JudikaturJustizRS0131544

RS0131544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2017

Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sieht das RStDG nur vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG). Hingegen stehen vom Disziplinargericht angenommene Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.