JudikaturJustiz1Ob155/05h

1Ob155/05h – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Hubert K*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 50.870,98 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, GZ 3 R 191/04i 108, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. August 2004, GZ 20 Cg 36/98s 103, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil und das Ersturteil in Ansehung des in zweiter Instanz mit Teilurteil bestätigten weiteren Zuspruchs von EUR 39.447,54 sA werden aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 6. 7. 1999, dass zwischen den Streitteilen von Juni 1988 bis August 1996 „eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Durchführung von Lohndruscharbeiten mittels eines Mähdreschers" bestand (ON 22), mit rechtskräftigem Teilurteil vom 3. 7. 2000 (ON 29) sprach es der Beklagten ATS 100.000 sA und mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 27. 2. 2003 (ON 72 S. 1 f) weitere EUR 21.801,85 sA zu.

Die Streitteile waren Ehegatten. Deren Ehe wurde mit Urteil vom 19. 3. 1997 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin hatte der Gesellschaft einen Mähdrescher im Wert von ATS 1,050.000 „quoad sortem ... zur Verfügung gestellt"; diese Maschine war „mit einer Schuld an die Mutter der Klägerin" von ATS 350.000 „belastet". Überdies hatte die Klägerin in der Folge weitere ATS 200.000 aus einer Spareinlage in die Gesellschaft eingebracht. Der Beklagte betrieb - neben seiner Arbeit als Gesellschafter - eine Landwirtschaft. Die Einkünfte aus den Lohndruscharbeiten der Gesellschaft, jene aus der Landwirtschaft des Beklagten sowie „die teilweisen Einkünfte der Klägerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit flossen in einen 'gemeinsamen Topf'". Die Streitteile unterhielten „eine gemeinsame Kasse, aus welcher sie auch sämtliche Auslagen für den Lebensunterhalt, für die Landwirtschaft und für das Unternehmen der bürgerlich rechtlichen Erwerbsgesellschaft tätigten". 1991 erwarben die Streitteile einen neuen Mähdrescher. Sie brachten ihn als deren Miteigentümer „quoad sortem in die Gesellschaft" ein. Der Mähdrescher hatte ATS 1,650.000 gekostet. Darauf wurden ATS 600.000 für den „eingetauschten" alten Mähdrescher angerechnet. Vom Restbetrag ATS 1,050.000 zahlte der Beklagte ATS 650.000 mit Hilfe eines Darlehens seines Vaters. Dieser gewährte seinem Sohn in der Folge einen Schulderlass von ATS 150.000, sodass Letzterer nur ATS 500.000 zurückzahlen musste. Die Tilgungsbeträge wurden entweder aus Mitteln „der gemeinsamen Kassa" oder „aus den Erlösen der Gesellschaft" geleistet. Der Kaufpreisrest von ATS 400.000 wurde „aus den Einkünften aus dem Lohndrusch bezahlt". 1992 schafften die Streitteile noch ein Sojaschneidwerk für den Mähdrescher um ATS 60.000 an. Bei Auflösung der Gesellschaft hatte der (zweite) Mähdrescher einen Zeitwert von ATS 1,100.000, das Sojaschneidwerk einen solchen von ATS 42.000. Anlässlich der Gesellschaftsauflösung erwarb der Beklagte am Mähdrescher (offenkundig) Alleineigentum.

Der Beklagte besorgte als Gesellschafter „die Lohndruscharbeiten auf der Maschine" und erledigte - als gelernter Kfz Mechaniker - auch Reparaturen. Die Klägerin „führte ein Mähdrescherbuch und ein Betriebsausgabenbuch, nahm Aufträge auf, ... begleitete den Beklagten beim Zu- und Abfahren mit der Mähdreschmaschine" und erledigte „Buchhaltungsarbeiten". Gewinne wurden sowohl in der Landwirtschaft des Beklagten als auch aus den Lohndruscharbeiten der Gesellschaft erzielt. Ihre Verteilung auf beide Betriebe ist nicht feststellbar. Die Streitteile trafen über eine bestimmte Teilung des Gewinns der Gesellschaft keine Vereinbarung. Sie entnahmen jedoch je Person und Monat ATS 10.000 aus dem Gesellschaftsvermögen. Demnach summierten sich die Privatentnahmen der Klägerin „für acht Jahre" auf ATS 960.000.

Die Klägerin begehrte noch EUR 50.870,98 sA als ihren Anteil am Hauptstamm des Vermögens der Gesellschaft und an deren Gewinnen.

Der Beklagte wendete ein, der Klägerin stehe nichts mehr zu.

Das Erstgericht gab dem restlichen Klagebegehren statt. Der Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens sei - mangels einer gegenteiligen Vereinbarung - nach der in § 1215 ABGB getroffenen Regelung zu teilen. Maßgebend sei die Beteiligung der Gesellschafter am Hauptstamm als Summe der Gesellschaftseinlagen. Der Gesellschaftsgewinn sei dagegen gemäß § 1193 ABGB zu verteilen. Arbeiten der Gesellschafter höben sich gegeneinander auf. Das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin nach der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten „Gewinnverteilungsvariante b" betrage insgesamt ATS 2,291.986. Davon seien ATS 400.000, die bereits zugesprochen worden seien, und die Privatentnahmen für acht Jahre von ATS 960.000 abzuziehen. Im Rest von - umgerechnet - EUR 67.730 finde der zuletzt noch begehrte Betrag von EUR 50.870,98 Deckung.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in Ansehung eines Zuspruchs von EUR 39.447,54 sA als Teilurteil. Im Umfang von EUR 11.423,44 sA hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In den Gründen sprach es ferner aus, die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Nach dessen Ansicht sind gemäß § 1215 ABGB - neben den §§ 1182, 1183 und 1192 ABGB - auch die Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums für die Teilung des Gesellschaftsvermögens maßgebend. Die Einbringung von Vermögenswerten in die Gesellschaft richte sich in erster Linie nach einer getroffenen Vereinbarung; mangle es daran, nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Bedachtnahme auf den Gesellschaftszweck. Gemäß § 841 ABGB habe über „die Teilung der gemeinschaftlichen Sache letztlich der Richter" zu entscheiden. Der Anteil am Erlös im Zuge einer Zivilteilung gemäß § 843 ABGB richte sich nach der Beteiligung an der gemeinschaftlichen Sache. Demnach sei der Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens nach dem Verhältnis der Beteiligungen der Gesellschafter zu teilen. Der Gesellschaftsgewinn sei dagegen nach § 1193 ABGB zu verteilen.

Die Klägerin habe einen Mähdrescher im Wert von ATS 1,050.000 in die Gesellschaft eingebracht. Insofern habe „jedoch noch eine Schuld" gegenüber deren Mutter „in Höhe von ATS 350.000" bestanden. Ferner habe die Klägerin noch eine Kapitalleistung von ATS 200.000 erbracht. Der Beklagte habe lediglich ATS 150.000 eingebracht, weil er ATS 500.000 des Darlehens seines Vaters „aus der gemeinsamen Kasse" getilgt habe. Der Einlage der Klägerin von ATS 900.000 stehe eine Einlage des Beklagten von ATS 150.000 gegenüber. Der Klägerin stünden daher vom Hauptstamm 85,71 % zu. Die Arbeitsleistungen des Beklagten seien nur für die Gewinnverteilung, nicht dagegen für die Teilung des Hauptstamms relevant. Somit habe die Klägerin Anspruch auf ATS 942.810 vom Zeitwert des Mähdreschers (ATS 1,100.000) bei Auflösung der Gesellschaft. Davon seien bereits zugesprochene ATS 400.000 abzuziehen. Die Differenz betrage ATS 542.810, was umgerechnet EUR 39.447,54 entspreche. In diesem Umfang sei das Ersturteil als Teilurteil zu bestätigen. In Ansehung der Gewinnverteilung sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Zunächst werde der Gewinn aus dem Lohndrusch festzustellen sein. Bei dessen Verteilung werde auf die Einwendung des Beklagten, er habe „hauptsächlich" die erforderlichen Arbeiten geleistet, Bedacht zu nehmen sein. Sollte der Beklagte das behauptete Arbeitsausmaß beweisen können, werde sich die Gewinnverteilung nicht (nur) nach der Beteiligung der Gesellschafter am Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens, sondern nach dem Verhältnis der Arbeitsleistungen der Gesellschafter richten müssen. Sollten Feststellungen nach den Ergebnissen des bereits vorliegenden Gutachtens getroffen werden, so erscheine „unter Berücksichtigung der jeweiligen Einlagen eine Teilung des Gewinnes im Verhältnis von 1 : 1 angemessen". Träfe die Behauptung der Klägerin zu, die Erlöse aus den Lohndruscharbeiten seien „in den Gesamtbetrieb des Beklagten geflossen und zum Ankauf weiterer Maschinen verwendet worden", so fehlte es an einem vorhandenen Gewinn der Gesellschaft, der noch verteilt werden könnte. Diese Umstände seien mit den Parteien zu erörtern. Sodann werde festzustellen sein, „aus welchem Vermögen und zu welchem Preis diese Geräte bzw Maschinen angeschafft" worden seien. Auf dieser Grundlage werde „der behauptete Bereicherungsanspruch der Klägerin zu prüfen sein".

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie sich aus den tiefer stehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist - im Rahmen ihres Aufhebungsantrags - auch berechtigt.

1. Vorbemerkung

Das Erstgericht erteilte einem Buch- und Rechnungsprüfer als Sachverständigem mit Beschluss vom 14. 3. 2003 bloß den Auftrag, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, „wie hoch das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin nach Auflösung der bürgerlich rechtl. Gesellschaft ist" (ON 73). Eine rechtliche Anleitung, nach welchen Regeln der Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens und Gesellschaftsgewinne aufzuteilen seien, unterblieb. Es mangelte ferner an feststehenden wesentlichen Tatsachen, auf die der Sachverständige sein Gutachten hätte stützen können. Infolge seines inhaltlich unbestimmten Auftrags ermittelte er insgesamt sechs - als a) bis f) bezeichnete - Varianten für den „Gewinnanteil" der Klägerin. Daraus wählte der Erstrichter, ohne sich dabei auf eine durch bestimmte Feststellungen getragene rechtliche Erörterung zu stützen, die „Gewinnverteilungsvariante b" als Urteilsgrundlage. Dabei handelt es sich um eine „Gewinnverteilung nach eingebrachtem Kapital" (Gutachten ON 92 S. 17 iVm dessen Beilage 7). Bei den Einlagen der Streitteile auf den Hauptstamm rechnete der Sachverständige die Schuldtilgung der Klägerin gegenüber ihrer Mutter und die Schuldtilung des Beklagten gegenüber seinem Vater - auf der Basis fluktuierender Parteiaussagen über die Aufbringung der Tilgungsmittel (Gutachten ON 92 S. 15) - heraus und gelangte so zu einer „Kapitaleinbringung" der Klägerin von ATS 900.000 (= 85,71 %) und von ATS 150.000 (= 14,29 %) des Beklagten.

Es mangelt an Feststellungen, womit die Klägerin die Schuld bei ihrer Mutter deckte. Zur Aufbringung der Beträge, mit denen der Beklagte ATS 500.000 des Darlehens seines Vaters tilgte, sind die Feststellungen widersprüchlich. Unter der Rubrik „Feststellungen" spricht das Erstgericht von Rückzahlungen „aus der gemeinsamen Kassa" (Ersturteil ON 103 S. 3 f), unter dem Titel „Beweiswürdigung" ist dagegen von einer Bedienung des Darlehens „aus den Erlösen der Gesellschaft" (Ersturteil ON 103 S. 7) die Rede. Das Berufungsgericht übernahm die bereits vom Erstgericht bevorzugte Variante zur Beteiligung der Streitteile am Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens ohne weiterführende Erwägungen. Der Frage, ob dieser Variante ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen zugrunde liegen oder ob Feststellungen über die nähere Finanzierung der Einlagen der Gesellschafter auf den Hauptstamm aus rechtlichen Gründen entbehrlich sind, wurde nicht nachgegangen.

2. Beteiligung am Hauptstamm

2. 1. Gemäß § 1182 ABGB besteht der Hauptstamm des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Summe aller dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmeten vermögenswerten Einlagen der Gesellschafter ( Jabornegg/Resch in Schwimann , ABGB² § 1182 Rz 1; idS auch Grillberger in Rummel , ABGB³ § 1182 Rz 1). Auf welche Weise die Gesellschafter ihre Einlagen aufbrachten und refinanzierten, ist für deren Beteiligung am Hauptstamm nicht von Bedeutung. Es ist daher belanglos, ob die Einlagen etwa mit Hilfe von Erbteilen, Ersparnisssen, Geschenken, Darlehen oder Krediten finanziert wurden. Nicht relevant ist somit auch, ob zur Refinanzierung von Einlagen laufende Einkünfte der Gesellschafter aus Gesellschaftsmitteln (Gewinne) verwendet wurden. Somit ist hier nicht relevant, wie die Streitteile einen Teil ihrer Einlagen auf den Hauptstamm refinanzierten. Das gilt nicht nur für Vermögensmittel, die den Gesellschaftern aus anderen als Gesellschaftsquellen zur Verfügung standen, sondern auch für die Einlagenrefinanzierung mit laufenden Einkünften der Streitteile aus bereits verteilten Gewinnen der Gesellschaft. Verwenden daher Gesellschafter laufende Einkünfte aus Gesellschaftsgewinnen etwa (auch) für die Tilgung von Darlehen, mit denen sie ihre Gesellschaftseinlagen finanzierten, so kann das am Verhältnis deren Beteiligung am Hauptstamm nichts ändern. Irrelevant ist daher, inwieweit die Gesellschafter Teile ihrer Einlagen einerseits mit gesellschaftsfremden Mitteln - somit die Klägerin mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und der Beklagte mit Einkünften aus seiner Landwirtschaft -, andererseits mit verteilten Gewinnen der Gesellschaft, die ihnen im Weg über Entnahmen zuflossen, refinanzierten. Aus diesen Erwägungen folgt, dass aus der Beteiligung der Streitteile am Hauptstamm jene Darlehen, die der Aufbringung von Teilen der Einlagen dienten, an sich nicht herauszurechnen sind. Das wird von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung, soweit das Darlehen an den Beklagten betroffen ist, verkannt. Da es ferner an besonderen Vereinbarungen der Streitteile über ihre Beteiligung am Hauptstamm (siehe allgemein zu solchen Vereinbarungen Grillberger aaO § 1182 Rz 3; Jabornegg/Resch aaO § 1182 Rz 3) mangelt, richtet sich das Beteiligungsverhältnis nach dem Wert ihrer Kapitalanteile am Hauptstamm.

2. 2. Auf Grund der soeben erläuterten Rechtslage ergäbe sich nach einer Modellberechnung für das bei Auflösung der Gesellschaft maßgebende - quoad sortem eingebrachte - Vermögen folgende Beteiligung der Streitteile am Hauptstamm nach dem Zeitpunkt der Vermögenseinbringung (siehe dazu Grillberger aaO § 1182 Rz 3; Jabornegg/Resch aaO § 1182 Rz 3), falls die Bareinlage der Klägerin von ATS 200.000 bei Gesellschaftsauflösung im Gesellschaftsvermögen noch vorhanden gewesen sein sollte, wurde doch der Kaufpreisrest für den zweiten Mähdrescher von ATS 400.000 - nach einer in Wahrheit erst in zweiter Instanz getroffenen Feststellung - „aus den Einkünften aus dem Lohndrusch bezahlt". Die Klägerin hat nach den Feststellungsversionen der Vorinstanzen entweder „bei der" - demnach nicht „für die" - Anschaffung des zweiten Mähdreschers" (Berufungsurteil ON 108 S. 10) oder „neben" dem in Zahlung gegebenen alten Mähdrescher - somit gleichfalls nicht „für den" Erwerb des zweiten Mähdreschers - „als weitere Einlage noch einen Kapitalbetrag von ATS 200.000 in die Gesellschaft eingebracht" (Ersturteil ON 103 S. 3). Auf welche Weise diese Bareinlage der Klägerin auf den Hauptstamm für Gesellschaftszwecke verwendet wurde oder ob dieser Einlagenteil bei Gesellschaftsauflösung noch vorhanden war, steht nicht fest. Das wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sei. Die Klägerin betont in der Revisionsbeantwortung zwar das Erfordernis der Berücksichtigung dieser Bareinlage, deren faktisches Schicksal bleibt jedoch im Dunkeln. Von den insofern noch zu treffenden Feststellungen wird es abhängen, ob Abweichungen von der nachfolgenden Modellberechnung geboten sein werden:

Hauptstamm:

ATS

Mähdrescher 1,650.000

Sojaschneidwerk 60.000

Bareinlage Klägerin 200.000

Summe 1,910.000

Beteiligung:

Klägerin: ATS

Eintauschpreis alter Mähdrescher 600.000

Bareinlage 200.000

Finanzierung aus Einkünften

(inkl. Sojaschneidwerk) 230.000

Summe 1,030.000

Beklagter:

väterliches Darlehen 650.000

Finanzierung aus Einkünften

(inkl. Sojaschneidwerk) 230.000

Summe 880.000

Da für die Anschaffung des Sojaschneidwerks unterschiedliche Aufwendungen der Streitteile nicht feststehen, ist anzunehmen, dass deren Anteile gleich hoch sind (siehe dazu Grillberger aaO § 1182 Rz 3; Jabornegg/Resch aaO § 1182 Rz 3). Nach der soeben errechneten Relation (Klägerin ATS 1,030.000, Beklagter ATS 880.000) - die Bildung gleich großer Anteile am Auseinandersetzungsguthaben käme nur im Zweifel in Betracht (5 Ob 264/67 = SZ 40/170) - hätte die Klägerin im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft eine Beteiligung am Hauptstamm von 53,93 %, der Beklagte dagegen eine solche von 46,07 %.

Der Umstand, dass bis zur Anschaffung des zweiten Mähdreschers allein die Klägerin eine Einlage auf den Hauptstamm geleistet hatte, ist für die Vermögensaufteilung nach Auflösung der Gesellschaft nicht von Bedeutung, unterliegt doch dieser Aufteilung nur das im Zeitpunkt der Gesellschaftsauflösung noch vorhandene Hauptstammvermögen. Soweit kommt daher eine Berechnung nach unterschiedlichen Beteiligungen der Gesellschafter am Hauptstamm innerhalb einzelner Zeitabschnitte der Gesellschaftstätigkeit nicht in Betracht. Eine Phasenberechnung ist allerdings, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, für die Gewinnaufteilung während der Gesellschaftstätigkeit relevant.

3. Teilung Hauptstamm

Sollte zum Hauptstamm bei Auflösung der Gesellschaft noch die Bareinlage der Klägerin von ATS 200.000 gehört haben, weil für den (zweiten) Mähdrescher und das Sojaschneidwerk insgesamt nur ATS 1,710.000 nach der aus den bisherigen Feststellungen ablesbaren Finanzierung aufzuwenden waren, ergäbe sich folgende Berechnung:

Hauptstamm:

ATS

Zeitwert Mähdrescher 1,100.000

Zeitwert Sojaschneidwerk 42.000

Bareinlage Klägerin 200.000

Summe 1,342.000

Der Hauptstamm wäre nach den Einlagenquoten der Streitteile - daher im Verhältnis 53,93 % (Klägerin), 46,07 % (Beklagter) - zu teilen. Somit entfielen auf die Klägerin ATS 723.740,60 = EUR 52.596,28, auf den Beklagten ATS 618.259,40 = EUR 44.930,66. Infolgedessen hätte der Beklagte, der den Mähdrescher und das Sojaschneidwerk (offenkundig) einvernehmlich in sein Alleineigentum übernahm, der Klägerin im erörterten Punkt noch folgende Abfindung (siehe dazu Jabornegg/Resch aaO § 1215 Rz 8) zu zahlen:

EUR

Anteil der Klägerin 52.596,28

minus vorangegangene Zusprüche 29.069,13

Differenz 23.527,15

4. Verteilung des Gesellschaftsgewinns - Bereicherungsanspruch

4. 1. Die Verteilung des Gesellschaftsgewinns hat nach der in § 1193 ABGB getroffenen Regelung zu erfolgen. Maßgebend sind hier zwei Phasen. Der erste Abschnitt erfasst die Tätigkeit der Gesellschaft ab deren Gründung bis zur Anschaffung des zweiten Mähdreschers. In dieser Phase hatte der Beklagte keine Beteiligung am Hauptstamm, sondern er war als reiner Arbeitsgesellschafter lediglich zur Arbeit verpflichtet, während allein die Klägerin (auch) eine Einlage auf den Hauptstamm geleistet hatte. Den getroffenen Feststellungen ist keine Vereinbarung zu entnehmen, dass die Arbeitsleistungen des Beklagten als Beitrag zum Hauptstamm gelten sollen ( Grillberger aaO § 1193 Rz 2). Die Ausmessung des Gewinnanteils des Beklagten richtet sich daher nach der Wichtigkeit des Geschäfts, der aufgewendeten Mühe und dem verschafften Nutzen ( Jabornegg/Resch aaO § 1193 Rz 2; Grillberger aaO § 1193 Rz 2). Feststellungen darüber, welche Mühe der Beklagte im Verhältnis zu jener der Klägerin nach der Wichtigkeit seiner Tätigkeit für die Erreichung des Gesellschaftszwecks aufzuwenden hatte, um der Gesellschaft den durch ihre Umsätze erwirtschafteten Nutzen zu verschaffen, fehlen. Insofern ist für das fortgesetzte Verfahren anzumerken, dass es - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht nur auf das Verhältnis der Arbeitsleistungen der Streitteile nach der Zahl investierter Arbeitsstunden unter Bedachtnahme auf deren jeweiligen Wert ankommt, wurde doch dem Beklagten als reinem Arbeitsgesellschafter erst durch den Kapitaleinsatz der Klägerin eine Gewinnbeteiligung ermöglicht. Dabei ist ferner zu beachten, dass die Entwertung des Vermögens des Hauptstamms bis zur Beteiligung des Beklagten im Zuge des Erwerbs des zweiten Mähdreschers - nach den Erwägungen unter 2. 2. - allein der Klägerin zur Last fällt. Auf diese Gesichtspunkte wird auch in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen. Das Erstgericht wird daher seine künftige Ermessensentscheidung bei Berechnung der auf die Streitteile entfallenden Gewinnanteile aus der ersten Phase der Gesellschaftstätigkeit unter Berücksichtigung aller nach diesem Fall wesentlichen Umstände zu treffen haben.

4. 2. In der zweiten Phase der Gesellschaftstätigkeit ab Anschaffung des zweiten Mähdreschers hat sich die Gewinnverteilung gemäß § 1193 ABGB nur nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter am Hauptstamm zu richten, weil innerhalb dieses Zeitraums - nach einem Rückschluss aus den Globalfeststellungen über Arbeitsleistungen der Streitteile auf den Geschäftswillen - offenkundig beide Gesellschafter zur Mitwirkung durch Arbeitsleistungen verpflichtet waren, nunmehr aber auch der Beklagte am Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens beteiligt war. Demzufolge heben sich gemäß § 1193 erster Satz ABGB die Arbeitsleistungen der Gesellschafter in der zweiten Phase der Gesellschaftstätigkeit gegeneinander auf, kommt es doch insofern nur auf deren Kapitaleinsatz an. Ein allenfalls unterschiedlicher Umfang und Erfolg der von den Gesellschaftern geleisteten Arbeiten ist somit - entgegen der Ansicht des Beklagten - bedeutungslos ( Jabornegg/Resch aaO § 1193 Rz 1; Grillberger aaO § 1193 Rz 1).

4. 3. Ob aus der Gesellschaftstätigkeit noch Gewinne, die zu verteilen wären, vorhanden sind, steht nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht fest. Sollten die nicht bereits durch die Privatentnahmen der Streitteile verbrauchten Gewinne in das Vermögen des Beklagten geflossen sein, so könnte sich - auf dem Boden bisheriger Erwägungen - ein weiterer Zuspruch an die Klägerin als bereicherungsrechtliche Abfindung nach dem Ergebnis der Beurteilung beider Phasen der Gesellschaftstätigkeit unter Bedachtnahme auf die Entnahmen der Gesellschafter aus dem durch Gesellschaftsumsätze gerierten Vermögen nur soweit ergeben, als die Entnahmen des Beklagten überproportional gewesen wären. Festzuhalten ist in diesem Kontext ferner, dass es bislang an Behauptungen des Beklagten und daher auch Feststellungen dazu mangelt, ob und bejahendenfalls nach welcher - etwa nicht durch den Zweck der ehelichen Gesellschaftstätigkeit bestimmten - Vereinbarung der Streitteile Gesellschaftsgewinne überproportional - somit etwa in der zweiten Phase der Gesellschaftstätigkeit nicht nach dem Verhältnis der Anteile der Streitteile am Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens - in das landwirtschaftliche Unternehmen des Beklagten fließen sollten. Es wird sich daher auch ein allfälliger Bereicherungsanspruch der Klägerin erst nach Behebung der erörterten Feststellungsmängel abschließend klären lassen, könnte doch der Beklagte nur soweit bereichert sein, als in sein Vermögen überproportional Gewinne der Gesellschaft geflossen wären, deren Rechtfertigung wegen der Eheauflösung entfiel.

5. Ergebnis

Das angefochtene Teilurteil und das insoweit bestätigte Ersturteil sind zur abschließenden Klärung des Schicksals der Bareinlage der Klägerin von ATS 200.000, zur Ermittlung der auf die Streitteile auf Grund des zuvor erörterten Berechnungsmodells je nach den Ergebnissen des ergänzenden Verfahrens entfallenden Quoten des Hauptstammvermögens und zur Ermittlung eines allfälligen Gewinnanteils oder Bereicherungsanspruchs der Klägerin aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird daher unter Berücksichtigung des bereits vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfangs der Aufhebung des Ersturteils über den gesamten restlichen Teil des Klagebegehrens von EUR 50.870,98 sA neuerlich zu entscheiden sein. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.