies, wie schon eingangs erörtert, ebenso wenig als geradezu typisch unterstellt werden, wie bei Personen in fortgeschrittenem Lebensalter, die bekanntermaßen in verschiedenen Rollen häufig auch als Kraftfahrer am Verkehrsgeschehen beteiligt sind.

Für Fahrzeuglenker, die im Straßenverkehr auf ein Elektromobil treffen, bedeutet dies, dass sie ihr Fahrverhalten iSd § 3 Abs 2 StVO zwar danach auszurichten haben, dass eine Gefährdung seines Benützers/seiner Benützerin auszuschließen ist, mit solchen Verkehrsverstößen, wie sie bei Kindern oder anderen Personen ohne Gefahreneinsicht vorkommen können, aber nicht gerechnet werden muss.

8. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihr mit einer kompletten Lichtanlage, Hupe und Rückspiegeln ausgestattetes Elektromobil auf dem durch eine Sperrlinie vom benachbarten Fahrstreifen abgegrenzten Radfahrstreifen (vgl § 2 Abs 1 Z 7 StVO iVm § 13 Abs 1 BodenmarkierungsV) gelenkt, als das Gefährt in das Blickfeld des auf diesem benachbarten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h von hinten herannahenden Erstbeklagten kam. Die Klägerin fuhr geradeaus mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ein Blinker war nicht in Betätigung, Anzeichen eines auffälligen Fahrverhaltens lagen nicht vor. Der Sicherheitsabstand hätte beim Überholen (zumindest) 1 m betragen.

Bei dieser Verkehrssituation konnte der Erstbeklagte ausschließen, dass es während des Überholvorgangs zu einer Gefährdung der Klägerin kommen könnte. Subtile Überlegungen, ob sie zur Benützung des Radfahrstreifens berechtigt war, musste er nicht anstellen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend betont hat. Davon abgesehen wird in der Revision ohnedies nicht mehr auf das Bestehen einer insoweit unklaren Verkehrslage abgestellt. Mit einem Fahrmanöver, wie es die Klägerin knapp vor dem Schutzweg vornahm (Linksabbiegen aus dem Radfahrstreifen ohne rechtzeitige Ankündigung unter Missachtung des Nachfolgeverkehrs und einer vorhandenen Sperrlinie), musste der Erstbeklagte aber nicht rechnen. Insoweit galt der Vertrauensgrundsatz. Der Erstbeklagte durfte unter den gegebenen Umständen trotz des die Fahrbahn querenden Schutzwegs darauf vertrauen, dass die Klägerin ihre Fahrtrichtung beibehält.

Ein Verstoß gegen § 3 Abs 2 StVO ist dem Erstbeklagten daher nicht vorzuwerfen. Da er auch weder mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, noch verspätet reagierte, eine kollisionsvermeidende Abwehrhandlung vielmehr nicht mehr möglich war, trifft ihn an dem Unfall kein Verschulden. Das Klagebegehren ist deshalb, soweit es sich gegen den Erstbeklagten richtet, mangels Verschuldens jedenfalls abzuweisen.

9. Aber auch eine Gefährdungshaftung des Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei kommt nicht in Betracht:

9.1 Ein Fahrzeughalter kann sich von seiner Haftung nur dann befreien, wenn er unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, wobei Zweifel stets zu Lasten des Halters gehen (2 Ob 99/15w mwN; RIS Justiz RS0058926, RS0058979, RS0058992). Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Halter die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (2 Ob 99/15w mwN; RIS Justiz RS0058326, RS0058278, RS0058411). An diese Sorgfaltspflicht sind strengste Anforderungen zu stellen; sie darf andererseits aber auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (2 Ob 99/15w mwN; vgl ferner die Judikaturnachweise bei Danzl , EKHG 9 § 9 E 68 sowie Kolmasch , Judikaturübersicht zum unabwendbaren Ereignis im EKHG Sorgfaltsmaßstab, Zak 2014/775, 406). Dabei ist nicht rückblickend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall auszugehen. Entscheidend ist demnach, welche Maßnahmen vorausschauend geboten waren (2 Ob 51/93 ZVR 1995/56; 2 Ob 44/06v ZVR 2006/177; 2 Ob 99/15w; RIS Justiz RS0058216).

9.2 Der Erstbeklagte näherte sich bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h, die er nach Ansichtigwerden des Elektromobils auf 30 km/h reduzierte. Für die Abgabe eines Warnsignals bestand kein Anlass, weil anders als nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung 2 Ob 68/13h keine Anzeichen für eine Überquerungsabsicht der Klägerin bestanden. Auch lagen keine Umstände vor, die ein unrichtiges oder ungeschicktes Verhalten der Klägerin nahegelegt hätten.

Die Klägerin hält in ihrem Rechtsmittel der zweitinstanzlichen Beurteilung des Unfalls als für den Erstbeklagten unabwendbares Ereignis auch nur entgegen, dass der Erstbeklagte bei äußerster Sorgfalt „als geeignete unfallvermeidende Maßnahme“ ein Hupsignal abgeben hätte können, als die Klägerin mit dem Linksabbiegemanöver begann. Sie übersieht dabei aber die Feststellung, wonach das Abbiegemanöver für den Erstbeklagten erst 1,2 sec vor der Kollision erkennbar war. In dieser Situation wäre unter Berücksichtigung der üblichen Reaktionszeiten eine Warnung der Klägerin jedenfalls zu spät gekommen, weil sie ihrerseits auf eine solche nicht mehr reagieren hätte können. Es begründet daher auch nach dem anzulegenden strengen Maßstab keine Vernachlässigung der besonderen Sorgfaltspflicht, wenn der Erstbeklagte auf den Abbiegevorgang „nur“ mit einer Abwehrhandlung, nämlich einem Ausweichversuch, und nicht auch mit der Abgabe eines Warnsignals reagierte.

9.3 Der dem Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei obliegende Entlastungsbeweis ist somit gelungen.

Die in der Revision angestellten Berechnungen entfernen sich in unzulässiger Weise von den erstinstanzlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich.

10. Nach den vorstehenden Ausführungen haben die beklagten Parteien weder nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung noch nach jenen der Gefährdungshaftung für den Schaden der Klägerin einzustehen.

Die Frage nach einem Mitverschulden der Klägerin stellt sich daher nicht mehr. Für die Lösung des Falls ist es deshalb nicht erforderlich, auf die in dritter Instanz übrigens allseits unbeanstandet gebliebene - Rechtsansicht der Vorinstanzen weiter einzugehen, dass es sich bei einem Elektromobil um ein „Kleinfahrzeug“ iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO handle. Ebenso können die sich aus einer solchen oder einer anderen Qualifikation ergebenden Verhaltenspflichten der Klägerin auf sich beruhen.

11. Aus den vorstehenden Gründen erweist sich die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen als zutreffend, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben muss.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.