JudikaturJustizRS0007673

RS0007673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2005

Die Eröffnung des Konkurses über das Nachlaßvermögen hat nicht die Beendigung des Abhandlungsverfahrens zu Folge. Der in Ermangelung der Abgabe einer Erbserklärung für einen überschuldeten Nachlaß bestellte Kurator ist trotz der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft nicht seines Amtes zu entheben (abweichend von SZ 22/179).

Entscheidungen
4