JudikaturJustiz1Ob4/19y

1Ob4/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, Zwettl, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 27 Cg 2/17h des Landesgerichts Krems an der Donau, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. November 2018, GZ 14 R 74/18g 5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Mai 2018, GZ 27 Cg 2/18k 2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ist bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) zurückzuweisen, wenn das neue Beweismittel in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Im Vorprüfungsverfahren ist also zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände – ihre Richtigkeit unterstellt (RIS-Justiz RS0044631 [T2]) – ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (RIS Justiz RS0044504; RS0117780). Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig (RIS-Justiz RS0044504 [T7, T8]). Diese Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorgenommen werden, womit in der Regel – wie auch im vorliegenden Fall – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist (RIS Justiz RS0037780 [besonders T14]; RS0044411 [T19]).

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück, weil die Aussage einer Zeugin im Amtshaftungsprozess bereits Beweisergebnis gerade in jenem Verfahren gewesen ist, dessen Urteil durch die Wiederaufnahmsklage nun abgeändert werden solle. Die in einem anderen Verfahren (über die Befangenheit) erfolgte rechtliche Beurteilung sei aber mangels Präjudizialität für sich alleine nicht geeignet, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel darzustellen. Allein aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer (Anm: nach Schluss der Verhandlung im Amtshaftungsprozess im Anlassverfahren ausgesprochenen) Befangenheit könne noch keine schuldhafte Schädigung abgeleitet werden.

D ie Klägerin, die nun im Revisionsrekurs von subjektiver und vorwerfbarer Befangenheit ausgeht, bemängelte in ihrem Rekurs nur, sie habe gar nicht behauptet, dass die Entscheidung über die Befangenheit präjudiziell sei. Vielmehr habe sie diese zum Beweis dafür geführt, dass das Verfahren im Anlassverfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt für nichtig erklärt worden sei. Der Beschluss (im Pflegschaftsverfahren), durch den die Klägerin geschädigt worden sei, sei „somit rechtlich jedenfalls nicht haltbar, was jedenfalls einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin“ begründe.

Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs tritt aber nur ein, wenn es auch schuldhaft ist (§ 1 Abs 1 AHG; zuletzt 1 Ob 37/17y). Auf die Begründung des Erstgerichts, dass sich aus dem bloßen Umstand des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Befangenheit noch keine schuldhafte Schädigung ableiten lasse, ging die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rekurs gar nicht ein, weswegen sie diesen, die Zurückweisung schon allein tragenden Aspekt, im Revisionsrekurs nicht mehr angreifen kann (vgl zur Berufung RIS-Justiz RS0043573 [T2, T29, T43]; zur Geltung auch für Rekurs- und Revisionsrekurs s RS0043573 [T50, T52]; 5 Ob 14/18x). Im Übrigen ist auch ihre im Revisionsrekurs aufgestellte Rechtsbehauptung, durch die „nachträglich hervorgekommene“ Entscheidung werde aufgezeigt, dass die Pflegschaftsrichterin aus unsachlichen Motiven getrachtet habe ihr die Kinder abnehmen zu können, angesichts der Begründung dieser Entscheidung, die lediglich die Möglichkeit (den Anschein) einer Befangenheit annimmt, nicht nachvollziehbar.

Insgesamt zeigt die Klägerin im Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weshalb er zurückzuweisen ist. Dies bedarf keiner weitergehenden Begründung (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).