JudikaturJustiz2Ob218/03b

2Ob218/03b – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 24. April 2001 verstorbenen Dorothea G*****, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes KR Johannes G*****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Mai 2003, GZ 1 R 44/03w, 69/03x 58, womit infolge der Rekurse des Erben der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. Jänner 2003, GZ 1 A 158/01a 39, und die Punkte 1.) und 2.) des Beschlusses vom 21. Februar 2003, GZ 1 A 158/01a 42, bestätigt wurde, sowie infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes KR Johannes G***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Mai 2003, GZ 1 R 70/03v 59, womit infolge Rekurses des Erben die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21. Februar 2003, GZ 1 A 158/01a 43, bestätigt wurde und infolge Revisionsrekurses des Legatars Christof G*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Mai 2003, GZ 1 R 71/03s 60, womit infolge Rekurses des Erben der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21. Februar 2003, GZ 1 A 158/01a 44, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittelverfahren wird innegehalten.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Erben und vom Legatar im Spruch genannten eingebrachten Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz wurde über das Vermögen der Verlassenschaft nach Dorothea G***** am 19. 1. 2005 zu 41 S 4/05v des Landesgerichtes Klagenfurt der Konkurs eröffnet und Dr. Christian Kleinszig zum Masseverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Eröffnung eines Konkursverfahrens in einem außerstreitigen Verfahren führt zwar nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 KO, doch ist nach Lehre und Rechtsprechung in einem solchen Fall mit der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Beendigung des Konkursverfahrens innezuhalten (Welser in Rummel3, § 797 Rz 20 ff; JBl 1965, 626 = EvBl 1965/273; RZ 1989/11).

Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen.