Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.112 (darin S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte den aushaftenden Mietzins von S 137.280. Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, der Kläger sei zur Klagsführung nicht legitimiert, weil er die Forderung aus Mietzinsrückständen einem Kreditinstitut abgetreten habe und eine Rückabtretung nicht erfolgt…
Rechtliche Beurteilung Es kann dahingestellt bleiben, ob - was der Kläger bestreitet - § 5 Abs 1 Z 12 BWG, wonach unter anderem Voraussetzung für eine Konzessionserteilung ist, dass das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einze…