JudikaturJustizRS0115881

RS0115881 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2001

Anders als im Fall der Sicherung von Vermächtnissen gemäß § 159 AußStrG, wo - soweit nicht gemäß § 159 AußStrG gerichtlich erlegt wird - für die Art der Sicherheit die §§ 1373 f ABGB gelten, ist die Art der Sicherung der Nacherben in § 158 Abs 2 AußStrG geregelt. § 158 Abs 2 AußStrG ist aber ungenau und missverständlich formuliert. Es ist nämlich nicht notwendig, die zur Erbschaft gehörenden Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher auf Verlangen bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen. Der Vorerbe kann nämlich nach den §§ 613, 510 ABGB über Geld nach Belieben verfügen und schuldet dem Nachlass nur den Wert. Auch Konten und Einlagebücher können nur dann als "anliegendes Kapital" betrachtet werden, wenn sie der Erblasser zeitlich gebunden hatte, um eine höhere Verzinsung zu erreichen. Der Vorerbe muss daher nur für den Wert Sicherheit leisten, wobei auch Hypotheken und Bürgen nicht ausgeschlossen sind.