JudikaturJustizRS0085489

RS0085489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren.

Entscheidungen
20