JudikaturJustiz21R140/05d

21R140/05d – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
28. April 2005

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei B ***** AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Franz M*****, Rechtsanwalt, ***** Kirchberg/Wagram, *****, als zu 5 S 10/04g des Bezirksgerichtes Tulln bestellter Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Richard J*****, ***** Greifenstein, *****, wegen Feststellung (Streitwert € 25.370,66), über den Kostenrekurs der Klägerin (Rekursinteresse € 1.966,76) gegen das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 19.1.2005, ausgefertigt am 25.1.2005, 3 C 15/04a-4, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen dessen mit €

222,34 (darin € 37,06 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s

u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Anerkenntnisurteil stellte das Bezirksgericht Tulln fest, dass im Konkurs des Richard J ***** zu 5 S 10/04g vor dem Bezirksgericht Tulln eine weitere Konkursforderung der Klägerin in Höhe von € 25.370,66 zu Recht bestehe, und erkannte die Klägerin schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit € 122,88 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung gründete die Erstrichterin auf § 45 ZPO. Die Forderungsanmeldung der Klägerin sei ebenso wie die Prüfungsklage unschlüssig gewesen, es hätten auch jene Beweismittel gefehlt, die dem Masseverwalter eine Überprüfung dieser Forderungsanmeldung ermöglicht hätten. Bei erster Gelegenheit nach Vorliegen aller zur Prüfung erforderlichen Urkunden habe der Masseverwalter das Klagebegehren anerkannt, ihm stehe daher der Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.

Die Kostenentscheidung bekämpft die Klägerin mit ihrem Rekurs und dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Verfahrenskosten von € 1.843,88 ersetzt werden mögen. Der Beklagte hat beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Ob zur Vermeidung von Kostenfolgen im Liquidierungsstreit (§ 45 ZPO) die Beweismittel als Urkunden schon in der Forderungsanmeldung genau zu bezeichnen und in Abschrift beizulegen sind oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten. In der Entscheidung EvBl 1949/389 wurde dies verlangt. Die nunmehr herrschende Auffassung geht allerdings davon aus, dass die Vorlage von Urkunden in der Anmeldung zwar durchaus zweckmäßig, gesetzlich nach § 103 KO aber nicht vorgeschrieben ist (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 563; WR 796). Allerdings verlangt die Bestimmung des § 103 Abs. 1 KO, in der Anmeldung den Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Dabei wird an die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, in ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt (MGA KO9, E. 4 zu § 103). Sie muss nämlich so bestimmt sein, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (EvBl 1996/137). Dazu gehört etwa, auch die geforderten Zinsen unter Angabe des Zinsenlaufs und die Kosten aufgegliedert nach Prozess- und Exekutionskosten anzumelden (RdW 1987,292). Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon absehen wollte, von der Klägerin bereits bei der Forderungsanmeldung den Anschluss der Urkunden zu verlangen, so genügte diese den Anforderungen des § 103 KO tatsächlich nicht und war somit nach der zutreffenden Auffassung der Erstrichterin unschlüssig. Zufolge den erstgerichtlichen Feststellungen brachte die Klägerin nämlich zur nicht titulierten Forderung von € 25.370,66 lediglich vor, dass der Gemeinschuldner der Gläubigerin zu Konto 53000.022631 Kapital samt Zinsen bis 8.6.2004 in dieser Höhe schulde. Der Forderungsbetrag war daher nicht einmal nach Kapital und Zinsen sowie allfälligen weiteren Nebengebühren aufgegliedert, geschweige denn war der Zinsenlauf nachvollziehbar. Dass der Masseverwalter aufgrund dieser unschlüssigen Forderungsanmeldung die Forderung zunächst einmal bestritt, kann ihm im Sinn des § 45 ZPO nicht zur Last gelegt werden, er hat im Übrigen ja in der Folge um Übermittlung von Urkunden ersucht, um die Forderung prüfen und allenfalls seine Bestreitung zurückziehen zu können. Diesem Ersuchen des Masseverwalters wurde allerdings nur nach und nach entsprochen, erst nach der Einbringung der Prüfungsklage, nämlich am 18.1.2005 wurde der Beleg an den Masseverwalter übermittelt, aus dem sich die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto des Gemeinschuldners ergab. Daraufhin erklärte der Masseverwalter sofort, die Forderungsbestreitung zurückzuziehen, und anerkannte das Klagebegehren anlässlich der Tagsatzung am 19.1.2005. Die Anwendung des § 45 ZPO geht in diesem Fall völlig in Ordnung. Erhebt ein Gläubiger nämlich nach unschlüssiger Forderungsanmeldung im Konkurs - wie hier - gegen den die Forderung bestreitenden Masseverwalter Feststellungsklage nach § 110 KO, steht dem nach im Prozess erfolgter Aufschlüsselung das Begehren anerkennenden Masseverwalter Kostenersatz nach § 45 ZPO zu, selbst wenn die Klage mangels Verbesserung (Schlüssigstellung) der Anmeldung im Konkursverfahren an sich abzuweisen gewesen wäre (AnwBl 1995/4973). Hier ist eine ausreichende Aufschlüsselung an sich bis zuletzt nicht erfolgt, die Klägerin hat dem Masseverwalter nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber zumindest am 18.1.2005 den Kontoauszug übermittelt, aus dem sich der Kontostand per 30.9.2002 und die Auszahlung der Darlehensvaluta ergab. Auch wenn der Masseverwalter mangels ausreichender Schlüssigstellung bis zuletzt nicht zu einem Anerkenntnis verpflichtet gewesen wäre, kann seine Stellung nicht dadurch verschlechtert werden, dass er sich trotzdem im Prüfungsprozess zur Anerkennung des Klagsanspruchs bereitgefunden hat (AnwBl 1995/4973 mwN).

Da der Höhe nach gegen den Kostenzuspruch keine Einwände erhoben wurden, war dem Rekurs keine Folge zu geben.

Gemäß §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG steht dem Beklagten Kostenersatz auf Basis des verteidigten bzw. abgewehrten Betrages zu. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6