§ 17 Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17 Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren — GKTG
§ 17 Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren — GKTG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095063
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.