JudikaturJustiz1Ob226/97k

1Ob226/97k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried W*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Thomas V*****, vertreten durch Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 40.000 S sA infolge außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.Mai 1997, GZ 1 R 97/97t-15, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

a) Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen vom hier nicht relevanten Verhältnis zwischen Arbeits- und Sozialgericht Wien und Handelsgericht Wien bzw Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (stRspr: EvBl 1990/90 mwN; WBl 1992, 195 uva, zuletzt 1 Ob 542/94; RIS-Justiz RS0085489; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f). Eine unrichtige Gerichtsbesetzung durch Tätigwerden eines unrichtig besetzten Spruchkörpers ist ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Auch wenn aber in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen wurde, ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG idFd Novelle 1994, BGBl 1994/624, § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, soweit die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (hier durch Rechtsanwälte, § 40 Abs 1 Z 1 ASGG) vertreten waren (10 ObS 252/94 = SZ 67/215 ua). Eine entsprechende Rüge der Gerichtsbesetzung durch die während der gesamten Verhandlung erster Instanz und während der Berufungsverhandlung anwesenden Parteienvertreter ist hier nicht aktenkundig. Zufolge der Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 1 ASGG, die dieselben Wirkungen wie ein Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG äußert (SZ 67/215; RIS-Justiz RS0085562), liegt die behauptete (relative) Nichtigkeit des Verfahrens erster und zweiter Instanz nicht vor, selbst wenn man zugunsten des Klägers und entgegen seinem nach § 40a JN maßgeblichen Prozeßvorbringen in erster Instanz (EvBl 1990/90; 9 ObA 113/94, je mwN ua; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 206 mwN) annehmen wollte, er wäre als Handelsvertreter für den Beklagten arbeitnehmerähnlich iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG (vgl dazu Kuderna aaO 326 mwN aus der Rspr) tätig geworden.

b) Auf die behauptete Tatsache, daß der Beklagte dem Kläger für zwei weitere Monate je 20.000 S für die "Beobachtung des Markts" (in Süddeutschland) zu zahlen gehabt hätte, war das Klagebegehren nicht gestützt, sondern ausdrücklich auf Provisionszahlung für zwei konkrete Aufträge (Kurt G***** GmbH Co KG in Scheidegg sowie Erweiterungsbau Jugendherberge in Lindau). Auf die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz (S 18 der Urteilsausfertigung), die vom Beklagten insgesamt bezahlten 100.000 S seien eine angemessene Entlohnung für seine Tätigkeiten, kommt es daher ebensowenig an wie auf die Revisionsbehauptung, im konkreten Fall habe eine nicht näher dargestellte konkludente Entlohnungsvereinbarung der Streitteile bestanden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).