Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
Rückverweise
GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 20 Rechtshilfe
…mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.…
§ 22 Amtshandlungen in anderen Sachen
…nach dem § 13 ergebenden Gebühr: 1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH; der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008) 3. Überprüfung einer…