JudikaturJustiz21R312/06p

21R312/06p – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2006

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch Dr. Juhász als Vorsitzenden sowie Dr. E. Schmidbauer und Dr. Bramböck als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A**** L****, geboren am 23.06.1984, wider den Antragsgegner mj. L**** S**** S****, geboren am 16.05.2005,

vertreten durch seine Mutter N**** S****, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, infolge

Rekurses der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg (SR 5477/06-1) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt b.S. vom 25.04.2006, GZ 1 Fam 4/06g-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Der Antragsteller beantragte im gegenständlichen Abstammungsverfahren die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses der Vaterschaft des mj. L**** S**** mit der Begründung, dass er - nachdem er am 01.06.2005 vor dem Standesamt O**** die Vaterschaft zum Kind anerkannt hatte - davon erfahren habe, dass die Mutter des Kindes auch noch eine Beziehung mit einem anderen Mann im Zeitraum der gesetzlichen Empfängniszeit gehabt habe, mit dem sie zusammen in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe.

Die Kindesmutter N**** S**** brachte vor, dass sie während der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Antragsteller Geschlechtsverkehr gehabt habe und somit ein anderer Mann als Vater des mj. L**** S**** nicht in Betracht komme.

Im Zuge des Abstammungsverfahrens holte das Erstgericht ein Abstammungsgutachten zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. E**** T**** antragsgemäß mit € 1.145,20 und wies den Rechnungsführer zur Auszahlung dieses Betrages aus Amtsgeldern an. Gemäß § 2 GEG sprach es aus, dass die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr dem Grunde nach den Antragsteller träfe, weil die Kosten von diesem alleine veranlasst worden seien. Nachdem der Antragsteller bereits die Vaterschaft anerkannt hätte, habe er wegen nachträglicher Bedenken beantragt, das Vaterschaftsanerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären. Ein aus diesem Grund eingeholtes DNA-Gutachten ergab, dass die Vaterschaft des Antragstellers als erwiesen anzusehen sei. Der Antrag des Vaters sei somit unbegründet. Die Rechtsprechung des Landesgerichtes Salzburg, wonach Abstammungsbeweise im Interesse aller Parteien aufgenommen werden, sei nicht anzuwenden, weil sich diese Rechtsprechung darauf beziehe, dass der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung vom Kind gestellt wird. Im gegenständlichen Fall sei dem Kind und der Kindesmutter allerdings kein Interesse am Verfahren zu unterstellen, weil die Vaterschaft des Antragstellers auf Grund seines Anerkenntnisses bereits fest gestanden und es alleine im Interesse des Antragstellers gelegen sei, die Vaterschaft nunmehr in Zweifel zu ziehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg, mit dem Rekursantrag, den gemäß § 2 Abs 2 GEG getroffenen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Antragsteller A**** L**** unbeschadet der bewilligten Verfahrenshilfe, der Antragsgegner mj. L**** S**** und die Kindesmutter N**** S**** dem Grunde nach zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren der Univ.-Prof. Dr. E**** T**** in der Höhe von € 1.145,20 dem Bund gegenüber haften.

Am 16.05.2005 erstattete die Mutter des mj. L**** S****, N**** S****, im eigenen Namen und als Vertreterin ihres Kindes mj. L**** S**** rechtzeitig eine Rekursbeantwortung, in der sie beantragt, dem Rekurs des Revisors keine Folge zu geben. Sie habe keinerlei Anlass dazu gegeben, dass der Antragsteller Zweifel an der Vaterschaft haben konnte. Die Einholung des Gutachtens sei ausschließlich durch den unberechtigten Antrag des Kindesvaters, der als Vater auf Grund seines Anerkenntnisses bereits fest gestanden sei, verursacht worden, sodass dieser alleine die Kosten zu tragen habe.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 1 Z 5 lit.c GEG bestimmt, dass das Gericht von Amts wegen u.a. auch Sachverständigenkosten einzubringen hat, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. § 2 Abs 1 GEG normiert, dass diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Laut § 2 Abs 2 GEG hat das erkennende Gericht mit der Auszahlungsanweisung dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von € 300,-- übersteigen und aus Amtsgeldern zu berichtigen sind, zu ersetzen hat.

Der Revisor verweist zutreffend in seinem Rechtsmittel darauf, dass im Abstammungsverfahren gemäß § 82 Abs 2 AußStrG auch die Kindesmutter Partei des Verfahrens ist. Nicht richtig ist es jedoch, aus der Parteistellung der Kindesmutter ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Antragsteller abzuleiten. Das (rechtliche) Interesse der Kindesmutter im Sinne des § 2 GEG im negativen Abstammungsverfahren im Gegensatz zum positiven Abstammungsverfahren, wo der Mutter ein Eigeninteresse an der Feststellung der wahren Abstammung ihres Kindes zu unterstellen ist (hg. 21 R 607/05v = EF-Z 2006/18, vgl. auch hg. 21 R 352/05v), ist in einem Verfahren nach § 164 ABGB zu verneinen. Auch für das Kind gilt jedoch trotz seines Grundrechtes auf Kenntnis der eigenen wahren Abstammung, dass der Abstammungsbeweis in einem Verfahren auf Rechtsunwirksamkeitserklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht in seinem „Interesse" (iSd § 2 GEG) aufgenommen wird, droht ihm doch bei Obsiegen des Antragstellers der Statusverlust.

Im vorliegenden Fall war jedenfalls für die Mutter und das Kind die Abstammung ohne jeden Zweifel gegeben, zumal der Antragsteller auch die Vaterschaft bereits anerkannt hatte. Das Erstgericht geht zutreffend davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren weder dem Kind noch der Kindesmutter ein rechtliches Interesse zu unterstellen sei. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses kann ausschließlich beim Antragsteller erblickt werden, den nach dem klaren Wortlaut des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB die volle Beweislast für das Fehlen der Abstammung trifft. Das Sachverständigengutachten war zudem einzig vom Antragsteller veranlasst worden.

Aus den angeführten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Da gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG Gebührenfragen nie an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können, was auch für den Ausspruch nach § 2 GEG gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.