JudikaturJustiz21R574/05s

21R574/05s – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
13. März 2006

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch Dr. Juhász als Vorsitzenden sowie seine Richter Dr. Bramböck und Mag. Mänhardt als weitere Senatsmitglieder in der Verlassenschaftssache nach der am 26.3.2005 verstorbenen G***** P*****, zuletzt wohnhaft gewesen in 5020 Salzburg, ***** über den Rekurs des Gerichtskommissärs Dr. R***** A*****, öffentlicher Notar in Salzburg, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. Oktober 2005, GZ 2 A 118/05y - 13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich seines Punktes 1. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, in Ansehung seines Punktes 2. dahin abgeändert, dass er insoweit einschließlich seiner unbekämpft gebliebenen Teile zu lauten hat wie folgt:

„2. Die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. R***** A*****, öffentlicher Notar, 5020 Salzburg, ***** für die Errichtung der Todfallsaufnahme, Übernahme des Testaments sowie Ausstellung einer Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG werden einschließlich Barauslagen und 20 % USt mit EUR 576,-- bestimmt und der erblasserischen Tochter Mag.Dr.phil. M***** W***** zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen.“

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Wegen Abhandlungspflege im schriftlichen Weg wurde im gegenständlichen Abhandlungsverfahren mit Verfügung des Erstgerichtes vom 15.9.2005 der Gerichtskommissär ersucht, binnen 8 Tagen seinen Gebührenanspruch für die Errichtung der Todfallsaufnahme und Kundmachung der letztwilligen Anordnung „allenfalls geleisteter Vorarbeiten“ dem Abhandlungsgericht bekannt zu geben (Aktivnachlass EUR 29.195,28).

Der Gerichtskommissär hat mit seiner Eingabe vom 22.9.2005 seine Gebühren mit insgesamt EUR 576,-- (einschließlich EUR 96,-- an USt) angesprochen, wobei gem. § 17 GKTG für die Ausstellung der Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG ein Betrag von EUR 348,50 begehrt wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht unter Punkt 2. die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Errichtung der Todfallsaufnahme und die Übernahme des Testaments einschließlich Barauslagen und 20 % USt mit EUR 157,80 bestimmt und der erblasserischen Tochter Mag.Dr. M***** W***** zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen. Unter Punkt 3. wurde das „Mehrbegehren“ des Gerichtskommissärs Dr. R***** A***** für die Ausstellung der Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG in Höhe von EUR 418,20 (einschließlich USt) abgewiesen. Diese abweisliche Entscheidung wurde damit begründet, dass für diese Amtshandlung kein gesonderter Entlohnungsanspruch bestehe. Diese Leistung sei mit dem Zuspruch der Gebühren nach §§ 13 ff GKTG abgegolten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich im Umfange der Abweisung (Punkt 3.) der rechtzeitige Rekurs des Gerichtskommissärs mit dem Antrag, insgesamt die Gebühren des Gerichtskommissärs mit EUR 576,-- (einschließlich USt) zu bestimmen.

Die Erbin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs um einen öffentlich-rechtlichen handelt, sodass die Abweisung eines Mehrbegehrens nach der Gerichtsübung entbehrlich ist, vielmehr nur die Kosten in einer bestimmten Höhe zu bestimmen sind.

Inhaltlich ist zum Rekurs des Gerichtskommissärs auszuführen:

Während nach der bisherigen Rechtslage auf der Grundlage des alten Außerstreitgesetzes dann, wenn eine „Erbserklärung“ vorlag und der Erbe sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hatte, ihm das Gericht „die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft“ im Sinne des § 810 ABGB oder „die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft“ im Sinne § 145 AußStrG beschlussmäßig zu überlassen hatte, entfällt zwar nunmehr nach der neuen Rechtslage, die auf das vorliegende Abhandlungsverfahren bereits anzuwenden ist, die Notwendigkeit einer beschlussmäßigen Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses, doch erweist sich vielfach gerade wegen des Entfalls einer Übertragungshandlung des Gerichtes im Interesse der Rechtssicherheit der Nachweis der Vertretungsbefugnis des Erben durch eine Bestätigung des Gerichtskommissärs als erforderlich, welchen Falls der Gesetzgeber durch die neue Bestimmung des § 172 AußStrG gedacht hat, wonach auf Verlangen der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen hat. Hinsichtlich der damit verbundenen gebührenrechtlichen Konsequenzen (faktische Verteuerung gegenüber der früheren Rechtslage für die Parteien), lässt sich den einschlägigen Materialien keine Stellungnahme des Gesetzgebers entnehmen. Wegen dieses Schweigens des Gesetzgebers in den Materialien zu allfälligen gebührenrechtlichen Konsequenzen kann nach Auffassung des erkennenden Rekurssenates aus dem Umstand, dass § 17 GKTG im Zuge der Außerstreitverfahrensreform 2006 keine Änderung erfahren hat, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne des § 172 AußStrG nicht als „sonstige Amtshandlung“ im Sinne des § 17 GKTG anzusehen und daher nicht (gesondert) zu honorieren sei.

Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass für die Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär eine Gerichtskommissionsgebühr von hiezu verpflichteten Erben zu bezahlen ist, wobei dann, wenn der Gerichtskommissär im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nur Teilleistungen erbringt (etwa, weil im Übrigen die Abhandlung auf schriftlichem Weg durch den Erben selbst bzw. durch dessen Erbenmachthaber durchgeführt wird), eine Honorierung nach den Gebührenansätzen gem. §§ 14 ff GKTG zu erfolgen hat. Im Einklang mit der Rekursauffassung des Gerichtskommissärs ist hier davon auszugehen, dass die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG neu dem Begriff „sonstige Amtshandlung“ im Sinne des § 17 GKTG zu subsumieren ist, zumal in dieser Bestimmung „sonstige Amtshandlungen“ bloß demonstrativ (arg: „wie ....“) aufgezählt sind und im Übrigen auch im Zweifel immer davon auszugehen wäre, dass die Amtshandlung eines Gerichtskommissärs gebührenpflichtig ist. Der Gerichtskommissär durfte daher für die Ausstellung einer Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG 30 % der sich nach § 13 ergebenden Gebühr verzeichnen, das heißt bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 29.195,28 und einem Ansatz nach § 13 GKTG von EUR 1.161,50 (exklusive Barauslagen und USt) einen Gebührenansatz von EUR 348,50 (exklusive USt) verzeichnen. Die vom Gerichtskommissär insgesamt verzeichnete Gebühr von EUR 576,-- übersteigt auch nicht die für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung nach dem § 13 ergebende Gebühr (§ 19 leg.cit.).

Dem Gerichtskommissär steht daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach der verzeichnete Gebührenanspruch zu.

Aus den angeführten Erwägungen war daher in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluss spruchgemäß abzuändern.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges beruht auf § 62 Abs. 2 Z 3 AußStrG (vgl. Fucik/Kloiber AußStrG Rz 4 zu § 62).

Landesgericht Salzburg