JudikaturJustiz2Ob103/16k

2Ob103/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Arlamovsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 233.116,79 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2015, GZ 15 R 160/15g 31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod ihres Vaters gegen die Beklagte, seine Witwe und Alleinerbin, geltend. Kurz vor Zustellung des Beschlusses über die Einantwortung der Verlassenschaft an die Beklagte hat die nunmehrige Klägerin im Verlassenschaftsverfahren die Nachlassseparation beantragt, die ihr auch bewilligt wurde.

Das Erstgericht gab der Klage mit 157.592,85 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren (unangefochten und damit rechtskräftig) ab.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagten diese Entscheidung, abgesehen von Rechenfehlerberichtigungen. Während des laufenden Berufungsverfahrens wurde über den separierten Nachlass das Konkursverfahren eröffnet.

In der außerordentlichen Revision macht die Beklagte die Nichtigkeit der Berufungsentscheidung geltend, weil das Berufungsgericht wegen Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 IO nicht mehr entscheiden hätte dürfen. Die angefochtene Entscheidung betreffe die Insolvenzmasse unmittelbar, weil der Klägerin nur der separierte Nachlass hafte, sodass „die erforderliche enge materiell rechtliche Beziehung (vgl 2 Ob 83/96) gegeben“ sei, welche die Unterbrechung zwingend erforderlich erscheinen lasse.

Rechtliche Beurteilung

Hierauf ist Folgendes zu erwidern:

Nach § 7 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten, unterbrochen. Letztere Bestimmung umfasst Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen.

Gemäß § 58 Z 3 IO können Ansprüche aus Schenkungen und in der Verlassenschaftsinsolvenz Ansprüche aus Vermächtnissen als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung ist aber der auf den Todesfall Beschenkte gleich einem Legatar zu behandeln (RIS-Justiz RS0112437; RS0103393; 4 Ob 2029/96b SZ 69/108; 4 Ob 246/99a SZ 72/143; 9 Ob 98/01d; 2 Ob 148/10v SZ 2011/10), der seinen Anspruch im Verlassenschaftskonkurs jedoch nicht als Konkursforderung geltend machen kann (8 Ob 115/06d).

Auf die Frage, ob im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 IO die Eröffnung des Konkursverfahrens über den separierten Nachlass auch deshalb unerheblich ist, weil dieser weder Kläger noch Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Insgesamt wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.