JudikaturJustiz1Ob105/18z

1Ob105/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H***** H*****, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, Andorf, gegen die Antragsgegnerin A***** H*****, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH, Ried im Innkreis, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. Mai 2018, GZ 21 R 50/18d 32, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 8. Jänner 2018, GZ 8 Fam 37/16i 26, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der erstinstanzliche Aufteilungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 10. 1. 2018 zugestellt.

Das Rekursgericht wies den von ihm erst am 6. 2. 2018 (und somit unstrittig außerhalb der vierzehntägigen Frist nach § 46 Abs 1 AußStrG) eingebrachten Rekurs als verspätet zurück (§ 54 Abs 1 Z 1 AußStrG), sp rach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem in einem Außerstreitverfahren ein Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen wird, ist – als ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener – nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar, weil eine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung im AußStrG 2005 fehlt (vgl RIS Justiz RS0120974 [T7]).

Mit Ausführungen dazu, dass wegen des Umfangs des zu beurteilenden Sachverhalts (den das Erstgericht auf vier der zwanzig Seiten umfassenden Entscheidung darstellen konnte) und der in § 49 AußStrG verankerten eingeschränkten Neuerungserlaubnis vom Rekursgericht eine vierwöchige Frist „anzunehmen“ gewesen wäre, kann der Antragsteller ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, wie mit der Behauptung, die – beiden Parteien in § 46 Abs 1 AußStrG in gleicher Weise eingeräumte, nicht erstreckbare – (bloß) vierzehntägige Rekursfrist verletze das Prinzip eines fairen Verfahrens.

Der Revisionsrekurs ist demnach als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).