RSA0000001 – LG Salzburg Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Soll bei aufrechter Ehe der Eltern einer der Teile ermächtigt werden, das Kind gegen den anderen bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Geldunterhaltsansprüchen zu vertreten, bedarf es im der Erteilung der Ermächtigung vorangehenden Verfahren weder einer Anhörung des anderen Elternteiles noch einer Bescheinigung (wohl aber einer Behauptung) der Unterhaltsverletzung; eine Begründung des Ermächtigungsbeschlusses ist nicht zwingend.