RS0130420 – OGH Rechtssatz
RS0130420 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verwendung eines Elektromobils (auch „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“) signalisiert die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 3 Abs 1 StVO geschützten Personen mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung. Keine derartige Signalisierung für andere Straßenbenützer hat die Verwendung eines Elektromobils allerdings dahin, dass es seinem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt.