JudikaturJustiz21R217/05b

21R217/05b – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
08. September 2005

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Christine *****T St. *****, wider die beklagte Partei ***** Stefan S*****, ***** St. *****, wegen Anfechtung von Beschlüssen des Gemeindeparteitags der ÖVP St. G***** vom 23.11.2003 bzw. Schadenersatz, hier:

Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 23.6.2005, 2 C 1621/04a-4, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird insoweit F o l g e gegeben, als er gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gerichtet ist. Insoweit wird der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Soweit der Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage gerichtet ist, wird der Akt vorerst unerledigt an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, zunächst über den mit dem Rekurs verbundenen Verfahrenshilfeantrag für das Rekursverfahren zu entscheiden sowie ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Rekurses einzuleiten.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte am 19.11.2004 beim Landesgericht St. Pölten einen als "Klage/Antrag" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie erklärte, dass sie beabsichtige, auf Anfechtung, Nichtigerklärung und Aufhebung aller beim Gemeindeparteitag der ÖVP St. ***** am 23.11.2003 gefassten Beschlüsse und Wahlen zu klagen, wobei sie den ihr entstandenen "Schaden bzw. Kosten/Streitwert" mit € 2.000,-- bezifferte. Gerichtet wurde diese(r) "Klage/Antrag" gegen den Gemeindeparteiobmann der ÖVP St. ***** Stefan S*****. Im Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass ihre Eingabe vom 26.11.2003 an die Gemeindeparteiorganisation St. ***** unbeantwortet und das Parteigericht untätig geblieben sei, weshalb sie sich gezwungen sehe, den Klagsweg zu beschreiten. Aus dem Vorbringen ergibt sich weiters, dass sie dem als Beklagten bezeichneten Gemeindeparteiobmann DI Stefan S***** vorwirft, nachweislich den Gemeindeparteitag am 23.11.2003 nicht ausreichend bekanntgemacht zu haben; sie sei - obwohl Mitglied der ÖVP St. ***** - nicht eingeladen gewesen und damit sei ihr ihr aktives und passives Wahlrecht genommen worden. Außerdem sei ihr Einspruch vom 26.11.2003 unerledigt geblieben. Da ihre Rechtskenntnisse und Einkommenssituation nicht ausreichten, um die Klage "gerichtsfähig zu machen bzw. anwaltlich zeichnen zu lassen", beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und ersuchte um Beigebung ihres Vertrauensanwaltes Dr. Anton D***** in Wien. Tatsächlich legte sie auch ein Vermögensbekenntnis vor.

Das Landesgericht St. Pölten sprach mit Beschluss vom 29.11.2004 seine Unzuständigkeit aus und überwies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Scheibbs. Bereits im Überweisungsbeschluss wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise "eine Klage zutreffenderweise gegen die ÖVP St. ***** zu erheben gewesen wäre".

Der zuständige Richter des Bezirksgerichtes Scheibbs lud die Einschreiterin mit "Z1" (Ladung außerhalb einer mündlichen Verhandlung) für den 21.12.2004 vor, als Thema findet sich in der Ladung der Zusatz "Ihre Eingabe vom 16.11.2004 an das Landesgericht St. Pölten". Dass dieser Termin dazu dienen sollte, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe näher abzuklären, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht ausreichend ableiten.

Die Klägerin erhob mit Telefax vom 18.12.2004 Einspruch gegen diese Ladung und monierte dort, dass das Gericht nicht auf ihren Verfahrenshilfeantrag eingehe und sie für den 21.12.2004 ohne Anführung des genauen Themas vorlade. Nach ihrer Erfahrung setze sie kein großes Vertrauen in das Bezirksgericht Scheibbs, dass sie dort fair, unvoreingenommen und objektiv bzw. parteipolitisch unmotiviert ohne Verfahrenshelfer zu ihrer Klage vernommen werde. Ihre Rechtskenntnis reiche nicht aus, um die Vorgangsweise zu beurteilen; besondere Schwierigkeiten im Verfahrensverlauf seien zu erwarten bzw. gegeben. Sie erachte es als unzulässig und befangen, ihr das Grundrecht auf Verfahrenshilfe schon am Beginn eines Verfahrens bzw. vor einer Einvernahme nicht zu gewähren; sie stimme der Klagsführung und Einvernahme ohne beantragten Rechtsbeistand nicht zu, weise die Ladung hiemit zurück und beantrage nochmals die Beigabe ihrer zu Recht beantragten Verfahrenshilfe.

Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin offenbar der - irrtümlichen - Meinung war, bei diesem Vernehmungstermin ginge es bereits um die Sache selbst.

Eine aktenmäßige Behandlung erfuhr dieser "Einspruch gegen die Ladung" nicht. Zum Termin am 21.12.2004 kam die Klägerin offensichtlich nicht (ein diesbezüglicher Aktenvermerk findet sich allerdings nicht).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bezirksgericht Scheibbs die Klage zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab. Die Klage enthalte kein konkretes Urteilsbegehren und weise entgegen § 80 Abs. 1 ZPO nicht die Anzahl der erforderlichen Gleichschriften auf. Sie sei daher zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet. Die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung sei auf den ersten Blick aussichtslos, weil sich aus ihrer Eingabe nicht ergebe, woraus ein finanzieller Schaden in der von ihr behaupteten Höhe entstanden sein solle; darüber hinaus sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar, auf welche Grundlage sich ein gegen die Person des Gemeindeparteiobmanns persönlich gerichteter Anspruch auf Nichtigerklärung und Aufhebung von Gemeindeparteitagsbeschlüssen stützen solle. Dazu komme, dass das Vermögensbekenntnis in Punkt V. (Schulden) nicht ausreichend ausgefüllt worden sei. Diesen Beschluss bekämpft die Klägerin mit ihrem Rekurs mit dem Antrag, die Klagszurückweisung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die zu Recht beantragte Verfahrenshilfe im vollen Umfang umgehend zu bewilligen. Der Beschluss sei nachvollziehbar und offensichtlich in subjektiver Betrachtungsweise, motiviert aus parteipolitischen Überlegungen grundrechtsverletzend gefasst worden, der beschlussfassende Richter sei nicht von sachlichen Überlegungen ausgegangen und die Bewertung ihres Wahlrechtes mit (nur) € 2.000,-- "müsse einem Gerichtsverfahren vorbehalten" bleiben.

Für das Verfahren sowie auch zur Verbesserung und anwaltlichen Zeichnung des Rekurses beantragte die Klägerin neuerlich die Verfahrenshilfe und schloss ein Vermögensbekenntnis an. Ohne über diesen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, legte der Erstrichter den Rekurs dem Rechtsmittelgericht vor.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die Parteien gemäß § 72 Abs. 3 ZPO bei Prozesshandlungen in Verfahrenshilfebewilligungsverfahren keiner Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen. Rekurse gegen die Beschlüsse über die Verfahrenshilfe können auch beim Gerichtshof mündlich zu Protokoll erklärt werden. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 3 zu § 72 mwN) sind neben Protokollarrekursen, auch schriftliche Parteienrekurse zulässig und zu behandeln. Soweit sich der Rekurs der Klägerin daher gegen die Abweisung ihres Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, ist ihr Rechtsmittel zulässig; einer vorherigen Entscheidung über den mit dem Rekurs verbundenen Verfahrenshilfeantrag bedarf es insoweit nicht, zumal gemäß § 521 Abs. 3 ZPO der § 464 Abs. 3 ZPO betreffend die Unterbrechung laufender Berufungsfristen durch einen fristgerechten Verfahrenshilfeantrag zwar auch im Rekursverfahren gilt, nicht aber im Rekursverfahren über die Verfahrenshilfe selbst (MGA JN/ZPO15, E. 8 zu § 521 ZPO).

Auch § 517 ZPO steht der Zulässigkeit des Rekurses in diesem Fall nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung - auch des Rekursgerichts - wird zwar durch die Verweigerung und Entziehung der Verfahrenshilfe nicht die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert (MGA JN/ZPO15, E. 8 zu § 517 ZPO; hg. 36 R 395/03m, 396/03h; 21 R 218/04y), sodass die Rekursbeschränkungen des § 517 ZPO an sich in Verfahrenshilfebewilligungsverfahren anzuwenden sind. Hier kann jedoch nach der bisherigen Aktenlage nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Streitwert des von der Klägerin beabsichtigten Verfahrens tatsächlich den Schwellenwert von €

2.000,-- des § 517 ZPO nicht übersteigen wird. Die Klägerin spricht in ihrer Eingabe wohl von einem "Schaden/Streitwert" von € 2.000,--, will aber im gleichen Atemzug diverse Beschlüsse des Gemeindeparteitags anfechten. Aus ihrer Eingabe ist zudem eindeutig ersichtlich, dass sie diese noch nicht als "taugliche Klage" ansieht, deshalb will sie ja auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe erreichen. Der von ihr in der Eingabe genannte Betrag von € 2.000,-- kann daher noch nicht als bindende Bewertung ihres Interesses im Sinn des § 56 Abs. 2 JN, die ja endgültig (wenngleich unter Bedachtnahme auf die sachliche Zuständigkeit) erst in der - nach ihrer Absicht noch einzubringenden - Klage erfolgen muss, angesehen werden. Da der angefochtene Beschluss nach dem 1.12.2004 gefällt wurde (diesbezügliches Inkrafttreten der ZVN 2004), ist auf die neue Bestimmung des § 72 Abs. 2a ZPO einzugehen. Demnach ist ein Rekurs in Verfahrenshilfesachen - vorbehaltlich des § 65 Abs. 2 ZPO - den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen. Das Rekursgericht hat somit eine Zustellung des Rekurses an den Revisor veranlasst, dieser hat auf Rekursbeantwortung verzichtet. Einer Zustellung an den in der/dem "Klage/Antrag" genannten "Beklagten" DI Stefan S***** kann nach Auffassung des Rekursgerichts allerdings unterbleiben, dies aus folgenden Gründen:

Die missverständliche Neuregelung des Gesetzes scheint die Zustellung des Rekurses an den Revisor und die Parteien grundsätzlich auch in Verfahrenshilfebewilligungsverfahren vor der Klagszustellung anzuordnen. Der "Vorbehalt des § 65 Abs. 2 ZPO" gibt nach dem Gesetzeswortlaut nicht viel her, weil diese Bestimmung nur anordnet, dass der Beschluss über den Verfahrenshilfeantrag dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden darf. Wörtlich gelesen würde die Anordnung des § 72 Abs. 2a ZPO bedeuten, dass zwar der Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Gegner nicht vor der Klage zugestellt werden darf, wohl aber ein dagegen erhobener Rekurs des Antragstellers. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (613 Blg NR XXII. GP 13) ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber zwar dafür plädierte, den Revisor an jedem Verfahrenshilfebewilligungsverfahren - also auch vor Zustellung der Klage - zu beteiligen, nicht jedoch den Gegner. Dies erscheint auch folgerichtig. In das Prozessrechtsverhältnis einbezogen wird der Beklagte ja erst durch die Zustellung der Klage, erst dadurch wird er in seiner formellen Parteistellung "fixiert" (Fasching, LB2, Rz 133, 1181). Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichts (hg. 36 R 204/03y; 36 R 143/02a) ist der Kläger somit vor Eintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt, die Klage noch zu ändern. Dies gilt auch für eine "Änderung" der Partei, weil es im Stadium zwischen Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit noch keines besonderen Schutzes der Beklagtenstellung bedarf (hg. 36 R 204/03y).

Der in der Eingabe der Klägerin genannte Beklagte "DI Stefan S*****" war daher in das Verfahrenshilfebewilligungsverfahren nicht durch die Zustellung einer Ausfertigung des Rekurses der Klägerin einzubeziehen.

Der Rekurs ist im Sinn einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses berechtigt, soweit er die Entscheidung über die Verfahrenshilfe betrifft.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 63 Abs. 1 ZPO einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist im Antrag die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die Verfahrenshilfe begehrt wird. Außerdem ist ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Gemäß § 66 Abs. 2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hiebei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Dabei muss nach der Rechtsprechung (MGA JN/ZPO15, E. 12 zu § 66 ZPO) die Partei allerdings auf die Rechtsfolgen des § 381 ZPO im Verbesserungsauftrag bzw. in der Ladung hingewiesen werden. Wenn das Gericht trotz offensichtlicher Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Vermögensbekenntnisses eine Überprüfung unterlässt und auch keinen Verbesserungsauftrag zur Ermöglichung der Vervollständigung erteilt, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (MGA JN/ZPO15, E. 11 zu § 66 ZPO). Soweit die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags vom Erstrichter also mit der Unvollständigkeit des Vermögensbekenntnisses begründet wurde, ist auf diese Rechtsprechung zu verweisen. Dass der von ihm ausgeschriebene Termin der Verbesserung bzw. Vervollständigung des Verfahrenshilfeantrags dienen sollte, ließ sich aus der Ladung nicht entnehmen, und dass die Klägerin diesen Termin missverstanden hat, ergibt sich ja aus ihrem "Einspruch gegen die Ladung" vom 18.12.2004, den der Erstrichter bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Ähnliches gilt aber auch für die Frage, ob die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist. Ganz offenbar wollte der Erstrichter mit der Klägerin bei dem von ihm ausgeschriebenen Termin am 21.12.2004 auch näher erörtern, wen konkret die Klägerin in Anspruch nehmen will und worauf sie klagen will (ihre Eingabe ist diesbezüglich wirklich nicht ausreichend schlüssig). Dass sie den Termin nicht wahrgenommen hat, lag daran, dass sie der Meinung war, es ginge bereits um die Sache selbst, und nicht ohne Verfahrenshilfe verhandeln wollte. Dieses Missverständnis wurde nicht aufgeklärt, der Erstrichter würdigte ihr Nichterscheinen im Sinn des § 381 ZPO offenbar dahingehend, dass sie ihren Angaben in der Eingabe nichts hinzuzufügen habe. Es mag nun sein, dass eine Anfechtung von ÖVP-Gemeindeparteitagsbeschlüssen prozessual gegen die Parteiorganisation und nicht gegen deren Obmann zu richten wäre, eine Klagsführung gegen die ÖVP St. ***** (so sie Rechtspersönlichkeit aufweisen sollte, was von einem allenfalls zu bestellenden Verfahrenshelfer noch überprüft werden müsste) kann aber nach der dzt. Aktenlage noch nicht von vornherein als offenbar aussichtslos angesehen werden. Über die Statuten der entsprechenden Parteiorganisation ist nichts bekannt, in der Eingabe ist von einem untätigen Parteischiedsgericht die Rede, denkbar ist z.B. eine vorgesehene Anrufung eines ordentlichen Gerichts für den Fall, dass ein Parteigericht nicht oder abschlägig entscheidet. Auf den ersten Blick kann dies - ohne weitere Erörterungen mit der Klägerin bzw. Vorlage entsprechender Urkunden - noch nicht als aussichtslos beurteilt werden.

Der Erstrichter wird daher im fortgesetzten Verfahren die Klägerin neuerlich unter konkreter Anführung des Vernehmungsthemas und der von ihr beizubringenden Urkunden und ergänzenden Behauptungen vorzuladen und auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens (§ 381 ZPO) hinzuweisen haben. Erst aufgrund einer so verbreiterten Tatsachengrundlage wird dann neuerlich über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden sein. Hinsichtlich der von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel ins Spiel gebrachten behaupteten Befangenheit des Erstrichters ist auf den Vermerk des für Ablehnungsanträge zuständigen Senates 10 des Landesgerichtes St. Pölten zu verweisen (ON 9), wonach hierüber mangels konkreter Behauptungen zur Befangenheit und im Hinblick auf die Entscheidungen zur Frage der Befangenheit desselben Gerichtes (BG Scheibbs) im Verfahren 1 E 2512/04d keine förmliche Entscheidung getroffen wurde.

Soweit der Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Klage gerichtet ist, kann dieser vorerst vom Rekursgericht noch nicht behandelt werden. Insoweit bedarf der Rekurs gemäß § 520 Abs. 1 ZPO der Unterschrift durch einen Rechtsanwalt; dessen ist die Klägerin sich offenbar bewusst, weshalb sie für dieses Rekursverfahren auch einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, über den der Erstrichter bislang noch nicht entschieden hat. Er wird daher zunächst über diesen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, nach rechtskräftiger Entscheidung ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Rekurses einzuleiten und - je nach Ergebnis des Verbesserungsverfahrens - den Rekurs allenfalls wieder vorzulegen haben.

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6