JudikaturJustiz1Ob82/20w

1Ob82/20w – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** P*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Antragsgegner W***** P*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 23 R 404/19p 22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 12. Juni 2019, GZ 2 Fam 97/18t 15, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wenn die Revisionsrekurswerberin neuerlich – wie bereits in ihrem Rekurs – den unterlassenen Auftrag an den Mann, Unterlagen zu seinen (allfälligen) Ersparnissen bei zwei Banken vorzulegen, rügt, versucht sie in der Sache einen in zweiter Instanz verneinten Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren zu relevieren. Nach ständiger Rechtsprechung können aber nur die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden. Eine (wie hier) sonstige, nicht unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG subsumierbare und vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung in § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs hingegen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0030748 [T14, T15]; vgl RS0050037 [T7]).

2. Die Revisionsrekurswerberin hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Auskunftserteilung über vorhandenes Vermögen analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (Kenntnis vom Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögen) gestellt, sodass ihre erstmals im Revisionsrekurs erstatteten Ausführungen auch gegen das Neuerungsverbot verstoßen (§ 66 Abs 2 AußStrG); ein unterbliebener Sachantrag kann jedenfalls nicht nachgeholt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren begehrte sie, dem Mann aufzutragen, Auskünfte von zwei Banken über Vermögenswerte, die er bei diesen Kreditinstituten zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehabt habe, vorzulegen. Bei diesem Antrag, den das Erstgericht – ebenso wie das Rekursgericht – als unzulässigen Erkundungsbeweis qualifizierte, handelt es sich nicht um ein Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. Ein solcher Antrag auf Offenlegung umfasst die Vermögensangabe, nicht aber die angestrebte Vorlage von – im Übrigen nicht näher konkretisierten – Bankauskünften zu Beweiszwecken.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).