JudikaturJustiz1Ob76/03p

1Ob76/03p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) S*****, und 2.) A*****, wegen Leistung (EUR 65.400,-- sA) und Feststellung (EUR 7.267,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 15 R 210/02s-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2002, GZ 56 Cg 92/02i-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in Ansehung der beklagten Parteien schon wiederholt mit der Frage der Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Wien für Schäden aufgrund in Linz durchgeführter Plasmapherese zu beschäftigen.

Der angefochtene Beschluss, der sich ausdrücklich auf die Entscheidung 8 Ob 241/02b stützt, bewegt sich entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers auf dem Boden einer mittlerweile einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl nur 2 Ob 308/02m, 4 Ob 275/02y, 7 Ob 280/02f, 9 Ob 253/02z), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (1 Ob 298/02h, 1 Ob 283/02b, 1 Ob 285/02x).

So ist die Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei bei dem für die zweitbeklagte Partei zuständigen Erstgericht nicht möglich, weil der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) nur offen steht, sofern für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - gleichviel, ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand - begründet ist (Mayr in Rechberger2, Rz 2 zu § 93 JN; Simotta in Fasching I2, § 93 JN Rz 6). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Simotta aaO § 92a JN Rz 6; Mayr aaO Rz 2 zu § 92a JN).

Nun brachte der Kläger vor, die erstbeklagte Partei sei in Linz tätig geworden, und er habe dort Blutplasma gespendet. Dort hätte auch die zweitbeklagte Partei tätig werden müssen, um die vom Kläger behaupteten Missstände in der Blutplasmagewinnung zu beheben. Durch ihr Untätigbleiben habe sie nach dem Vorbringen des Klägers eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit ist aber der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte in Linz begründet, weil auch die zweitbeklagte Partei wegen der Schäden des Klägers aus der Verletzung seiner Person in Anspruch genommen wird. Dies schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft am allgemeinen Gerichtsstand der zweitbeklagten Partei aus.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).