JudikaturJustiz2Ob125/19z

2Ob125/19z – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2007 verstorbenen E***** N*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Testamentsvollstreckers und erbantrittserklärten Erben D*****S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. April 2019, GZ 13 R 203/18b 71, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In ihrer in Australien errichteten letztwilligen Verfügung bestimmte die Erblasserin, eine australische Staatsbürgerin, den Revisionsrekurswerber zum Erbschaftsverwalter und Treuhänder ihres letzten Willens und wendete ihm und weiteren Begünstigten Bestandteile ihres Vermögens zu. Im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren wird das in Österreich gelegene unbewegliche Vermögen der Erblasserin abgehandelt. Der Revisionsrekurswerber gab eine bedingte Erbantrittserklärung ab.

Das Erstgericht bestellte für jeden in der letzwilligen Verfügung Begünstigten unbekannten Aufenthalts einen eigenen Kurator. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Revisionsrekurswerber zeigt in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Wie der Revisionsrekurswerber selbst erkennt, ist aufgrund des Todesdatums der Erblasserin (2007) die EuErbVO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Daher scheidet auch eine „analoge“ Anwendung des Art 29 EuErbVO von vornherein aus.

2. In einem vor einem österreichischen Gericht geführten Verlassenschaftsverfahren ist ungeachtet der Frage, welche Rechtsordnung für die Lösung materieller Rechtsfragen maßgeblich ist, ausschließlich österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden (2 Ob 13/16z; RS0076618). Überdies richtet sich nach dem hier noch anzuwendenden § 28 Abs 2 IRPG (vgl § 50 Abs 7 IPRG idF BGBl I 2015/87) der Erbschaftserwerb nach österreichischem (materiellen) Recht. Daher geht der in Österreich gelegene unbewegliche Nachlass der Erblasserin jedenfalls erst durch Erbantrittserklärung und Einantwortung auf die Erben über (2 Ob 105/15b; 2 Ob 81/03f; vgl RS0130004). Nicht entscheidend ist somit, ob nach australischem Recht (hier: des Bundesstaats Neu Süd Wales) der Erbschaftsverwalter und Treuhänder als „Testamentsvollstrecker“ das Nachlassvermögen zu übernehmen und an die Erben zu verteilen hat oder in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin eine derartige Anordnung enthalten sein könnte.

3. Eine ausdrückliche Anordnung, dass der Revisionsrekurswerber befugt sei, die übrigen Begünstigten zu vertreten, enthält die letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht. Es stellt sich daher auch nicht die vom Revisionsrekurswerber als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ein derartiges „ mandatum post mortem iSd § 1022 ABGB“ für das im Inland geführte Abhandlungsverfahren gültig wäre.

4. Damit entspricht die Beurteilung des Rekursgerichts, der Revisionsrekurswerber sei betreffend das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren nicht zur Vertretung von als Erben in Betracht kommenden Personen befugt, der dargelegten Rechtslage.

5. Ob es im Einzelfall zweckmäßig wäre, für die Begünstigten unbekannten Aufenthalts einen „gemeinsamen“ Kurator zu bestellen, hängt von den konkreten Umständen ab und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.