JudikaturJustiz21R373/09z

21R373/09z – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2010

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Mag. Fischer in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S***** GmbH, ***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei Christian P*****, ***** , D-*****, wegen € 1.924,07 s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Melk vom 28.10.2009, 5 C 700/09g-2, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird mit der Maßgabe n i c h t

F o l g e gegeben, dass die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Melk zurückgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s

u n z u l ä s s i g .

Text

B e g r ü n d u n g :

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Klagsvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 500a zweiter Satz, 526 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist den Rechtsausführungen der Klägerin, was die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts betrifft, ganz allgemein zu entgegnen, dass sie offensichtlich einem Missverständnis unterliegen dürfte, was das von ihr beabsichtigte Verfahren betrifft. Die Klägerin hat nämlich keineswegs einen Antrag auf Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls gemäß Art. 7 der Europäischen Mahnverfahrensverordnung (EuMahnVO) VO (EG) 2006/896 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12.12.2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens, ABl L 2006/399,1, beantragt, demgemäß hat auch das Erstgericht keineswegs einen europäischen Zahlungsbefehl im Sinn der genannten EuMahnVO erlassen, sondern die Klägerin hat sich entschlossen, aufgrund der europäischen Bagatellverfahrensverordnung (EuBagatellVO) VO (EG) 2007/861 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11.7.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl L 2007/199,1, ein Klageformblatt A entsprechend Anhang I zur genannten Verordnung (Art. 4 Abs. 1 EuBagatellVO) beim Erstgericht einzubringen. Die genannte EuBagatellVO ist seit 1.1.2009 in Kraft und gilt für grenzüberschreiten-

de Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht € 2.000,-- nicht überschreitet (Art. 2 Abs. 1 EuBagatellVO). Der Kläger leitet ein derartiges Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 EuBagatellVO ein, indem er das im Anhang I vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder auf anderen Weg übermittelt, der in dem Mitgliedsstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax oder E-mail. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuBagatellVO wird das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen schriftlich durchgeführt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 EuBagatellVO füllt das Gericht nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Klageformblatts Teil I des im Anhang III vorgegebenen Standardantwortformblatts C aus. Es stellt dem Beklagten gemäß Art. 13 EuBagatellVO eine Kopie des Klageformblatts und gegebenenfalls der Beweisunterlagen zusammen mit dem entsprechend ausgefüllten Antwortformblatt zu. Gemäß Art. 5 Abs. 3 EuBagatellVO hat der Beklagte innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Klageformblatts und des Antwortformblatts zu antworten, indem er Teil II des Formblatts C ausfüllt und es gegebenenfalls mit als Beweismittel geeigneten Unterlagen an das Gericht zurücksendet oder indem er auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformblatts antwortet. Gemäß Art. 7 Abs. 1 EuBagatellVO erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Art. 5 Abs. 3

oder Abs. 6 EuBagatellVO eingegangen sind, ein Urteil oder verfährt wie folgt: a) es fordert die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, zu weiteren, die Klage betreffenden Angaben auf, b) es führt eine Beweisaufnahme nach Art. 9 EuBagatellVO durch, c) es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat. Gemäß Art. 7 Abs. 3 EuBagatellVO erlässt das Gericht, wenn beim Gericht innerhalb der in Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 6 EuBagatellVO gesetzten Frist keine Antwort der betreffenden Partei eingegangen ist, zur Klage oder Widerklage ein Urteil. Gemäß Art. 19 EuBagatellVO gilt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedsstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird. Der österreichische nationale Gesetzgeber hat in Umsetzung der EuBagatellVO § 548 Abs. 1 bis 5 ZPO durch die ZVN 2009 eingefügt. Gemäß § 548 Abs. 1 ZPO sind, soweit die EuBagatellVO nichts anderes anordnet, die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Gemäß § 548 Abs. 4 ZPO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 EuBagatellVO vom Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen. Ein Widerspruch nach § 397 a ZPO ist zulässig.

Im Gegensatz zur EUMahnVO und der in deren Umsetzung erfolgten Zuständigkeitsregelung des § 252 Abs. 2 ZPO finden sich weder in der EuBagatellVO selbst noch in § 548 ZPO Zuständigkeitsvorschriften für das EU-Bagatellverfahren. Die internationale und auch die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich

nach der EuGVVO, die sachliche hingegen nach nationalem Recht (so auch Mayr, Das europäische Bagatellverfahren in Österreich, ZVR 2009/19).

Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin ein Klagsformblatt im Sinn des Art. 4 Abs. 1 EuBagatellVO beim Erstgericht eingebracht, der Erstrichter hat dieses mit dem Antwortformblatt und mit Beilagen an den Beklagten zugestellt. Eine Antwort des Beklagten ist nicht erfolgt. Für diesen speziellen Fall sieht die EuBagatellVO selbst keinerlei ausdrückliche Regelungen vor, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass es dem Erstrichter verwehrt wäre, aufgrund des Umstandes der Nichteinlassung des Beklagten im Sinn des Art. 7 Abs. 3 EuBagatellVO seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Diesbezüglich ist vielmehr auf die Bestimmungen der EuGVVO, der VO (EG) 2001/44 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zurückzugreifen, wie dies auch der Erstrichter völlig zutreffend getan hat. Nach der EuGVVO darf das angerufene Gericht eine internationale Unzuständigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten immer die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (RIS-Justiz RS0111247). Gemäß Art. 24 EuGVVO wird nämlich – sofern das Gericht eines Mitgliedsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist – es dadurch zuständig, dass der Beklagte sich vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist. Gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO hat sich

das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist und der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats verklagt wird, sich auf das Verfahren nicht einlässt. Zur amtswegigen Prüfung der internationalen Zuständigkeit kommt es – abgesehen von ausschließlichen Zuständigkeiten, die hier nicht vorliegen – daher nur dann, wenn eine Streiteinlassung nicht erfolgt (3 Ob 380/97x; RIS-Justiz RS0116403).

Genau dieser Fall liegt aber hier vor. Der Erstrichter konnte auch nach der EuBagatellVO aufgrund der Anwendbarkeit der EuGVVO seine allfällige örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern musste dem Beklagten Gelegenheit zur Einlassung auf das Verfahren im Sinn des Art. 24 EuGVVO geben; wie diese im Bereich der Anwendbarkeit der EuBagatellVO auszusehen hat, braucht in diesem Fall nicht beantwortet zu werden, zumal der Beklagte sich ja überhaupt nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Er hat nicht geantwortet. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung stellt etwa ein schriftlicher Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren keine Einlassung dar, aber auch nicht die Unterlassung der Klagebeantwortung, weil die Einrede der internationalen Unzuständigkeit noch mit Widerspruch gegen ein allfällig erlassenes Versäumungsurteil erhoben werden könnte (1 Ob 73/06a), auch bloße Vollmachtsbekanntgaben oder Mitteilungen an das Gericht wären nicht als Einlassung im Sinn des Art. 24 EuGVVO zu werten (8 ObA 154/98z). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die

Nichtäußerung nach Zustellung einer Klageschrift nach der EuBagatellVO keinesfalls eine Einlassung im Sinn des Art. 24 EuGVVO darstellen kann, zumal ja das Erstgericht gemäß Art. 7 Abs. 3 EuBagatellVO bzw. § 548 Abs. 4 ZPO aufgrund der Nichteinlassung ein Versäumungsurteil von Amts wegen zu fällen hätte, gegen das noch Widerspruch nach § 397 a ZPO erhoben werden könnte. In diesem Widerspruch könnte die internationale Unzuständigkeit noch eingewendet werden. Der Erstrichter war daher entgegen der Meinung der Rekurswerberin sehr wohl nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine internationale Zuständigkeit aufgrund der Nichteinlassung des Beklagten von Amts wegen zu prüfen.

Diese internationale Unzuständigkeit ist auch tatsächlich gegeben. Während nämlich Art. 5 EuGVÜ (diese Bestimmung hat die Rekurswerberin offenbar noch im Auge) die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte, wird durch Art. 5 Z 1 EuGVVO der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können daher alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn. Auf Art. 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, weil der Lieferort – solange Art. 5 Z 1 lit b EuGVVO angewendet wird – einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. Beim Versendungskauf ist der

Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) bzw. der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort (RIS-Justiz RS0118507; 1 Ob 94/04m; BGH 9.7.2008, ZfRV 2008/24; Simotta in Fasching/Konecny 2 , Rz 183f zu Art. 5 EuGVVO mwN).

Im hier zu beurteilenden Fall geht es um eine Kaufpreisklage der in Österreich ansässigen Klägerin gegen den Beklagten, an den sie laut ihrem eigenen Klagsvorbringen diverse Waren versendet hat. Entgegen der Meinung der Rekurswerberin ist nicht der Ort, an dem die Klägerin die Ware an den Spediteur übergeben hat, der tatsächliche Erfüllungsort gemäß der zitierten Rechtsprechung ist dieser vielmehr – mangels einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung, die hier nicht behauptet wurde – der Bestimmungsort der versendeten Ware am Firmensitz des Beklagten. Auf die Frage des Eigentumsübergangs gemäß § 429 ABGB kommt es insoweit nicht an. Das Erstgericht hat die Klage daher zutreffend wegen seiner internationalen Unzuständigkeit zurückgewiesen – wobei dieser Hinweis auf die internationale Unzuständigkeit in Form einer Maßgabebestätigung in den Spruch mitaufzunehmen war.

Dem Rekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Beklagte hat sich auch am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.