JudikaturJustiz2Ob252/01z

2Ob252/01z – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. September 1998 verstorbenen Florian Rainer B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und Rekurses des erblasserischen Sohnes Ing. Mario B*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 15 R 181/00v 38, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 7. September 2000, GZ 2 A 371/98k 30, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen , dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am 20. 9. 1998 verstorbene Erblasser verfügte in einem Testament, dass seine Ehefrau alleinige Erbin sein solle. Weiters enthielt das Testament die Anordnung: "Nach dem Tode des Überlebenden soll dessen Nachlass unseren Kindern Mario und Manuela zukommen". Ob es sich dabei um die Anordnung einer Nacherbschaft handelt, ist strittig. Der erblasserische Sohn (aus erster Ehe) beantragte die gerichtliche Anfrage bei einer bestimmten Bank "auf Offenlegung" des auf einem bestimmten Sparbuch und auf einem bestimmten Konto "erfolgten Geldflusses".

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Weiters beantragte der erblasserische Sohn, der Witwe aufzutragen, die in die Nacherschaft gehörenden Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher (die im Antrag näher bezeichnet wurden) durch Hinterlegung bei einer Bank sicherzustellen, mit der Bestimmung, dass die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden könne.

Auch diesen Antrag wies das Erstgericht ab.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des erblasserischen Sohnes gab das Rekursgericht Folge, es hob den erstgerichtlichen Beschluss insoweit auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, insoweit sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es bestehe ein Sicherstellungsanspruch des Antragstellers. Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten sei, bestimmten die §§ 1373 f ABGB, die Auswahl der Sicherungsmittel sei dem Schuldner vorbehalten. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien den Umfang und die Art der Sicherungsmaßnahme unter dem Vorschlagsrecht der Vorerben zu klären haben.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine unmittelbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Sicherungsmaßnahme nach § 158 Abs 2 AußStrG über Antrag eines Verfahrensbeteiligten auch dann vorzunehmen sei, wenn noch nicht feststehe, dass eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliege oder welchen Umfang sie habe, fehle.

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die vom Rekursgericht als erheblich betrachtete Rechtsfrage wird vom Antragsteller in seinem Rechtsmittel nicht releviert, sie wurde ohnehin zu seinen Gunsten gelöst, indem eine Verpflichtung zur Sicherung angenommen wurde; darauf ist daher nicht einzugehen.

Der Antragsteller meint in seinem Rechtsmittel, die Ansicht des Rekursgerichtes, es seien die §§ 1373 f ABGB zur Bestimmung, auf welche Weise Sicherstellung zu leisten sei, heranzuziehen, sei unrichtig. § 158 Abs 2 AußStrG bestimme bereits, wie die Sicherstellung zu erfolgen habe.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Zutreffend macht der Antragsteller in seinem Rechtsmittel geltend, § 158 Abs 2 AußStrG sei eine Sonderbestimmung über die Art der Sicherstellung einer Nacherbschaft.

Soweit es Vermächtnisse betrifft, gelten für sie, so weit nicht gemäß § 159 AußStrG gerichtlich erlegt wird, für die Art der Sicherheit §§ 1373 f ABGB (Welser in Rummel3, ABGB, § 817 Rz 14 mwN); die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner dabei vorbehalten (SZ 69/263; 4 Ob 517/68).

Zur Sicherung der Nacherbschaft bestimmt aber § 158 Abs 2 AußStrG, dass der Nacherbe, so weit nicht die Sicherstellung im letzten Willen erlassen oder rechtsgültig darauf verzichtet worden ist, berechtigt ist, Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, wenn ihr Gesamtwert den Betrag von S 13.000 übersteigt. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. § 158 Abs 2 AußStrG ist aber ungenau und missverständlich formuliert. Es ist nämlich nicht notwendig, die zur Erbschaft gehörenden Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher auf Verlangen bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen. Der Vorerbe kann nämlich nach den §§ 613, 510 ABGB über Geld nach Belieben verfügen und schuldet dem Nachlass nur den Wert. Auch Konten und Einlagebücher können nur dann als "anliegendes Kapital" betrachtet werden, wenn sie der Erblasser zeitlich gebunden hatte, um eine höhere Verzinsung zu erreichen. Der Vorerbe muss daher nur für den Wert Sicherheit leisten, wobei auch Hypotheken und Bürgen nicht ausgeschlossen sind (Kralik, Erbrecht3, 195 FN 46). Dies ändert aber nichts daran, dass mit den Parteien schon allein im Hinblick darauf, dass § 158 Abs 2 AußStrG die Möglichkeit einer Vereinbarung vorsieht, die Art der Sicherstellung zu erörtern ist. Der Rekurs des Antragstellers ist daher im Ergebnis nicht berechtigt.