JudikaturJustiz2Nc9/18y

2Nc9/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger und die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richterinnen in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. S***** S*****, wider die Antragsgegnerin Y*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 Ob 241/16h, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. G*****, ***** Dr. K***** und Dr. N***** sind von der Ausübung des Richteramts im Wiederaufnahmeverfahren zu 6 Ob 241/16h ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs wies zu 6 Ob 241/16h den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. An der Entscheidung waren die vier im Spruch genannten Richter beteiligt, die noch immer dem 6. Senat angehören.

Die Antragstellerin beantragt erkennbar die Wiederaufnahme des Revisionsrekursverfahrens aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO. Darüber hat nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs wiederum der 6. Senat zu entscheiden. Der Vorsitzende dieses Senats legt die Akten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der an der seinerzeitigen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter vor.

Rechtliche Beurteilung

Die im Spruch genannten Richter sind von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen .

Wird die Wiederaufnahme auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützt, sind die an der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren beteiligten Richter nach § 537 ZPO von der Entscheidung über die Wiederaufnahme ausgeschlossen. Auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Vorwürfe kommt es dabei nicht an (1 N 504/01 mwN). Die Ausgeschlossenheit erfasst im konkreten Fall auch die Entscheidung über die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen über die Wiederaufnahmeklage im Sicherungsverfahren überhaupt anzuwenden sind (vgl 4 Ob 43/95) und ob der Antrag gegebenenfalls wegen des Fehlens einer Anwaltsunterschrift zur Verbesserung zurückzustellen ist.

Es war daher auszusprechen, dass die an der seinerzeitigen Entscheidung beteiligten Richter im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind.