JudikaturJustiz1Ob701/53

1Ob701/53 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. September 1953

Kopf

SZ 26/213

Spruch

Adoptionsvertrag zum Erwerb eines Adelsprädikates (Doppelname).

Entscheidung vom 2. September 1953, 1 Ob 701/53.

Text

Das Erstgericht hat den zwischen der ledigen Mathilde V.-Ha. und dem ledigen Friedrich He. abgeschlossenen Adoptionsvertrag bestätigt, demzufolge Friedrich He. künftighin den Namen Friedrich V.-H. führen soll.

Zufolge rechtzeitigen Rekurses des Amtes der Wiener Landesregierung hat das Rekursgericht den Antrag der Mathilde V.-Ha. und des Friedrich He. auf Bestätigung des Adoptionsvertrages abgewiesen, da sich aus dem Matrikenauszug der Wahlmutter ergebe, daß sie seinerzeit den Namen Mathilde Helene V. von Ha. (eheliche Tochter des Emanuel Maria Ritter V. von Ha.) führte. Hieraus ergebe sich, daß der Geschlechtsname der Wahlmutter V. war und "von Ha." das verliehene Adelsprädikat darstelle. Gemäß dem § 1 des StGBl. Nr. 211/1919 und gemäß § 2 des StGBl. Nr. 237/1919 ist das Adelszeichen und die Führung von Prädikaten, Wappennamen und adeligen Beinamen aufgehoben. Das Wahlkind hat nur den Geschlechtsnamen der Wahlmutter also den Namen V. zu führen. Aus diesen Gründen verstoße der Punkt II des Adoptionsvertrages gegen das genannte Adelsaufhebungsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen, weshalb auch jedes Rechtsgeschäft, durch welches einer Person die Führung einer Adelsbezeichnung ermöglicht werden soll, ein verfassungsrechtlich mit Strafsanktion versehenes Verbot verletze und deshalb gemäß § 879 ABGB. nichtig sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem gemeinsamen Rekurs, richtig Revisionsrekurs, der Wahlmutter und des Wahlkindes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rechtsmittel rügt, daß sich das Rekursgericht nicht mit der Prüfung beschäftigt habe, ob der Name V.-Ha. ein Name oder ein Name mit einem adeligen Beinamen sei. Behauptungen stellt der Revisionsrekurs diesbezüglich nicht auf, er meint nur, das Rekursgericht hätte im freiherrlichen Taschenbuche (Gotha) feststellen müssen, "ob dort der Name V. verzeichnet sei und ob sich dort ein Hinweis auf den Adel des Namens V. finde". Außerdem sei zu prüfen, ob nicht der Name V.-Ha. eine Verbindung zweier Namen zu einem Familiennamen darstelle, wie etwa bei der Familie Clam-Gallas.

Das Rekursgericht hat sich mit Recht auf den Auszug aus dem GeburtsundTaufbuche der Wahlmutter berufen, denn, ob sich der Name V.-Ha. im Gotha vorfindet, ist nicht entscheidend. Aus dem Matrikenauszug der Wahlmutter ergibt sich ihr Name samt Adelsprädikat. Zu den Adelsstufen gehören der einfache Adelsstand ohne oder mit dem Ehrenworte "Edler von", ferner der Ritterstand usw. Die Ansicht der Rechtsmittelwerber, daß der Name Clam-Gallas ein Familienname sei und daß deshalb auch der Name V.-Ha. als ein derartiger Name anzusehen sei, ist verfehlt. Der Name Clam-Gallas ist "eine Namensvereinigung, die dann eintrat, wenn jemandem, der bereits im Besitze einer Adelsstufe ist, die Vereinigung des Namens und Wappens einer zweiten (meist ausgestorbenen) Familie mit dem seinigen gestattet wird. Es war nämlich Observanz, daß in jenen Fällen, wo das Vermögen einer im Mannesstamme erloschenen Familie im Wege der Succession auf den einen Descendenten der weiblichen Linie belangt, dem letzteren mit Übertrag der Familienrechte auch die Vereinigung des betreffenden Familiennamens und Wappens mit dem seinigen über Ansuchen allergnädigst bewilligt wird. So entstanden beispielsweise die vereinigten Doppelnamen und Wappen der Familien: Clam- Gallas usw." (Langer, Ahnen- und Adelsprobe, die Erwerbung, Bestätigung und der Verlust der Adelsrechte in Österreich, 1862, Manz, S. 66). Es erweist sich daher die diesbezügliche Annahme der Rechtsmittelwerber als unrichtig. Der angefochtene Beschluß entspricht auch sonst der von ihm bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Entscheidung 3 Ob 38/53 (SZ. XXVI/36.) des Obersten Gerichtshofes.

Daß die Wahlmutter etwa im Wege der Namensänderung die Aufnahme des bisherigen Adelsprädikates in den Familiennamen erwirkt hätte (siehe § 5 der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 413/1919), wurde nicht behauptet.

Es war daher dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.