JudikaturJustiz1Ob12/95

1Ob12/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate R*****, vertreten durch Dr.Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 2,436.080,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 21.November 1994, GZ 14 R 186/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 5.Mai 1994, GZ 1 Cg 41/94-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 22.168,50 bestimmten Kosten der Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

In einem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgeführten Verfahren begehrte die M*****gesellschaft mbH von der Klägerin die Rückzahlung einer gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG unzulässigen Ablöse von S 1,812.000,--. Sie begründete ihr Begehren damit, daß sie diesen Betrag für die Weitergabe von Mietrechten an dem Dachbodenanteil eines Hauses bezahlt habe, dieser Leistung aber keinerlei Investition der Klägerin gegenübergestanden sei. Diese hielt dem entgegen, sie habe einen solchen Betrag in die Infrastruktur des Hauses investiert, was eine gleichwertige Gegenleistung darstelle. Das angerufene Gericht wies das Klagebegehren ab. Dagegen erhob die Gesellschaft Berufung, mit der sie mittels Beweisrüge eine Reihe von Feststellungen bekämpfte und eine Rechtsrüge ausführte. Die Klägerin bekämpfte in der von ihr erstatteten Berufungsbeantwortung die Beweiswürdigung nicht; sie wies lediglich "der Vollständigkeit halber" auf fehlende Feststellungen über die erforderlichen Baukosten hin und rügte in diesem Zusammenhang die unterlassene Vernehmung eines Sachverständigen zu diesem Beweisthema.

Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht änderte das Urteil unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichts aus rechtlichen Überlegungen in klagsstattgebendem Sinne ab. Es führte aus, die Klägerin habe die Feststellungen des Erstgerichts, der Dachboden sei noch völlig unausgebaut gewesen, Versorgungsleitungen hätten nicht existiert und eine Zahlung von S 1,812.000,-- an Baukosten durch die Klägerin sei nicht erwiesen worden, nicht bekämpft. Auf die Baukosten, die der Klägerin entstanden wären, komme es nicht an, weshalb sich auch der von ihr beantragte Sachverständigenbeweis über die Höhe dieser Kosten erübrige. Es fehle daher aufgrund der von der Klägerin unbekämpft gelassenen Feststellungen an einer gleichwertigen Gegenleistung. Auf die Beweisrüge der Gesellschaft ging das Berufungsgericht im Hinblick auf seine rechtlichen Erwägungen nicht näher ein.

Der Oberste Gerichtshof wies die von der Klägerin (dort als Beklagten) erhobene außerordentliche Revision zurück. Sie habe nach den Feststellungen für die Ablösezahlung keine Gegenleistung erbracht. In der Berufungsbeantwortung seien Verfahrensmängel nicht gerügt worden; mit einer außerordentlichen Revision könne die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei eine Mängelrüge nur dann nachholen, wenn Mängel aus einer erheblichen Nichtbeachtung von Vorschriften des materiellen oder des Verfahrensrechts resultierten. Eine erhebliche Nichtbeachtung derartiger Vorschriften sei von der Revision nicht aufgezeigt worden. "Ein einfacher Stoffsammlungsmangel" könne die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht begründen. Das Berufungsgericht sei nicht (ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung) von Feststellungen des Erstgerichts über den Abschluß eines Mietvertrags am 6.6.1989 abgegangen; seine gegenteilige Ansicht habe auf rechtlicher Beurteilung beruht. Bei der Rückforderung ungesetzlicher Ablösen im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter komme es für die Beurteilung der Aktivlegitimation nicht darauf an, aus wessen Vermögen die Ablöse geleistet worden sei.

Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage begehrt die Klägerin vom beklagten Rechtsträger den Ersatz des mit S 2,436.080,-- bezifferten Schadens. Das Landesgericht für ZRS Wien sei bei seiner Entscheidung im Anlaßverfahren ohne Beweiswiederholung von Feststellungen ausgegangen, die jenen des Erstgerichts widersprochen hätten. Die von der Auffassung des Erstgerichts abweichende Rechtsansicht hätte vom Berufungsgericht erörtert werden müssen, um der Klägerin Gelegenheit zu entsprechendem Vorbringen zu geben. Diese Mängel des Berufungsverfahrens hätte der Oberste Gerichtshof im Zuge der Erledigung der außerordentlichen Revision nicht aufgreifen können. Als in erster Instanz siegreiche Partei habe die Klägerin ihr nachteilige Feststellungen in der Berufungsbeantwortung nicht rügen müssen. Beweisaufnahmen zur Größe der weitergegebenen Wohnung bzw. zur Höhe der Gesamtumbaukosten seien trotz Antrags der Klägerin unterblieben.

Die beklagte Partei erwiderte, der Oberste Gerichtshof habe die außerordentliche Revision der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie in ihrer Berufungsbeantwortung die nunmehr von ihr behaupteten Verfahrensmängel des Erstgerichts nicht gerügt habe. Eine Nachholung dieser Rüge sei mit außerordentlicher Revision nicht mehr möglich. Mit der Unterlassung der Mängelrüge habe die Klägerin gegen die ihr gemäß § 2 Abs.2 AHG obliegende Rettungspflicht verstoßen. Die von ihr behaupteten, dem Berufungsverfahren im Anlaßverfahren angeblich anhaftenden Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel lägen nicht vor. Das Berufungsgericht sei nicht ohne Beweiswiederholung und Beweisergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abgewichen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die behaupteten Aktenwidrigkeiten lägen nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe in Erledigung der außerordentlichen Revision ausgesprochen, daß das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts über den Abschluß des Mietvertrags vom 6.6.1989 nicht abgegangen sei; seine gegenteilige Ansicht habe auf rechtlicher Beurteilung beruht. Die Klägerin habe es verabsäumt, die ihr nachteiligen Feststellungen des Erstgerichts in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen. Von Amts wegen habe keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts über das Nichtvorhandensein von Investitionen in nennenswerter Höhe zu überprüfen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich gebilligt worden. Mit dem vom Gericht erster Instanz unterlassenen Sachverständigenbeweis habe sich das Gericht zweiter Instanz auseinandergesetzt. Dieser Beweis sei entgegen der Darstellung der Klägerin zum Nachweis der Gesamtbaukosten des Dachbodenausbaus und nicht zum Beweis der von ihr bereits durchgeführten bzw. in Auftrag gegebenen, aber bereits bezahlten Bauarbeiten beantragt worden. Von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Anlaßverfahren könne nicht die Rede sein. Die Prüfung, ob das Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht richtig bzw. vertretbar geführt worden sei, führe infolge Bejahung dieser Frage zur Klagsabweisung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Verfahren habe sich nur auf die Überprüfung der von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Entscheidung des Landesgerichts für ZRS Wien an Hand des sich im seinerzeitigen Verhandlungsakt dokumentierten Verhandlungsverlaufs zu beschränken. Soweit die Klägerin dem damaligen Berufungsgericht ein Abgehen von Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung vorwerfe, sei dies schon vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich verneint worden. In diesem Umfang richte sich das Amtshaftungsbegehren in Wahrheit unzulässigerweise gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Dieser habe auch schon ausgeführt, daß die Berufungsbeantwortung der Klägerin eine Mängelrüge nicht enthalten habe. Ohne eine solche sei es aber dem Gericht zweiter Instanz verwehrt gewesen, auf Verfahrensmängel des Erstgerichts einzugehen. Mangels Beweisrüge habe das Berufungsgericht die von der Klägerin unbekämpft gelassenen Feststellungen nicht in Frage stellen dürfen. In einem außerordentlichen Rechtsmittel sei das Nachholen der Bekämpfung der Beweiswürdigung aber nicht möglich. Die in der Berufungsbeantwortung unterbliebene Rüge der Feststellungen stelle einen Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs.2 AHG dar. Als einzigen Verfahrensmangel habe die Klägerin in der Berufungsbeantwortung die Unterlassung des von ihr zur Höhe der Baukosten des Dachbodenausbaus beantragten Sachverständigenbeweises geltend gemacht. Zutreffend habe das Erstgericht darauf hingewiesen, daß mit diesem Beweis nicht die bereits durchgeführten oder schon bezahlten Investitionen hätten bewiesen werden sollen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Trotz des im § 2 Abs.3 AHG angeordneten Haftungsausschlusses (SZ 66/97 mwN) sind Amtshaftungsansprüche nicht vollständig ausgeschlossen, wenn ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschied. Erkenntnisse eines Höchstgerichts decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nämlich nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - dagegen nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (JBl 1995, 794; SZ 59/93 ua; Schragel, AHG2 Rz 198).

Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden wreden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs.1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.

Soweit der Oberste Gerichtshof deshalb in der Begründung seines Beschlusses vom 31.3.1993, 7 Ob 1533/93, im Anlaßverfahren ausführte, das Gericht zweiter Instanz sei von den erstinstanzlichen Feststellungen über den Abschluß des Mietvertrags vom 6.6.1989 nicht abgegangen, seine der Auffassung des Erstgerichts gegenteilige Ansicht sei vielmehr Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung gewesen, hat er damit bei Bedachtnahme auf seine Kognition nicht etwa die zweitinstanzliche Entscheidung (auch) aus diesem Grund bestätigt und damit gedeckt (vgl. Schragel aaO), sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsmittelwerberin (auch) darin keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung brachte.

Damit ist aber für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen, weil das Berufungsgericht im Anlaßverfahren das Verhalten des Geschäftsführers der (dort) klagenden Partei - der zwar zunächst darauf bestanden hatte, daß als Mieterin eine andere, allerdings erst zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftreten solle, aber dennoch, obwohl er nicht wollte, daß die (im Anlaßverfahren) klagende Partei Vertragspartnerin werden sollte, die Vertragsurkunde für diese unterfertigte und einen auf die Ablösesumme ausgestellten, in der Folge von der klagenden Partei auch eingelösten Scheck der Beklagten (hier die Klägerin) aushändigte - angesichts der im österreichischen Recht bestimmenden Vertrauenstheorie (vgl. dazu Koziol/Welser, Grundriß I10 90, 118 mwN) von dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont aus - zu Recht, jedenfalls aber in vertretbarer Weise - als wirksame Vertragserklärung der Gesellschaft dahin verstanden hat (vgl. dazu Rummel in Rummel2 § 863 Rz 8 mwN), daß damit der Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und den Hauseigentümern zustandekam, nur sollte nach der Gründung der anderen Gesellschaft diese anstelle der Mieterin in das Bestandverhältnis eintreten.

Wird in der rechtlichen Beurteilung bloß die Frage, wer nach den Feststellungen den Vertrag nun in der Tat geschlossen hat, gelöst, wird damit wohl keine "überraschende Rechtsansicht" geäußert. Nach den vorstehenden Erwägungen geht aber auch der Vorwurf der Klägerin ins Leere, die Rechtsrüge in der im Anlaßverfahren erhobenen Berufung sei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist der Begründung der Entscheidung 7 Ob 1533/93 auch nicht zu entnehmen, daß der Oberste Gerichtshof das Vorliegen "einfacher" Verfahrensmängel bejaht hätte ("habe anklingen lassen"). Das Höchstgericht hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ein "einfacher Stoffsammlungsmangel" die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision - jedenfalls - nicht zu begründen vermag. Ein solcher Stoffsammlungsfehler ist dem Berufungsgericht im Anlaßverfahren - und nur um die rechtlich einwandfreie bzw. zumindest vertretbare Führung des Berufungsverfahrens geht es im vorliegenden Fall - auch gar nicht unterlaufen. Das Gericht zweiter Instanz war mangels Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch die Klägerin - die Erledigung der Beweisrüge der Berufungswerberin erübrigte sich im Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts - gar nicht berechtigt, diese nun bemängelten Feststellungen amtswegig zu überprüfen. Es hat daher richtigerweise die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Frage, ob der Klägerin - durch Unterlassung einer Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung in der Berufungsbeantwortung - ein Verstoß gegen die im § 2 Abs.2 AHG normierte Rettungspflicht anzulasten ist, stellt sich daher gar nicht; in der Vorgangsweise des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren kann weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Organverhalten erblickt werden. Ausführungen zu der vom Gericht zweiter Instanz für bedeutsam gehaltenen Frage, ob die Rüge von Verfahrensmängeln und von Feststellungen in der Berufungsbeantwortung ein Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs.2 AHG darstelle, erübrigen sich demnach.

In der im Anlaßverfahren erstatteten Berufungsbeantwortung rügte die Klägerin, daß die Aufnahme des von ihr angebotenen Beweises auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zur Feststellung der (gesamten) Baukosten für das weitergegebene Objekt unterblieben sei. Mit dieser Rüge hat sich das Berufungsgericht in der Tat nicht beschäftigt. Dies schadet aber nicht, weil mit diesem Beweisantrag - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten - nicht die bereits durchgeführten oder von der Klägerin schon bezahlten Investitionen hätten bewiesen werden sollen, sondern die Höhe der gesamten erforderlichen Baukosten; es wäre Sache der - dort insoweit beweispflichtigen - Klägerin gewesen, die von ihr erbrachten Gegenleistungen unter Beweis zu stellen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die von der Klägerin monierte Änderung der Wohnungsgröße einen Nachweis für die von ihr allenfalls erbrachten Investitionsleistungen hätte erbringen sollen. Wenn sich daher das Berufungsgericht im Anlaßverfahren mit dieser Frage auch nicht befaßt hat, so kann darin keine dem Standpunkt der Klägerin abträgliche Unterlassung erblickt werden, weil das Instanzgericht diesem auf ein streitunerhebliches Beweisthema abzielenden Antrag ohnehin nicht hätte nähertreten dürfen.

Dem erstinstanzlichen Urteil ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht die Auffassung zu entnehmen, das Gericht zweiter Instanz im Anlaßverfahren sei unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes von den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abgewichen. Es wurde vielmehr - unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 1533/93 - das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Das Erstgericht hat zwei Zeugen über die Vorgänge vom 6.6.1989 deshalb vernommen, um festzustellen, welche Feststellungen das Berufungsgericht im Anlaßverfahren bei einer - hypothetischen - Beweiswiederholung getroffen hätte; die vom Erstgericht in diesem Verfahren unterlassene Einvernahme zweier von der Klägerin beantragten Zeugen kann jedenfalls nicht dem Berufungsgericht im Anlaßverfahren angelastet werden, sodaß der von der Revisionswerberin beanstandete Verstoß gegen die Stoffsammlungspflicht im Berufungsverfahren schon deshalb zu verneinen ist.

Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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