JudikaturJustiz2Ob22/03d

2Ob22/03d – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Herbert P*****, gegen den Antragsgegner Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Waltraud Klasnic, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 25 Stmk. Naturschutzgesetz über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. November 2002, GZ 1 R 444/02i 13, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 24. September 2002, GZ 1 Nc 10005/02g 9 bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 27. 5. 1991 (LGBl 36/1991) wurde der Westteil des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet erklärt. In dem zum Naturschutzgebiet erklärten Bereich stehen dem Antragsteller an der Schwarzenbergalpe auf Grund des Regulierungsvergleiches Nr. 736 vom 30. Mai 1862 grundbücherlich verbücherte "Alpenrechte" zu, wobei "dieses Nutzungsrecht in dem Weidegenuß mit der Ausübung der Alpenwirtschaft, und in dem Bezuge des hiezu erforderlichen Brenn, sowie des zur Erhaltung der Alpengebäude nothwendigen Bauholzes bestehe...".

Der Antragsteller suchte am 25. 5. 1994 als Einforstungsberechtigter beim Land Steiermark um Entschädigung des Nutzungsentganges und der Wirtschaftserschwernis für die Schwarzenbergalpe an. Mit Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 4. 2. 2002 wurde diese Antrag abgewiesen; der Waldweideberechtigte sei durch die Verordnung in der Ausübung seiner Rechte nicht gehindert.

In der Folge beantragte der Antragsteller beim Erstgericht nach § 25 Abs 5 Stmk. Naturschutzgesetz die Festsetzung einer dem Almweideberechtigten gebührenden Entschädigung für die aus dem Verbot der forstlichen Nutzung erfließende Waldweideertragsminderung und forstlichen Nutzung sei längerfristig mit einer Waldweideertragsverminderung durch Ausfall der Schlagweide, Bestockungsverdichtung und Zuwachsen von Lichtungen zu rechnen. Der Weidegang werde durch Zusammenbrechen von weidebelasteten Waldbeständen und Nichtaufbereitung von Katastrophenholz erschwert bzw verhindert. Die Almberechtigten seien weder befugt noch in der Lage, forstliche Maßnahmen zu setzen.

Die Antragsgegnerin wendete mangelnde Aktivlegitimation ein, weil nur der Grundstückseigentümer berechtigt sei, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Der Grundeigentümer, die österreichischen Bundesforste, hätten in ihrem Entschädigungsantrag auf die Einforstungsberechtigten keine Rücksicht genommen und offensichtlich keinen Eingriff in deren Rechte gesehen. Durch die "Unterschutzstellungsverordnung" werde in die Rechte der Nutzungsberechtigten nicht eingegriffen, weil ausdrücklich festgehalten worden sei, dass Nutzungen der Einforstungsberechtigten im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch die in der Verordnung ausgesprochenen Verbote unberührt bleiben.

Das Erstgericht wies den Entschädigungsantrag "zurück". Das Stmk. Naturschutzgesetz gewähre (anders als manche andere Naturschutzgesetze) ausdrücklich nur dem Grundeigentümer einen Anspruch auf Entschädigung, weshalb dem Antragsteller als dinglich Berechtigten kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch zustehe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Dem Antragsteller kämen auf Grund der Regulierung von 30. 5. 1862, Z 736 aus 1862, Einforstungsrechte zu, die ohne Eintragung in das Grundbuch absolute Wirkung entfalteten. Er sei daher als dinglich Berechtigter anzusehen (RIS Justiz RS0045678).

Das Recht, einen Entschädigungsanspruch gegenüber der jeweiligen Landesregierung und dann vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen, werde in den Naturschutzgesetzen der jeweiligen Länder unterschiedlich gelöst; während nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 (§ 48 Abs 1), dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (§ 37 Abs 1) und dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (§ 32) nur dem Eigentümer des Grundstückes Antragsrechte eingeräumt würden, nenne das Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (§ 46), das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (§ 42), das Wiener Naturschutzgesetz (§ 36) sowie das Kärntner Naturschutzgesetz (§ 49) als Antragsteller neben dem Liegenschaftseigentümer auch sonstige Berechtigte bzw sonstige dingliche Berechtigte. Nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 (§ 23) sei dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung zu leisten. Nach den im § 25 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes gebrauchten Formulierungen in Verbindung mit den erläuternden Bemerkungen zu § 25 Stmk. NSchG, in denen ausschließlich von auszugleichenden Nachteilen der Grundeigentümer die Rede sei, könne nicht zweifelhaft sein, dass der Landesgesetzgeber das Recht, eine Entschädigung zu beanspruchen, ausschließlich dem Grundeigentümer habe zubilligen wollen.

Auch wenn für die Wahrnehmung der Ansprüche der dinglich Berechtigten das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden sei, bedeute dies nicht zwingend deren aus § 4 Abs 2 EisbEG abzuleitendes Antragsrecht im Entschädigungsverfahren nach dem Stmk. Naturschutzgesetz. Als Enteigneter nach § 4 Abs 2 EisbEG sei der anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehöre oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zustehe (Inhaber einer Grunddienstbarkeit). Die dort Genannten seien als Partei dem Enteignungsverfahren beizuziehen und Subjekt eines unmittelbar gegen den Enteigner gerichteten Entschädigungsanspruches, weshalb sie bei der gerichtlichen Verteilung einer erlegten Entschädigungssumme unter die dinglich Berechtigten gemäß § 34 EisbEG nicht als dritte Personen in Betracht kämen. Die Nebenberechtigten (sonstige dinglich und obligatorisch Berechtigte) im Sinne des § 5 EisbEG hätten Anspruch auf volle Schadloshaltung, seien aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern könnten sich nur an den Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege. Die Nennung der dinglich Berechtigten in § 4 EisbEG sei einleuchtend, weil bei vollendeter Enteignung die Rechte Dritter an der enteigneten Sache erlöschen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder übernommen würden. Eine derartige Problematik stelle sich im Rahmen des Entschädigungsverfahrens nach dem Stmk. Naturschutzgesetz nicht.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Interpretation des § 25 Abs 6 Stmk. NSchG, insbesondere zur Frage, ob antragslegitimiert allein der Grundeigentümer oder, in allenfalls gebotener Heranziehung des § 4 Abs 2 EisbEG, auch der dinglich Berechtige sei, fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichtes dahin abzuändern, dass ihm eine angemessene Entschädigung nach § 25 Stmk. NSchG gewährt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, er zähle nach § 4 Abs 2 EisbEG zum Kreis der Enteigneten, dem ein unmittelbar gegen den Enteigner gerichteter Entschädigungsanspruch zukomme. Nach § 25 Abs 5 Stmk. NSchG stehe jeder Partei das Recht zu, die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zu begehren. Dem Antragsteller sei von der Antragsgegnerin im Entschädigungsverfahren das Antragsrecht zuerkannt worden, was ihm vom Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nicht mehr genommen werden könne.

Dazu wurde erwogen:

Nach der auf Grund des § 5 Stmk. NSchG 1976 (Stmk. LGBl 1976/65) erlassenen, eingangs zitierten, Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. 5. 1991, wurde der Westteil des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet erklärt. Nach § 2 der VO wurden ua verschiedene forstliche Maßnahmen verboten. Nach § 3 der VO blieben allerdings Nutzungen der Einforstungsberechtigten im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte unberührt.

§ 5 des Stmk. NSchG 1976 (Stmk LGBl 1976/65) sieht vor, dass Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden können.

§ 25 Abs 1 Stmk. NSchG (idF Stmk. LGBl 2000/35) bestimmt in Abs 1 folgendes: "Wer durch Auswirkung einer Verordnung ... a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens auf Grund von Bewilligungen oder Genehmigungen, soweit solche erforderlich sind, berechtigt und in der Lage ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung."

Nach Abs 2 leg cit hat die Behörde auf Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen.

Nach Abs 3 leg cit hat die Landesregierung über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über Art und Ausmaß der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen zu entscheiden.

Abs 4 leg cit sieht vor, dass ein Antrag auf Entschädigung vom Grundeigentümer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen ist, falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustandekommt.

Nach Abs 5 leg cit kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzustellung die Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht begehren. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft.

Nach Abs 6 leg cit ist für das Verfahren nach Abs 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, sinngemäß anzuwenden.

Der Antragsteller hat eine Wertminderung seines Weiderechtes, das mit dem Eigentum an einer (anderen als der von der NaturschutzVO betroffenen) Liegenschaft verbunden ist, geltend gemacht, die darin gesehen wird, dass die dem betroffenen Grundeigentümer untersagten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu einer Verkleinerung der Weideflächen und damit zu einer Minderung des Ertrages des Weiderechtes führen würden und somit eine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Privatrechtes behauptet.

Die Vorinstanzen sind von einem rein materiellen Parteienbegriff ausgegangen, weil sie aus der von ihnen vertretenen Auffassung, dass dem Antragsteller kein materieller Entschädigungsanspruch zustehe, die Zurückweisung des Entschädigungsantrages ausgesprochen haben.

Im Außerstreitverfahren ist zwar auch der materielle Parteibegriff mitbestimmend. Doch hat auch in diesem Verfahren derjenige, der einen Rechtsschutzantrag stellt, Anspruch auf meritorische Entscheidung darüber (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren ³ Rz 30), sofern mit dem Antrag ein subjektives Privatrecht behauptet wird; werden hingegen bloß tatsächliche Interessen zum Anlass genommen, die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, so besteht kein Anspruch auf Sachentscheidung (vgl auch Killmann, Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Verfahren mit sukzessiver Kompetenz nach Bundes- und nach steirischem Landesrecht, 130).

§ 25 Abs 6 Stmk. NSchG sieht namentlich nur für das Verfahren nach Abs 3 leg cit (Verfahren vor der Landesregierung über das Bestehen des Anspruches bzw über über Art und Ausmaß der Entschädigung) die sinngemäße Anwendung des EisbEG vor. Aus Abs 5 leg cit, wonach jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Abs 3) die Festsetzung der Entschädigung bei Gericht begehren kann, ist aber abzuleiten, dass diese sinngemäße Anwendung auch im gerichtlichen Verfahren vorzunehmen ist und demnach auch das Außerstreitverfahren offen steht (Killmann aaO 36f).

§ 4 Abs 1 EisbEG verpflichtet den Enteigner, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem. § 365 ABGB schadlos zu halten.

Nach § 4 Abs 2 EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Im Entschädigungsverfahren wegen einer Enteignung nach dem EisbEG haben diese dinglich Berechtigten einen materiellen Anspruch auf Entschädigung ihres dinglichen Rechtes nach den Grundsätzen des § 365 ABGB. Diese Personen sind demnach Parteien im materiellen Sinn, weil sie Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile haben (Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, 109f). Ist das mit dem Eigentum an einer Sache verbundene dingliche Recht (Grunddienstbarkeit) selbst Gegenstand der Enteignung, dann hat der Grunddienstbarkeitsberechtigte somit nach § 4 Abs 1 EisbEG Anspruch gemäß § 365 ABGB auf Entschädigung (4 Ob 566/73 zur Enteignung einer Servitut nach dem oöLStVG).

Fraglich ist, ob der in § 4 Abs 1 EisbEG geregelte materielle Entschädigungsanspruch auch Fälle erfasst, in denen das dingliche Recht nicht Gegenstand der Enteignung ist, aber durch die Enteignung berührt wird.

Hier geht es allerdings nicht um eine Enteignung, sondern um legistische Maßnahmen im Interesse des Naturschutzes, durch die die Rechte der Eigentümer und (mittelbar) der dinglich Berechtigten beschränkt werden. Die einschlägigen Gesetze sehen daher die Entschädigungspflicht für entzogene Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten, für durch Schutzmaßnahmen ausgelöste erhebliche Minderung des Ertrags eines Grundstücks oder nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung vor (Nachweise bei Korinek/Pauger/Rummel, 159f); das maßgebliche Stmk. NSchG allerdings nur für die Eigentümer.

Da aber nach § 25 Abs 6 Stmk. NSchG das EisbEG für die "Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen" sinngemäß anzuwenden ist, können auch die in ihren Rechten beschränkten Einforstungsberechtigten einen Anspruch auf Entschädigung für die Einschränkungen im Rahmen ihres (an sich nicht enteigneten) Weiderechtes geltend machen. Dafür spricht, dass auch der von den Anordnungen unmittelbar betroffene Grundeigentümer Ansprüche wegen des dadurch bedingten Nutzungsausfalles hat. Daher soll auch der aus einer Grunddienstbarkeit dinglich Berechtigte die mit den Anordnungen verbundenen Ertragsminderungen entschädigt erhalten.

Zusammenfassend ist daher der Antragsteller legitimiert, im Außerstreitverfahren seine behauptete Ertragsminderung seines Weiderechtes geltend zu machen.

Da die Vorinstanzen ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht Feststellungen unterlassen haben, ob der Antragsteller durch die Naturschutzmaßnahmen tatsächlich in seinen Weiderechten beschränkt ist oder sein wird, waren die Entscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.