JudikaturJustiz1Nc56/17a

1Nc56/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag.

Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 39 Cg 116/17h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.200 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus seiner Ansicht nach gesetzwidrigem Verhalten von Organen zweier Bezirksgerichte, der Staatsanwaltschaft Graz sowie des Landesgerichts für Strafsachen Graz, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ableiten will. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof in „einen Sprengel außerhalb des LGZ Graz und LGZ Wien“, in eventu durch das Oberlandesgericht Graz, in eventu durch das Oberlandesgericht Wien.

Rechtliche Beurteilung

Das angerufene Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Kläger primär die Delegierung der Amtshaftungsklage durch den Obersten Gerichtshof in einen Sprengel außerhalb der Landesgerichte für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien beantragt und nur eventualiter eine Delegierung durch das Oberlandesgericht Graz begehrt.

Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Unter diesen Voraussetzungen – die im Hinblick auf das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vorliegen – ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.

Da nun das (dem angerufenen Erstgericht übergeordnete) Oberlandesgericht Graz nicht von den klagebegründenden Vorwürfen betroffen ist, ist dieses zur Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG berufen, wogegen dem Obersten Gerichtshof keine Entscheidungskompetenz zukommt.

Die Akten werden daher dem Oberlandesgericht Graz als Vorlagegericht zurückgestellt.

Der Delegierungsantrag des Klägers ist als unzulässig zurückzuweisen, regelt doch § 9 Abs 4 AHG Fälle der amtswegigen und einer Parteiendisposition entzogenen Zuständigkeitsübertragung (RIS Justiz RS0050131). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu.