RSP0000082 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Zum Gang des Verfahrens nach der EuBagatellVO; Zuständigkeit für Klagen nach der EuBagatellVO. Für die Heilung einer (internationalen) Unzuständigkeit wäre Streiteinlassung nach Art 24 EuGVVO erforderlich, die amtswegige Wahrnehmung der (internationalen) Unzuständigkeit a limine ist - abgesehen von der Wahrnehmung ausschließlicher Zuständigkeiten (Art. 22 EuGVVO) - unzulässig.
Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge wird durch Art. 5 Z. 1 EuGVVO nun autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt, auf Art. 57 UN-KR ist nicht mehr abzustellen.