JudikaturJustiz2Ob209/12t

2Ob209/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lisa K*****, vertreten durch Dr. Roland Jäger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Wolfgang B*****, und 2. G***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6.838,20 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. Juni 2012, GZ 2 R 143/12p 21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. April 2012, GZ 4 C 1290/11m 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wird:

Zwar ergibt sich aus 2 Ob 23/09k, dass auch bei einem Kreisverkehr, der aufgrund seiner Fahrbahnbreite über zwei Fahrstreifen verfügt, eine Veränderung der Fahrlinie, die einen Fahrstreifenwechsel bedeutet, nur unter Einhaltung des § 11 StVO zulässig ist, und für den Fall, dass der den Kreisverkehr befahrende Fahrzeuglenker den linken (innenliegenden) Fahrstreifen befährt, durch ein Einfahren in den rechten (äußeren) Fahrstreifen des Kreisverkehrs, wodurch der andere Lenker weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung seiner Fahrlinie genötigt wird, eine Vorrangsituation nicht entsteht.

Hier war es nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber so, dass die Klägerin mit ihrem PKW „ca gut 1,5 Sekunden“ vor dem Erstbeklagten in den durchgehend zumindest 7,5 Meter breiten Kreisverkehr einfuhr und diesen „eher kurvenschneidend“ durchfuhr, sodass sie etwa eine Sekunde vor der Kollision kurz zur Gänze auf die innere Hälfte der Fahrbahn des Kreisverkehrs gelangte. Im Zeitpunkt, in dem der Lenker des Beklagtenfahrzeugs zuletzt unfallverhindernd hätte reagieren können, nämlich rund 2 Sekunden vor der Kollision, befand sich das Klagsfahrzeug dagegen „beinahe zur Gänze“ im Kreisverkehr und zwar noch auf der „äußeren … Fahrbahnhälfte des Kreisverkehrs“.

Anders als im Fall von 2 Ob 23/09k hat daher grundsätzlich eine Vorrangsituation bestanden, auf die der Erstbeklagte, der das Klagsfahrzeug vor der Kollision überhaupt nicht wahrnahm, obwohl er in diese Richtung rund 200 Meter freie Sicht hatte, in keiner Weise reagierte.

Zur Kollision wäre es nach den vorinstanzlichen Feststellungen auch gekommen, wenn die Klägerin im Kreisverkehr durchgehend äußerst rechts gefahren wäre. Dass sie im Kollisionszeitpunkt gegen § 11 StVO verstoßen hätte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht zwingend, zumal sie ihre Fahrt, als sie die Einfahrt des Erstbeklagten in den Kreisverkehr bemerkte, nicht in Richtung der beabsichtigten Ausfahrt fortsetzte, sondern noch nach links auslenkte und der genaue Ort der Kollision nicht feststeht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.