JudikaturJustiz2Ob244/22d

2Ob244/22d – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, und 2. R*, beide vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Auskunftserteilung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2022, GZ 13 R 147/22s 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die gerügten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2] 2. Nach der Rechtsprechung des Fachsenats zu § 786 ABGB muss der Anspruchswerber Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Innerhalb des engeren Familienkreises sind an diese Indizien – insbesondere bei Pflichtteilsberechtigung der möglichen Geschenknehmer – keine hohen Anforderungen zu stellen. Wird etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz, dass auch noch weitere solche Zuwendungen erfolgt sein könnten. In diesem Fall besteht ein Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB, der als zivilrechtliche Verpflichtung zur Angabe von Vermögen (hier von erhaltenen Schenkungen) iSv Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zu werten ist (RS0133354).

[3] 3. Ob die festgestellten Umstände auf die Möglichkeit von (weiteren) Schenkungen schließen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (2 Ob 83/22b Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, hat doch das Erstgericht wiederholte Schenkungen auch größeren Umfangs an die Beklagte festgestellt.

[4] 4. Die in der Revision angestellten Überlegungen zur Frage, ob eine zusätzlich anrechnungspflichtige Schenkung auch darin liegen könnte, dass der Erblasser der Beklagten (gemeinsam absolvierte) „Luxusreisen“ finanziert habe (vgl aber § 94 Abs 1 ABGB, wonach Eheleute nach ihren jeweiligen Kräften zu den angemessenen Bedürfnissen beizutragen haben), sind für den Verfahrensausgang nicht präjudiziell.

[5] 5. Soweit die Beklagte argumentiert, dass es ihr unzumutbar sei, dem Auskunftsbegehren „mittels Rechnungskopien, Buchhaltung [und] Kontoauszügen“ nachzukommen, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen aus dem geschaffenen Titel nicht hervorgeht, sodass die Beklagte zur Belegübermittlung ohnehin nicht verpflichtet ist (3 Ob 264/06d; vgl RS0035044).

[6] 6. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.