JudikaturJustizRSA0000040

RSA0000040 – LG Salzburg Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2006

Abgesehen von jenen Verfahren, in denen das Kind als Antragsteller auftritt (Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter), wird im (negativen) Abstammungsverfahren - hier: Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Sinne des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB - der Abstammungsbeweis (DNA - Gutachten) ausschließlich im Interesse des Antragstellers aufgenommen, sodass weder der Antragsgegner (das betroffene Kind) noch dessen Mutter im Rahmen des § 2 GEG zur Mithaftung herangezogen werden können, weil ihnen kein Interesse an einem allfälligen Statusverlust des Kindes unterstellt werden kann.