RS0132287 – OGH Rechtssatz
RS0132287 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen (so bereits 6 Ob 1647/94, 4 Ob 114/99i, 10 ObS 13/11a, 10 ObS 14/11y).