JudikaturJustiz21R497/96a

21R497/96a – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
27. November 1996

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Bitschnau als Vorsitzenden sowie Dr. Gitschthaler und Dr. Juhasz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Caroline, geboren am 9.3.1984, und Manuela, geboren am 28.3.1986, H*****, infolge Rekurses des Vaters Stefan H*****, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.9.1996, GZ 20 P 227/96f - 3, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben und der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat :

"Helga H*****, wird als Mutter der Minderjährigen Caroline und Manuela ermächtigt, diese in Unterhaltsverfahren gegen den Vater Stefan H***** zu vertreten."

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Text

Die aus dem Spruch ersichtlichen Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Stefan H***** und der Helga H*****, deren Ehe nach der Aktenlage nach wie vor aufrecht ist. Die Minderjährigen leben mit ihren Eltern nach wie vor im gemeinsamen Haushalt.

Am 24.9.1996 beantragte die Mutter, sie zur besonderen Sachwalterin zur Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der beiden Minderjährigen zu bestellen. Gleichzeitig beantragte sie (offensichtlich im Namen der Minderjährigen) die Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von jeweils S 3.600,-- ab 1.9.1996. Zur Begründung führte die Mutter aus, der Vater zahle zwar die Betriebskosten und die Darlehensrückzahlungen in Höhe von insgesamt S 8.300,-- für jenes Haus, in welchem die Familie wohne, für die beiden Minderjährigen leiste er jedoch keinerlei Beträge, obwohl er keine weiteren Sorgepflichten und ein Nettoeinkommen von monatlich rund S 19.000,-- habe.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestellte das Erstgericht die Mutter zur besonderen Sachwalterin zur Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der beiden Minderjährigen, gegen welchen Beschluß sich nunmehr der fristgerechte Rekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag auf Aufhebung richtet.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Nach nunmehr wohl einhelliger Auffassung steht die Befugnis, ein unterhaltsberechtigtes Kind gegen den anderen Elternteil in einem Unterhaltsverfahren zu vertreten, bei noch aufrechter Ehe dem betreuenden Elternteil zu, wenn die Eltern bereits getrennt leben (Gitschthaler, Kindesunterhalt im Licht der jüngsten Judikatur des OGH, ÖJZ 1992, 535; ZfRV 1993, 255).

Besteht jedoch nach wie vor aufrechte Haushaltsgemeinschaft zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und demjenigen Elternteil, gegen den Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden sollen, dann hat das Gericht einen Elternteil zu ermächtigen, das Kind im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil zu vertreten (Gitschthaler ÖJZ 1992, 535; Schwimann, Unterhaltsrecht 85; RZ 1991/87, ZfRV 1993, 255).

Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Mutter "zur besonderen Sachwalterin zur Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" bestellt und damit offensichtlich eine derartige Ermächtigung erteilen wollen. In seinem Rekurs bringt der Vater nunmehr vor, er sei "ebenso Obsorggeber und gesetzlicher Vertreter" der beiden Minderjährigen, weshalb durch den angefochtenen Beschluß eine "massive Einschränkung der väterlichen Rechte ohne begründeten Anlaß bzw. ohne gründliche Prüfung eines eventuell vorhandenen Anlasses erfolge". Dem ist entgegenzuhalten, daß zwar beide Elternteile ehelich geborener Kinder obsorgeberechtigt sind, ein (allfälliger Geld ) Unterhaltsanspruch den Kindern jedoch selbst zusteht. Da sie aufgrund ihrer beschränkten Geschäfts- und Prozeßfähigkeit aber nicht in der Lage sind, die ihnen allenfalls zustehenden Ansprüche selbständig geltend zu machen, bedarf es in gewissen Fällen der Ermächtigung eines Elternteiles, die Kinder in einem Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil zu vertreten. Daß dies zu einer Einschränkung der Rechte des anderen Elternteiles (allerdings nur hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) führt, ist zwangsläufig und geradezu denknotwendig.

Soweit der Vater im Rekurs darauf hinweist, die Beschlußfassung sei ohne begründeten Anlaß erfolgt, wobei sich aus einer Einvernahme des Vaters am 23.10.1996 ergibt, daß er seiner Auffassung nach keinerlei Unterhaltsverletzung begangen hat, ist dem entgegenzuhalten, daß nach Auffassung des OGH (RZ 1991/87) für die Ermächtigung der Mutter gegen den noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater, den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich geltend zu machen, die Behauptung der Mutter genügt, der Vater habe seine Unterhaltsverpflichtungen verletzt, was damit begründet wird, eine aufwendige Prüfung, ob eine Unterhaltsverletzung vorliege, würde einer weitgehenden Vorwegnahme der Entscheidung gleichkommen und widerspräche dem Grundsatz der raschen Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruches. Liege keine Unterhaltsverletzung vor, so könne der Unterhaltspflichtige durch die Ermächtigung der Mutter zur Unterhaltsbetreibung auch nicht beschwert sein (weil dies zu einer Abweisung des Festsetzungsbegehrens führen müßte).

Schließlich argumentiert der Vater im Rekurs noch dahingehend, es seien seine formellen Rechte verletzt worden, weil der angefochtene Beschluß keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und weil er selbst vor Beschlußfassung nicht angehört worden sei. Auch dieser Auffassung vermag sich der Rekurssenat jedoch nicht anzuschließen, weil sich die Begründung für die Beschlußfassung erster Instanz aus den Antragsbehauptungen der Mutter im Zusammenhang mit der dargestellten Rechtsprechung des OGH ergibt, eine Rechtsmittelbelehrung keinen konstitutiven Entscheidungsbestandteil darstellt (der vorliegende Rekurs des Vaters war als rechtzeitig einer meritorischen Behandlung zu unterziehen) und eine Anhörung des Vaters vor Beschlußfassung deshalb unterbleiben konnte, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine Art "Einstweiliger Verfügung" handelt.

Im Hinblick auf diese Überlegungen war dem Rekurs daher der Erfolg zu versagen, wobei jedoch im Rahmen einer Maßgabebestätigung der Beschlußtenor der nunmehrigen Rechtsprechung des OGH (vgl. RZ 1991/87) anzugleichen war.

Da sich das Rekursgericht an der Rechtsprechung des OGH orientierte, war auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§ 14 Außerstreitgesetz).