JudikaturJustiz1Ob164/00z

1Ob164/00z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 137.280 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. März 2000, GZ 2 R 59/00s-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 5. November 1999, GZ 3 C 44/99s-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.112 (darin S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte den aushaftenden Mietzins von S 137.280. Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, der Kläger sei zur Klagsführung nicht legitimiert, weil er die Forderung aus Mietzinsrückständen einem Kreditinstitut abgetreten habe und eine Rückabtretung nicht erfolgt sei. Dem hielt der Kläger entgegen, dass die Forderungen aus dem Bestandverhältnis wieder an ihn rückzediert worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, der Kläger habe am 23. 2. 1996 einem Kreditinstitut die Abtretung seiner Forderung gegen die beklagte Parteizur Sicherstellung eines Kredits von 2,6 Mio S angeboten; das Kreditinstitut habe dieses Angebot angenommen. Die rechtsverbindliche Abtretung der Mietzinsforderungen sei der beklagten Partei angezeigt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf ein Konto des Klägers beim Kreditinstitut geleistet werden könnten. Die beklagte Partei habe diese Abtretungsanzeige zur Kenntnis genommen und die Forderung des Klägers als richtig anerkannt. Am 2. 2. 1998 sei zwischen dem Kläger und einem hiezu nicht legitimierten Angestellten des Kreditinstituts mündlich vereinbart worden, dass das Kreditinstitut die an dieses abgetretenen Forderungen des Klägers wieder an diesen zurückzediere. Von dieser Rückzession sei die beklagte Partei nie verständigt worden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, mangels dieser Verständigung könne die beklagte Partei Zahlungen aus dem Bestandverhältnis schuldbefreiend nur noch an das Kreditinstitut leisten, weshalb der Kläger nicht berechtigt sei, selbst Zahlungen aus dem Bestandverhältnis zu begehren.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ob die beklagte Partei von einer allfälligen Rückzession verständigt worden sei, sei rechtlich nicht relevant. Streitentscheidend sei, ob der Filialleiter des Kreditinstituts allein die Rückzession habe wirksam vornehmen können. In der Bestellung zum Leiter eines Zweigbetriebs liege jedenfalls die Erteilung einer Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte. Es müsse aber nicht geprüft werden, ob Rückzessionen zu solchen Geschäften zählten, weil für den Filialleiter einer Bank das "Vier-Augen-Prinzip" gelte und dieser daher ohne Mitwirkung eines weiteren Mitarbeiters nicht berechtigt gewesen sei, die Rückzession vorzunehmen. Es sei daher von der Unwirksamkeit der mündlich erklärten Rückzession auszugehen. Dass das bloß "einseitige" Handeln des Filialleiters des Kreditinstituts nachträglich "saniert" worden wäre, habe der Kläger nie behauptet.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es kann dahingestellt bleiben, ob - was der Kläger bestreitet - § 5 Abs 1 Z 12 BWG, wonach unter anderem Voraussetzung für eine Konzessionserteilung ist, dass das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbereich ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleitung eingeschränkt ist, auch den Zweck hat, den Kreditnehmer davor zu schützen, dass ein Geschäftsleiter allein Zessionen bzw Rückzessionen tätigt; es ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob der Leiter einer Filiale eines Kreditinstituts als Geschäftsleiter im Sinne der §§ 2 Z 1 bzw 5 Z 12 BWG anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Filialleiter - nach den Feststellungen - in der Tat mangels einer darauf lautenden Einzelhandlungsvollmacht nicht befugt war, die an das Kreditinstitut abgetretenen Mietzinsforderungen allein namens der Bank zurückzuzedieren (S 5 des Ersturteils). Bedurfte aber der Filialleiter der Mitwirkung eines zweiten Bevollmächtigten, um die Rückzession wirksam vornehmen zu können, dann kann keine Rede davon sein, dass er zur Vornahme dieses Geschäfts im Sinne des § 54 Abs 1 HGB ermächtigt gewesen wäre. Dass ein das Vertrauen auf die Alleinvertretungsbefugnis rechtfertigender äußerer Tatbestand vorgelegen wäre, wurde vom Kläger gar nicht behauptet; überdies hätte ein solcher Tatbestand bei der hier gegebenen Kollektivvertretung nur mit Zutun aller kollektiv Vertretungsbefugten zustande kommen können (SZ 62/121), wovon im vorliegenden Fall gleichfalls keine Rede sein kann. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung ÖBA 1998, 398 zugrunde liegenden Sachverhalt, nach dem der Filialleiter eines Bankinstituts grundsätzlich zur Ausstellung bestimmter Erklärungen bevollmächtigt war, war der Filialleiter des Kreditinstituts im vorliegenden Fall zur Vornahme von Rückzessionen nicht allein bevollmächtigt. Das Erfordernis der Beiziehung eines weiteren Mitarbeiters zum Vertretungsakt bezog sich daher nicht nur auf das Innenverhältnis der kreditierenden Bank. Stammte aber die Erklärung über die Rückzession nur von einem nicht allein Vertretungsbefugten, dann ist sie unwirksam.

Aus § 10 Abs 1 KSchG lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Der Filialleiter ist zwar als solcher nicht Organ des Kreditinstituts, sodass § 10 Abs 1 KSchG nicht schon von vornherein unanwendbar wäre (SZ 62/121; Schinko in Straube, HGB 2 Rz 19 zu § 54), nach dieser Bestimmung bleiben aber besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, unberührt. § 5 Abs 1 Z 12 BWG ist eine solche "besondere gesetzliche Regel", die als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut u.a. das Vorhandensein mindestens zweier Geschäftsleiter und den satzungsgemäßen Ausschluss der Einzelvertretungsmacht, einer Einzelprokura oder einer Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb vorsieht. Das darin als Vorsichtsmaßnahme verankerte "Vier-Augen-Prinzip" (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz 2 Rz 10 zu § 5) gilt auch für die im Bereich eines Kreditinstituts bestellten Filialleiter, für deren Handlungsvollmacht also eine besondere gesetzliche Regel besteht. Der Kläger durfte daher gar nicht darauf vertrauen, dass dem Filialleiter (gesetzwidrigerweise) eine Einzelhandlungsvollmacht erteilt worden sei. Es muss daher gar nicht erst geprüft werden, ob Rückzessionen keine solchen Geschäfte sind, die die von einem Filialleiter eines Kreditinstituts vorzunehmenden Geschäfte "gewöhnlich mit sich bringen".

Der Revision des Klägers ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.