JudikaturJustiz2Ds2/17t

2Ds2/17t – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Dr. Schwab und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth in Gegenwart des Richteramtsanwärters Wolfgang Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Richter des Landesgerichts ***** in Ruhe, über die Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter vom 17. Februar 2017, GZ Ds 18/09 333, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Disziplinargericht die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens aufgetragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren „in analoger Anwendung des § 143 RStDG“ mit der Begründung ein, dass die Wiederherstellung der Verhandlungs und Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei.

Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sieht das RStDG nur vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG).

Da der Beschuldigte weder gestorben noch aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, ein Fall des § 143 RStDG demnach nicht vorliegt, gründet die Einstellungsverfügung ungeachtet ihrer verfehlten gesetzlichen Verortung auf § 130 Abs 1 erster Satz RStDG, sodass dem Disziplinaranwalt, welcher die Einstellung weder beantragt noch ihr zugestimmt hat, die erhobene Beschwerde nach § 131 RStDG zusteht.

Da § 143 RStDG nur Tod und Austritt aus dem Dienstverhältnis als Verfahrenshindernis gelten lässt, stehen die vom Disziplinargericht angenommene Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.