JudikaturJustiz1Ob83/19s

1Ob83/19s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 20 R 217/18d 49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 16. August 2018, GZ 3 C 4/16g 41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die von der Beklagten gegen das ihr am 5. 4. 2019 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revisionsschrift wurde, begründet mit „EDV technische[n] Probleme[n] in der Kanzlei des Beklagtenvertreters“, (rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist) am 2. 5. 2019 in Papierform zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Der Klagevertreter hat nicht bescheinigt, dass ihm die Übermittlung des Rechtsmittels auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre (§ 1 Abs 1c ERV 2006).

Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Werden Eingaben eines Rechtsanwalts nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, ist daher ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Verbesserung durch Rechtsmitteleinbringung im Elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der zu setzenden Frist gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (s § 85 Abs 2 ZPO); unterbleibt eine fristgerechte Verbesserung, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (RIS Justiz RS0128266 [T15]).

Zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (3 Ob 162/17w; 6 Ob 116/18d; RS0128266 [T23]).

Rechtssätze
1
  • RS0128266OGH Rechtssatz

    03. März 2022·3 Entscheidungen

    Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.