JudikaturJustiz2Ob170/07z

2Ob170/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Herbert P*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren von Dkfm. Teja G***** (AZ *****), gegen die Antragsgegnerin Dipl. Ing. Ingrid G*****, vertreten durch Mag. Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über den Antrag des Dkfm. Teja G*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, auf Wiederaufnahme, richtig: Abänderung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juni 2006, AZ 2 Ob 91/06f, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Abänderungsantrag nicht zuständig.

Der Antrag wird gemäß § 44 Abs 1 JN an das zuständige Bezirksgericht Hietzing überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des „wiederaufzunehmenden" Verfahrens ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG. Das Gericht erster Instanz hat nach gänzlicher Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang durch den Obersten Gerichtshof im zweiten Rechtsgang nach dem 31. 12. 2004 entschieden, weshalb die Bestimmungen der §§ 72 ff des neuen AußStrG über das Abänderungsverfahren hier anzuwenden sind (§ 203 Abs 8 AußStrG neu). Der Abänderungsantrag ist gemäß § 76 Abs 1 AußStrG neu bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses entscheidet auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (§ 76 Abs 2 AußStrG neu). Da der Oberste Gerichtshof zur Behandlung des Abänderungsantrages nicht zuständig ist, ist der Antrag nach § 44 Abs 1 JN dem zuständigen Erstgericht zu überweisen (Rechberger in Rechberger AußStrG, § 8 Rz 5).