Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit S 23.357,88 (darin enthalten S 3.892,98 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger zeichnete am 23.8.1978 mit Vertragsbeginn 1.12.1978 einen Hausanteilschein der W***** - Gesellschaft mbH Co KG Serie VI (im folgenden Serie VI KG genannt) mit einer Vertragssumme von S 600.000,--, zahlbar in Monatsraten von S 5.000,-- ab 1.12.1978 mit einer Laufzei…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Die von den beklagten Parteien geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt - wie eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachten sekundären Verfahr…