JudikaturJustiz1Ob255/08v

1Ob255/08v – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Prof. Dr. DI Günter K***** und 2.) Dr. Ingrid K*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Mag. Alexander D*****, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen Grenzberichtigung, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Oktober 2008, GZ 3 R 217/08h 11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit/Glan vom 30. Mai 2008, GZ 4 Nc 2/08i 5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten die Festsetzung der Grenze zwischen je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken einerseits und einem Grundstück des Antragsgegners andererseits. Sie brachten vor, die Grenze sei gemäß einer bestimmten Vermessungsurkunde so festzusetzen, dass die Fläche Nr 3 im Ausmaß von 2,7471 ha zu einem ihrer Grundstücke gehöre. Zwischen den Grundstücken verlaufe seit unvordenklichen Zeiten ein Zaun, welcher von der „Papiergrenze" abweiche, weswegen sie die gerichtliche Berichtigung bzw Erneuerung der Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand - „wie er sich aus dem Verlauf des Zaunes in der Natur bzw dem rot markierten Verlauf in der Mappe des DI E***** ergibt" - beantragten.

Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller in der Hauptsache nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 20.000 EUR nicht übersteigend und sprach letztendlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller absolut unzulässig.

Das Rekursgericht und die Rechtsmittelwerber haben übersehen, dass zu den Regelungen des Außerstreitgesetzes betreffend die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses (§§ 62 ff AußStrG) § 4 Abs 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (II. Teilnovelle zum ABGB), RGBl 1915/208, tritt. Danach sind Rekurse gegen die Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850, 851 ABGB) jedenfalls unzulässig. Die Sonderbestimmung des § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren in Außerstreitsachen geltenden Regelung des Rechtszugs dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren (10 Ob 118/07m; 7 Ob 104/00w = SZ 73/89; 6 Ob 543/81; RIS Justiz RS0017298; Sailer in KBB2 § 851 ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel3 § 850 ABGB Rz 9). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluss bestätigte, abänderte, aufhob, oder ob ein Antrag auf Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde (1 Ob 44/82 = MietSlg 34.113; Egglmeier/Gruber / Sprohar in Schwimann3 § 850 ABGB Rz 11; Gamerith aaO).

§ 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle blieb sowohl durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, als auch durch das Revisionsrekurs AnpassungsG, BGBl 1989/654, unberührt (EvBl 1992/174) und erfuhr auch durch die Erweiterte Wertgrenzen Novelle 1997, BGBl I 140, keine Änderung (6 Ob 30/99a). Diese Bestimmung blieb auch nach dem Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I 1999/191, aufrecht (SZ 73/89; 4 Ob 9/02f) und steht nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, weiter in Geltung (10 Ob 118/07m).

Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage eingegangen werden könnte.

Der Antragsgegner hat auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen. Deshalb dient seine Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und sind die Kosten hiefür nicht zuzusprechen (§ 78 Abs 2 AußStrG).