JudikaturJustiz25Ds7/17x

25Ds7/17x – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Mag. Dorn sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 27. April 2017, GZ D 19/14 66, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Rechtsanwalt ***** wurde wegen eines Disziplinarvergehens rechtskräftig verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verpflichtet (vgl dazu 25 Os 7/15i).

Mit Beschluss vom 5. September 2016 bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens mit insgesamt 1.382,95 Euro, aufgeschlüsselt in 1.300 Euro Pauschalkosten und 82,95 Euro Barauslagen. Der ausschließlich gegen die Höhe der Pauschalkosten gerichteten Beschwerde des Beschuldigten gab der Oberste Gerichtshof am 28. März 2017 Folge und setzte die Pauschalkosten auf 800 Euro herab (vgl 25 Ds 4/17f). Über die – daher 882,95 Euro betragenden – Kosten des Disziplinarverfahrens wurde somit rechtskräftig entschieden und es wurden die Kosten in der Folge vom Beschuldigten ersetzt.

Ungeachtet dessen bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats mit dem angefochtenen Beschluss erneut die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens, diesmal mit 880,05 Euro, aufgeschlüsselt in 800 Euro Pauschalkosten und 80,05 Euro Barauslagen.

Die – eine ersatzlose Aufhebung des letztgenannten Beschlusses begehrende – Beschwerde des Beschuldigten ist im Recht, verstößt doch die neuerliche Bestimmung der Kosten trotz (rechtskräftiger) vorangegangener Entscheidung darüber gegen den auch im Anwaltsdisziplinarverfahren geltenden (§ 77 Abs 3 DSt) Grundsatz der Bindungswirkung von Entscheidungen („ne bis in idem“; RIS Justiz RS0101270).

Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben.