JudikaturJustiz26Ds8/18b

26Ds8/18b – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Broesigke und Mag. Stolz sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in Gegenwart von Kontr. Bodinger als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 13. Oktober 2017, AZ D 131/14, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt ***** schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dadurch begangen zu haben, dass er trotz schriftlicher Aufforderung des rechtsanwaltlichen Vertreters der S***** vom 18. Juni 2014, künftigen Schriftverkehr zur Durchsetzung der Interessen seines Mandaten gegenüber dieser ausschließlich mit ihm zu führen, am 23. Juni 2014 und am 25. Juni 2014 in diesem Zusammenhang unmittelbar mit vertretungsbefugten Organen der genannten Gesellschaft Kontakt aufnahm.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – der Sache nach auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende – Berufung wegen Schuld und Strafe des Beschuldigten (RIS Justiz RS0128656). Die Berufung verfehlt ihr Ziel.

Die Rechtsrüge orientiert sich nicht an den (in Ansehung der subjektiven Tatseite unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit) getroffenen Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats, der Berufungswerber habe durch die inkriminierten E Mails vom 23. und 25. Juni 2014 im Zusammenhang mit der Durchsetzung der rechtlichen Interessen seines Mandaten L***** gegen die S***** unter Umgehung deren Rechtsvertreters, Rechtsanwalt *****, trotz dessen Aufforderung vom 18. Juni 2014, sämtlichen Schriftverkehr künftig mit ihm zu führen, unmittelbar mit den vertretungsbefugten Organen dieser Gesellschaft, ***** und ***** Kontakt aufgenommen, und leitet unzutreffend aus dem Gesetz ab, dass darin keine „§ 19 RL BA 2015 widerstreitende Umgehung des Rechtsanwalts einer anderen Partei zu erblicken wäre (vgl RIS Justiz RS0056078). Tatsächlich hat der Beschuldigte den Feststellungen zufolge trotz ausdrücklicher gegenteiliger Aufforderung des Rechtsvertreters der S***** direkt Kontakt aufgenommen und versucht, Informationen zu sammeln und dadurch gegen die Richtlinien zur Vermeidung des Umgehungsverbots verstoßen ( Engelhart RAO 9 § 18 RL BA 1977 Rz 3, nunmehr § 19 RL BA 2015).

Die Berufung wegen Schuld weist zwar zutreffend darauf hin, dass das auf S 9 des Erkenntnisses wiedergegebene E Mail vom 25. Juni 2014 (Beilage ./V–L) offenkundig ein vom Beschuldigten an den Rechtsanwalt von C*****, *****, gerichtetes Antwortschreiben ist, vermag damit aber ebenso wie mit dem Hinweis auf den Inhalt des E Mails vom 23. Juni 2014 (Beilage ./V–M) keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu wecken, weil beide Schreiben ersichtlich im Zusammenhang mit der Veranlagung des Vermögens des L***** durch die S***** stehen und damit – wie zutreffend auf S 7 des Erkenntnisses konstatiert – die Durchsetzung der Ansprüche des Mandaten des Disziplinarbeschuldigten gegen die genannte Gesellschaft betreffen.

Über den Beschuldigten hat der Disziplinarrat eine Geldbuße in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Es handelt sich bei einem Strafrahmen bis 45.000 Euro (§ 16 DSt) ausgehend von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, der keine Ausgaben zu seinem Vermögen und Einkommen gemacht hat, um eine geringe Strafe im untersten Bereich, sodass für eine weitere Reduktion keine Veranlassung bestand.

Der Berufung war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.