JudikaturJustiz1Ob67/07w

1Ob67/07w – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19. Jänner 1970 verstorbenen Emma S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Verlassenschaft nach der am 19. März 1971 verstorbenen Helene P*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2006, GZ 45 R 422/06a-59, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag von MMag. Johannes Z*****, vertreten durch Dr. Gerald Holzwarth, Rechtsanwalt in Wien, auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Auch wenn die Revisionsrekurswerberin erklärt, den Beschluss des Rekursgerichts „seinem ganzen Inhalt nach" anzufechten, ergibt sich doch aus den Rekursausführungen und dem Rekursantrag klar, dass die Entscheidung des Rekursgerichts insoweit, als der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss ON 45 zurückgewiesen wurde, nicht bekämpft wird, wird dieser doch weder formell erwähnt noch inhaltlich angesprochen.

2. Die Zurückweisung des Antrags, der Verlassenschaft nach Helene P***** die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses einzuräumen, hat das Rekursgericht damit begründet, dass die Überlassung der Besorgung und Verwaltung eines Nachlasses an eine andere Verlassenschaft rechtlich unmöglich sei. Dies wird von der Revisionsrekurswerberin gar nicht in Frage gestellt. Ihr im Rahmen des Revisionsrekursantrags gestelltes Begehren, dem Robert M***** die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses einzuräumen, ist ein neuer Antrag, der vom Erstgericht zu behandeln sein wird.

3. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, MMag. Johannes Z***** komme als Erbe in Betracht, weshalb seine Erbantrittserklärung zu Gericht anzunehmen gewesen sei, erörtert die Revisionsrekurswerberin keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Sie gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass MMag. Z***** Alleinerbe nach Elfriede R***** ist, zu deren Gunsten die Erblasserin ein Testament verfasst hatte. Ebenso verweist sie zutreffend auf § 809 ABGB, wonach die Erben des Erben an dessen Stelle treten, wenn dieser stirbt, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat (vgl auch § 537 ABGB). Im vorliegenden Fall ist die Testamentserbin verstorben, bevor eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wurde, weshalb unbestrittenermaßen MMag. Z***** als deren Alleinerbe an ihre Stelle getreten ist.

4. Nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sind schließlich auch die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin, das Erbrecht der Testamentserbin Elfriede R***** sei dadurch verjährt, dass sie es über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren verabsäumt habe, eine Verlassenschaftsabhandlung zu beantragen und in dieser dann eine Erbserklärung abzugeben. Richtigerweise unterliegt jedoch das Erbrecht als solches keiner Verjährung (RIS-Justiz RS0110949; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 II/3, § 1479 Rz 1 ua).

5. Die Bestimmungen des neuen AußStrG über den Kostenersatz sind gemäß dessen § 203 Abs 9 im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Darüber hinaus bestünde auch nach neuem Recht für eine Revisionsrekursbeantwortung, die zu einem außerordentlichen Revisionsrekurs vor einem Beschluss, mit dem eine solche Beantwortung aufgetragen wurde, eingebracht wurde, kein Kostenersatzanspruch (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO analog; vgl nur Klicka in Rechberger, AußStrG § 71 Rz 2).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).