JudikaturJustiz1Ob101/18m

1Ob101/18m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die

außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2018, GZ 14 R 39/18k-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Oktober 2017, GZ 30 Cg 4/17d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dem (zentralen) Argument des Berufungsgerichts, im Falle anwaltlicher Vertretung bestehe keine Anleitungspflicht des Gerichts bezüglich der mit den prozessualen Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen (RIS-Justiz RS0037052), hält der Revisionswerber argumentativ nichts entgegen. Der Hinweis darauf, das Gericht dürfe auch in einem Anwaltsprozess die Parteien in seinen Entscheidungen nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat, geht in zweifacher Hinsicht am Problem vorbei: Einerseits ging es im Anlassverfahren nicht um eine eine überraschende Rechtsansicht enthaltende Gerichtsentscheidung, andererseits hat § 182a ZPO die (materielle) Beurteilung des Verfahrensgegenstands im Auge, nicht aber – worauf der Kläger hinaus will – einen allfälligen Irrtum der Partei über die prozessbeendigende Wirkung eines Vergleichs, über die ihr Prozessvertreter nicht überrascht sein kann.

2. Darüber hinaus fehlte es auch an dem für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Rechtswidrigkeits-zusammenhang zwischen der unterbliebenen Belehrung durch das Gericht und dem eingetretenen Schaden. Auch wenn der Kläger allenfalls den Vergleich mit der Verpflichtung, mit einer bestimmten Hausbewohnerin keinen Kontakt mehr aufzunehmen und sie bei einem (zufälligen) Treffen nicht anzusprechen, im Wege eines prozessbeendenden Vergleichs nicht abgeschlossen hätte, weil er eine urteilsmäßige Erledigung des gegen ihn in einem Kündigungsverfahren erhobenen Räumungsbegehrens anstrebte, musste er sich nachträglich darüber im Klaren sein, dass er an den Vergleich gebunden ist und massive Verstöße gegen seine Unterlassungsverpflichtung für ihn nachteilige Rechtsfolgen haben können. War nun ein späteres Kündigungsverfahren für die Vermieter (unter anderem) deshalb erfolgreich, weil er entschied, sich an den Vergleich nicht gebunden zu fühlen, und wiederholt gegen dessen Inhalt verstieß, hat er die nunmehr geltend gemachten Nachteile (Entgang einer möglichen Ablöse für den Verzicht auf seine Mietrechte, gesundheitliche Beeinträchtigungen) selbst zu tragen.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).