JudikaturJustiz1Ob110/08w

1Ob110/08w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** OEG, *****, vertreten durch Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.687,20 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 6.360,20 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2007, GZ 5 R 231/06m-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 4. Juli 2006, GZ 25 C 2726/02a-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im klageabweisenden Teil des Berufungsurteils als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Dem Erstgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Beklagte war einer von drei Gesellschaftern der klagenden OEG. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte jeder Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Dabei stand es den übrigen Gesellschaftern frei, diese Anteile zu übernehmen und die Gesellschaft fortzusetzen. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters sollte das Auseinandersetzungsguthaben unter Zugrundelegung der zum letzten Bilanzstichtag vor dem Anlassfall aufzustellenden Bilanz errechnet werden. Die Gesellschafter erklärten sich damit einverstanden, dass der Vermögensstatus von dem mit der Erstellung des Jahresabschlusses betrauten Wirtschaftstreuhänder erstellt wird und verzichteten im Gesellschaftsvertrag auf das Recht, dessen Wertermittlung anzufechten.

Nachdem der Beklagte den Wunsch geäußert hatte, während des - mit dem Kalenderjahr identen - Geschäftsjahres aus der Gesellschaft auszutreten, trafen die Gesellschafter die Vereinbarung, dass er am 30. 6. 2002 vorzeitig aus der Gesellschaft ausscheiden könne und als Berechnungsgrundlage für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ein zum 30. 6. 2002 zu erstellender Vermögensstatus akzeptiert werde. Der Beklagte verpflichtete sich, die Kosten der Herstellung dieses Status zu tragen. Der von einem Wirtschaftsprüfer zum 30. 6. 2002 erstellte Status ergab ein Minus des Beklagten von 4.360,20 EUR; die Kosten für die Erstellung dieses Status betrugen 2.000 EUR. Die Klägerin begehrte vom Beklagten nun ua die Zahlung von 6.360,20 EUR samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe vereinbarungsgemäß den zum festgelegten Stichtag auf ihn entfallenden Anteil am buchmäßigen Verlust zu tragen und die von der Klägerin für die Erstellung des Vermögensstatus aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

Der Beklagte wandte - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen ein, der Klägerin mangle es an der aktiven Klagelegitimation. Aus den Regelungen im Gesellschaftsvertrag, nach denen bei Ausscheiden eines Gesellschafters sein Anteil von den übrigen Gesellschaftern zu übernehmen sei, sei zu schließen, dass nicht die Gesellschaft selbst, sondern allenfalls die einzelnen Gesellschafter Ansprüche auf Abdeckung eines allfälligen Verlusts erheben könnten; es sei denkunmöglich, dass die Gesellschaft ihre eigenen Anteile aufkaufe. Vor allem sei aber der von dem von der Klägerin bestellten Wirtschaftsprüfer erstellte Vermögensstatus unrichtig; ein richtiger Status hätte keinen Verlust der Gesellschaft ausgewiesen. Die Unrichtigkeit beruhe darauf, dass der für die Buchhaltung zuständige Gesellschafter der Klägerin für die an eine in seinem Eigentum stehende Gesellschaft erbrachten Leistungen eigenmächtig und ohne Vereinbarung 20 % der Rechnungssumme in Abzug gebracht habe; dieser Abzug sei nicht aufgefallen, da die übrigen Gesellschafter davon nicht in Kenntnis gesetzt worden seien (ON 10). Der genannte Gesellschafter habe die Gewinnabrechnung und den Status der Gesellschaft dadurch zu seinen Gunsten verändert, dass er von jeder Rechnung der in seinem Eigentum stehenden Gesellschaft einen Rabatt von 20 % des Nettobetrags in Abzug gebracht habe; dadurch habe er den Gewinn von der Klägerin zu sich persönlich verschoben, da die „rechnungslegende" Gesellschaft in seinem Eigentum gestanden sei; er habe damit auch im gleichen Ausmaß seine Mitgesellschafter geschädigt (ON 24). Eine über den auch anderen Kunden gewährten Rabatt hinausgehende Bevorzugung sei nie vereinbart worden. Dem Umstand, dass der betreffende Gesellschafter viele Aufträge gebracht habe, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass dieser vom nach Abzug einer Ausschüttung für die Arbeitsleistung der übrigen Gesellschafter verbleibenden Gewinn einen Anteil von 50 % erhalten habe. Die Klägerin replizierte darauf, dass das vom Beklagten angeführte Vorgehen weder eigenmächtig noch vereinbarungswidrig gewesen sei. Dem genannten Gesellschafter sei als Hauptabnehmer und Umsatzträger der Klägerin eine zwischen allen drei Gesellschaftern vereinbarte Vorzugsstellung zugekommen, durch welche es zum angesprochenen regelmäßigen Nachlass gekommen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, der Beklagte habe deshalb aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, weil der bereits wiederholt genannte Mitgesellschafter „20 % jener Rechnungen abgezogen habe", die seine Firma betrafen. Dieser Umstand sei jedoch „von Anfang an klar und bei Gründung der Gesellschaft kein Gesprächsthema" gewesen. Der Beklagte habe sich dem Status zum 30. 6. 2002 „unterworfen". Grundvoraussetzung und Bedingung für sein Ausscheiden sei gewesen, dass er den Status mit 30. 6. 2002 akzeptiert. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft die Bestimmung des § 132 HGB entgegengestanden sei, nach der die Kündigung nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen könne. Der Beklagte sei auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt „frist- und formwirksam" aus der Gesellschaft ausgeschieden, sodass er nach wie vor Gesellschafter sei. Da er somit seine Gesellschafterstellung nicht verloren habe, stehe er weiter „im Innenverhältnis der Gesellschaft" und wäre damit sowohl Teil der Klagspartei als auch Beklagter. Die Einbringung der Klage sei damit „unzulässig".

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, die in der Abweisung eines Teilbetrags von 327 EUR sA unbekämpft blieb, im Sinne einer Klagestattgebung ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig, wobei es zahlreiche (vom Beklagten angefochtene) Feststellungen des Erstgerichts wegen vermeintlicher rechtlicher Irrelevanz nicht übernahm. Der Austritt des Beklagten aus der Gesellschaft zum 30. 6. 2002 sei wirksam gewesen. Dem stünde weder zwingend das Gesetzesrecht noch die Regelung im Gesellschaftsvertrag entgegen, zumal sowohl von den dort vorgesehenen Austrittsterminen als auch vom Schriftlichkeitserfordernis im allseitigen Einvernehmen der Gesellschafter wirksam abgegangen werden könne. Die vermögensrechtlichen Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters richteten sich nach Art 7 Nr 15 EVHGB. Reiche der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, habe gemäß Abs 5 der zitierten Bestimmung der ausscheidende Gesellschafter den Teil des Fehlbetrags an die Gesellschaft zu zahlen, der nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust auf ihn entfalle. Errechne sich ein negativer Abfindungsanspruch, habe der Ausscheidende den Fehlbetrag an die Gesellschaft zu leisten. Damit gehe der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ins Leere. Nicht von Relevanz sei, ob schon bei Gründung der Gesellschaft ein Abzug von 20 % der Rechnungen zu Gunsten des Mitgesellschafters vereinbart worden sei und aus welchem Grund der Beklagte aus der Gesellschaft habe ausscheiden wollen. Der Beklagte ziele mit den Bekämpfen von Feststellungen und den begehrten Ersatzfeststellungen offenbar darauf ab, dass eine die Klageforderung übersteigende Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin festgestellt werde. Da der Beklagte aber eine Gegenforderung nie eingewendet habe, seien die bekämpften bzw begehrten Feststellungen ohne Bedeutung. Mit seinem Einwand, er habe der Klägerin keine Zahlung zu leisten, vielmehr stehe ihm ein Anspruch auf Leistung eines Auseinandersetzungsguthabens zu, habe er keine Gegenforderung erhoben. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, dass der Status unrichtig errechnet worden sei, rechtlich unrichtig eingeordnet habe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bestehen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Art 7 Nr 15 Abs 5 EVHGB ausdrücklich einen Anspruch der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter normiert. Der Auffassung des Revisionswerbers, aus den von ihm ins Treffen geführten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ergebe sich eine (zulässige) Abänderung des dispositiven Gesetzesrechts, ist nicht zu folgen, zumal eine gesellschaftsvertragliche Regelung für die Zahlungspflicht eines ausscheidenden Gesellschafters im Falle eines buchmäßigen Verlusts zum Ausscheidenszeitpunkt gar nicht behauptet wird. Die Argumentation des Revisionswerbers, sein Geschäftsanteil sei von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen worden, weshalb der „Abtretungspreis" niemals der Gesellschaft, sondern nur den Gesellschaftern zustehen könne, übersieht, dass gerade auch Art 7 Nr 15 Abs 1 EVHGB ausdrücklich vorsieht, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Insoweit liegt also gar keine Abweichung vom (dispositiven) Gesetzesrecht vor. Warum die in Art 7 Nr 15 Abs 5 EVHGB angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Zahlungspflicht an die Gesellschaft, angesichts der vom Revisionswerber angesprochenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht sachgerecht sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal auch die Zahlung ins Gesellschaftsvermögen dazu führt, dass sich die Werte der Gesellschaftsanteile der verbleibenden Gesellschafter entsprechend erhöhen.

Zutreffend verweist der Revisionswerber allerdings darauf, dass sich die Vorinstanzen mit seinem Einwand, es habe gar kein Verlust bestanden, weil bei der Erstellung des Vermögensstatus zum 30. 6. 2002 der seiner Ansicht nach unzulässigerweise vorgenommene 20 %ige Rechnungsabzug nicht berücksichtigt worden sei, nicht (ausreichend) auseinandergesetzt haben.

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, der Beklagte habe - schon im Gesellschaftsvertrag - darauf verzichtet, die Wertermittlung durch den Wirtschaftstreuhänder anzufechten, ist festzuhalten, dass eine derartige Vereinbarung bzw Erklärung vernünftigerweise nicht so verstanden werden kann, dass einem allenfalls benachteiligten Gesellschafter nicht das Recht zukommen sollte, die Richtigkeit einer solchen Wertermittlung mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, dass der für die Buchhaltung zuständige Gesellschafter dem Wirtschaftsprüfer maßgebliche Informationen vorenthalten hat. Der Einwand, die Erstellung des Vermögensstatus hätte ein anderes Ergebnis erbracht, wenn der Wirtschaftstreuhänder über weitere Forderungen der Gesellschaft informiert worden wäre, ist dem Beklagten daher nicht abgeschnitten.

Weder die Parteien noch das Erstgericht haben nachvollziehbar dargestellt, was es genau mit dem vom Beklagten wiederholt aufgezeigten „20 %igen Rechnungsbetrag" auf sich haben soll. Der Beklagte spricht einmal davon, dass sich der Mitgesellschafter „für die an seine Gesellschaft erbrachten Leistungen eigenmächtig und ohne Vereinbarung 20 % der Rechnungssumme" in Abzug gebracht habe, andererseits davon, dass er den Gewinn von der Klägerin zu sich persönlich verschoben habe, weil die „rechnungslegende" Gesellschaft in seinem Eigentum gestanden sei und er von jeder Rechnung dieser Gesellschaft einen Rabatt von 20 % in Abzug gebracht habe. Warum einmal von Rechnungen der Klägerin, das andere Mal von Rechnungen der dem Mitgesellschafter gehörenden Gesellschaft die Rede ist, ist nicht leicht verständlich, soll es doch offenbar um Leistungen gehen, die von der Klägerin erbracht, jedoch nicht vollständig bezahlt worden sind. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Erst dann kann - allerdings unter Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel und mit nachvollziehbaren Erwägungen in der Beweiswürdigung - geklärt werden, ob die aufgezeigten „Rechnungsabzüge" den - ebenfalls näher zu ermittelnden - Abreden der drei Gesellschafter entsprachen oder ob eigenmächtiges und treuwidriges Verhalten des betreffenden Mitgesellschafters vorlag, das bei rechtlicher Beurteilung dazu führte, dass entweder der Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen den betreffenden Gesellschafter zustanden oder die Klägerin noch über (teilweise) unbeglichene Entgeltansprüche gegen einen Auftraggeber verfügte. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass im aufgezeigten Sinne zum 30. 6. 2002 weitere Geldforderungen der Klägerin existierten, über die der Wirtschaftstreuhänder nicht informiert wurde und die er daher in seinem Vermögensstatus nicht berücksichtigen konnte, wird entsprechend den Einwendungen des Beklagten zu klären sein, zu welchem Ergebnis der Wirtschaftstreuhänder bei vollständiger Information gekommen wäre. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.