JudikaturJustiz1Ob29/86

1Ob29/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef S***, 2.) Friederike S***, beide Kaufleute, Wels, Ringstraße 5, vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei E*** W*** AG, Wels,

Stelzhammerstraße 27, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufkündigung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 9.Dezember 1985, GZ R 762/85-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 28.Jänner 1985, GZ 3 C 17/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.924,17 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 254,92 Umsatzsteuer und S 120,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Pachtvertrag vom 2.1., bzw. 3.1.1956 verpachteten Leopold und Maria S***-L*** als Eigentümer der Liegenschaft EZ 251 KG Lichtenegg, mit der das Fischereirecht im Traunfluß zwischen dem Fischereirevier der beklagten Partei und jenem des Stiftes Kremsmünster in einer Länge von ca.1500 m verbunden ist, dieses Fischereirecht für die Zeit vom 1.1.1956 bis 31.12.1973 an die beklagte Partei. Während der Pachtdauer war das Pachtverhältnis beiderseits unkündbar. Nach § 2 des Vertrages war das Pachtverhältnis, sollte bis zum Ablauf der Pachtdauer eine Verlängerung der Konzession der beklagten Partei eintreten, auf die Dauer der Konzessionsverlängerung unter den gleichen Bedingungen vereinbart. Die Verpächter verpflichteten sich, die Pachtvereinbarung an Besitznachfolger zu überbinden. Dieser Fischereipachtvertrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 9.11.1956, Agrar-1-35-1956, genehmigt und im Fischereikataster des Fischereireviers Untere Traun, Kataster-Nr.5, mit einer Pachtdauer vom 1.1.1956 bis 31.12.1973 eingetragen. Mit Bescheid der oö.Landesregierung vom 3.2.1969, WA 1567/12, wurde die Konzession der beklagten Partei bis zum 31.12.2058 verlängert. Die Kläger sind aufgrund eines mit der am 20.1.1983 verstorbenen Maria S***-L*** am 6.4.1982 auf den Todesfall

abgeschlossenen Übergabsvertrages Eigentümer der Liegenschaft EZ 251 KG Lichtenegg. Ihr Eigentumsrecht wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 2.9.1983, TZ 4265/83, einverleibt. Obwohl die beklagte Partei bereits am 26.4.1979 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels beantragt hatte, den öffentlichen Fischereikataster in der Einlage Untere Traun Nr.5 dahin zu berichtigen, daß die Dauer des Pachtvertrages von ursprünglich 31.12.1973 aufgrund der Konzessionsverlängerung bis 31.12.2058 eingetragen werde, erfolgte dort die Berichtigung der Pachtdauer erst anläßlich der Vormerkung der Kläer als neue Eigentümer des Fischereirechtes am 19.12.1983.

Die Kläger kündigten der beklagten Partei zum 30.6.1984 die Verpachtung des Fischereirechtes auf. Sie seien gemäß § 1120 ABGB zur Kündigung berechtigt.

Die beklagte Partei erhob Einwendungen. Durch die Eintragung der Pachtrechte im Fischereikataster seien auch die Kläger an die Zeitdauer des Vertrages gebunden.

Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Es könne nicht festgestellt werden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages (6.4.1982) sei den Klägern bekannt gewesen, im Pachtvertrag über das Fischereirecht sei die Verlängerung auf die Dauer der Konzessionsverlängerung und Unkündbarkeit vereinbart worden. Ein Fischereikataster sei kein öffentliches Buch im Sinne des § 1120 ABGB. Als Ende der Pachtzeit sei dort zu den maßgeblichen Zeitpunkten der 31.12.1973 eingetragen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteige. Nach § 1120 ABGB gehe es nicht um die Kenntnis des Erwerbers einer Liegenschaft vom Bestehen eines Bestandverhältnisses, sondern um eine Verdinglichung des Bestandrechtes mit der Wirkung, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft an den einverleibten Bestandvertrag für die übrige Zeit gebunden bleibe. Der Eintragung im Fischereikataster komme keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen ist das Fischereirecht der Kläger als Grunddienstbarkeit mit dem Besitz der Liegenschaft EZ 251 KG Lichtenegg verbunden. Es handelt sich daher gemäß § 298 ABGB um eine unbewegliche Sache (Klang 2 II 33; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 298), sodaß es gemäß § 1120 ABGB auf die Verbücherung des Eigentums an der herrschenden Liegenschaft ankommt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt mußte die beklagte Partei, wenn ihr Pachtrecht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen war, nach gehöriger Aufkündigung den Klägern weichen. Eine Verlängerung der Pachtdauer war weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages noch der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger, mit dem die Grunddienstbarkeit des Fischereirechtes verbunden war, im Fischereikataster eingetragen. Ob es sich beim Fischereikataster (nunmehr gemäß § 7 oö FischereiG 1983, LGBl Nr.60, Fischereibuch) um ein öffentliches Buch im Sinne der §§ 1095, 1120 ABGB handelt, kann daher dahingestellt bleiben. Schon mangels Eintragung im Fischereikataster waren die Kläger als neue grundbücherliche Eigentümer der herrschenden Liegenschaft berechtigt, zu den gesetzlichen Kündigungsterminen die Verpachtung des Fischereirechtes aufzukündigen.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 10 Z 2 RatG ein Betrag von S 24.000.