JudikaturJustiz1Ob2143/96w

1Ob2143/96w – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst T*****, vertreten durch Dr.Mag.Harald Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert S 172.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23.April 1996, GZ 4 R 37/96-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) § 4 Abs 6 WRG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das öffentliche Wassergut ist für die Wasserwirtschaft, aber auch für die Allgemeinheit von großer Bedeutung und bedarf deshalb besonderen Schutzes. Weder der Oberste Gerichtshof, der den angeordneten Ersitzungsausschluß bereits mehrmals zu beurteilen hatte, noch das Schrifttum hegten jemals Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung (1 Ob 20/95 mwN; vgl EvBl 1979/213; Twaroch, Eigentum und Grenzen an Gewässern, in NZ 1992, 121). Warum der Ausschluß der Ersitzung gemäß § 4 Abs 6 WRG Art. 7 B-VG widersprechen sollte, ist nicht erfindlich, weil der Ausschluß jedermann ("alle Bundesbürger") trifft, Art. 5 StGG behandelt die Enteignung nicht aber die Möglichkeiten des Eigentumserwerbs. Art. 1 des 1 ZPEMRK bringt zum Ausdruck, daß ein Entzug des Eigentums nur aus bestimmten Gründen ("öffentliches Interesse") möglich ist. Dem Kläger wird aber kein Eigentum entzogen; er kann es nur nicht erwerben.

2.) Die Ersitzungszeit könnte auch während der Geltung des WRG vollendet werden, wenn schon vor dem 1.11.1934 infolge Verlandung kein öffentliches Gewässer vorhanden war. Die Anwendbarkeit des vor Inkrafttreten des § 4 Abs 1 WRG in Geltung gestandenen § 410 ABGB würde aber eine Änderung des Gewässerlaufs durch Naturgewalt voraussetzen. Außer in diesem Fall kann es zur Ausscheidung von Grundstücken aus dem öffentlichen Wassergut nur durch einen der Eigentumsübertragung vorangehenden Behördenakt kommen, wie dies nunmehr im § 4 Abs 8 WRG vorgesehen ist. Durch die Anschüttung hat die Rechtsvorgängerin des Klägers nicht originär Eigentum erworben, Ersitzung ist nicht mehr möglich (1 Ob 3/93). Die aufgeschüttete Fläche ist als "verlassenes Bett öffentlicher Gewässer" i.S. § 4 Abs 1 WRG anzusehen (Twaroch aaO, 122 ff).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).