JudikaturJustizRSP0000082

RSP0000082 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
07. Januar 2010

Zum Gang des Verfahrens nach der EuBagatellVO; Zuständigkeit für Klagen nach der EuBagatellVO. Für die Heilung einer (internationalen) Unzuständigkeit wäre Streiteinlassung nach Art 24 EuGVVO erforderlich, die amtswegige Wahrnehmung der (internationalen) Unzuständigkeit a limine ist - abgesehen von der Wahrnehmung ausschließlicher Zuständigkeiten (Art. 22 EuGVVO) - unzulässig.

Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge wird durch Art. 5 Z. 1 EuGVVO nun autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt, auf Art. 57 UN-KR ist nicht mehr abzustellen.